Beschluss
1 VB 7/17
Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBW:2017:1108.1VB7.17.00
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Leitsätze
Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde, mit der unter anderem eine Verletzung des gesetzlichen Richters durch eine Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter gerügt wird und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die nicht erfolgte Namhaftmachung der zur Entscheidung berufenen Richter sowie die allein im Verfügungswege erfolgte Benachrichtigung von einem Übertragungsbeschluss.
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde, mit der unter anderem eine Verletzung des gesetzlichen Richters durch eine Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter gerügt wird und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die nicht erfolgte Namhaftmachung der zur Entscheidung berufenen Richter sowie die allein im Verfügungswege erfolgte Benachrichtigung von einem Übertragungsbeschluss. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. 2. Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. I. Die Verfassungsbeschwerde, die eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des gesetzlichen Richters in einem Prozesskostenhilfeverfahren für einen Amtshaftungsanspruch rügt, hat keinen Erfolg. Sie ist offensichtlich unbegründet. 1. Das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht verletzt. Eine „Entziehung“ des gesetzlichen Richters durch die Rechtsprechung liegt erst dann vor, wenn die Handhabung einer Zuständigkeitsnorm im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. VerfGH, Beschluss vom 27.2.2017 - 1 VB 101/16 -, Juris, Rn. 5). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die vom Beschwerdeführer angegriffene Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter war schon einfachrechtlich nicht zu beanstanden und offensichtlich nicht verfassungswidrig. Ein grundsätzliches Verbot, wonach ein Richter auf Probe nicht Einzelrichter sein kann, wenn ein Rechtsstreit dem in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 k) ZPO genannten Sachgebiet zuzuordnen ist, existiert nicht. Es verletzt auch nicht Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG oder Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG, wenn dem Beschwerdeführer die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter nicht vorab angezeigt wurde. 2. Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG ist auch nicht dadurch verletzt, dass dem Beschwerdeführer vor dem Übertragungsbeschluss die hierüber zur Entscheidung berufenen Richter nicht namhaft gemacht wurden. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Ersuchen des Beschwerdeführers um Namhaftmachung der „für die Prozesskostenhilfeentscheidung zuständig werdenden Richter“ vom Landgericht so verstanden worden ist, dass seinem Informationsinteresse mit der Benennung des Einzelrichters entsprochen wurde. Im Übrigen trägt der Beschwerdeführer auch nichts vor, was im Falle der Namhaftmachung ein Ablehnungsgesuch begründet hätte. Der Hinweis darauf, dass ihm dies mangels Mitteilung der Richter, die den Übertragungsbeschluss unterzeichnet haben, nicht möglich gewesen sei, genügt nicht, weil der Beschwerdeführer diese Informationen durch einen entsprechenden Antrag ohne weiteres hätte erlangen können. 3. Auch ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdeführer über die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter im Verfügungswege Kenntnis erlangte und ohne die Übermittlung einer Ausfertigung des Beschlusses. Ein Formerfordernis für die Bekanntgabe ergibt sich aus dem Gesetz nicht (vgl. §§ 348a Abs. 1, 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 26.5.2011 - V ZB 248/10 -, Juris Rn. 15) genügt es in diesen Fällen, wenn der Inhalt der Entscheidung den Parteien mitgeteilt wird, was beispielsweise auch fernmündlich geschehen kann. Weitergehende verfassungsrechtliche Anforderungen bestehen nicht, zumal im Falle eines darüber hinausgehenden Informationsinteresses entsprechende Auskünfte - etwa im Wege ihres Akteneinsichtsrechts nach § 299 Abs. 1 ZPO - ohne Schwierigkeiten zu erlangen sind. 4. Offensichtlich unbegründet sind auch die weiteren Rügen von Gehörsverletzungen. Insbesondere haben weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht Hinweispflichten verletzt. Gerade vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer schon im Zusammenhang mit früheren Anträgen auf Prozesskostenhilfe der Hinweis auf die Notwendigkeit erteilt worden war, sein konkretes Rechtsschutzbegehren mit konkreter, fallbezogener Begründung darzulegen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen, musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass sein Prozesskostenhilfeantrag keinen Erfolg haben würde. Im Übrigen fehlt es auch an Ausführungen des Beschwerdeführers dazu, was er im Falle eines solchen Hinweises vorgetragen hätte. Bestand schon keine Hinweispflicht, kann schließlich auch die weitere Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorgehensweise von Land- und Oberlandesgericht, Hinweise nicht zu erteilen und so im Ergebnis Erklärungsfristen auf die zweiwöchige Frist zur Begründung der Anhörungsrüge zu verkürzen, Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG verletze, keinen Erfolg haben. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 55 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO hat keinen Erfolg. Von einer weiteren Begründung wird nach § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.