OffeneUrteileSuche
Ablehnung einstweilige Anordnung

153 A/17

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2017:1122.VERFGH153A17.00
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zu dem bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Erlass einer eA (§ 31 Abs 1 VerfGHG ) anzuwendenden strengen Maßstab siehe VerfGH Berlin, 02.09.2014, 138 A/14.(Rn.2) 2. Hier: Die gebotene Folgenabwägung rechtfertigt nicht den Erlass einer gegen die Verkleinerung des Untersuchungsausschusses gerichteten.(Rn.3) Der Nichterlass einer eA führt zwar dazu, dass die Antragstellerin zu 1 für den Fall, dass der VerfGH die Verkleinerung des Ausschusses als nicht verfassungsgemäß erachten sollte, bis zur Entscheidung in der Hauptsache dort unterrepräsentiert ist. Umgekehrt würde aber der Erlass einer eA für den Fall, dass sich die Verkleinerung des Ausschusses und die Abberufung der Antragsteller zu 3 und 4 in der Hauptsache als verfassungsgemäß herausstellen sollte, zu einer Überrepräsentation der Antragstellerin zu 1 und damit zu einer Verletzung der Gleichheit des Mandats sowie der verfassungsmäßigen Rechte der übrigen Fraktionen bis zur Entscheidung in der Hauptsache führen (Art 44 Abs 2 S 1 VvB ).(Rn.3)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu dem bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Erlass einer eA (§ 31 Abs 1 VerfGHG ) anzuwendenden strengen Maßstab siehe VerfGH Berlin, 02.09.2014, 138 A/14.(Rn.2) 2. Hier: Die gebotene Folgenabwägung rechtfertigt nicht den Erlass einer gegen die Verkleinerung des Untersuchungsausschusses gerichteten.(Rn.3) Der Nichterlass einer eA führt zwar dazu, dass die Antragstellerin zu 1 für den Fall, dass der VerfGH die Verkleinerung des Ausschusses als nicht verfassungsgemäß erachten sollte, bis zur Entscheidung in der Hauptsache dort unterrepräsentiert ist. Umgekehrt würde aber der Erlass einer eA für den Fall, dass sich die Verkleinerung des Ausschusses und die Abberufung der Antragsteller zu 3 und 4 in der Hauptsache als verfassungsgemäß herausstellen sollte, zu einer Überrepräsentation der Antragstellerin zu 1 und damit zu einer Verletzung der Gleichheit des Mandats sowie der verfassungsmäßigen Rechte der übrigen Fraktionen bis zur Entscheidung in der Hauptsache führen (Art 44 Abs 2 S 1 VvB ).(Rn.3) 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Antragsteller wenden sich mit ihrem am 21. November 2017 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen Antrag im Organstreitverfahren (VerfGH 153/17) gegen einen Beschluss des Antragsgegners vom 16. November 2017 (Abgh-Drs. 18/0654). Mit diesem Beschluss wurde der Untersuchungsausschuss zur Untersuchung des Ermittlungsvorgehens im Zusammenhang mit dem Terroranschlag am Breitscheidplatz am 19. Dezember 2016 als Folge des Ausschlusses eines Abgeordneten aus der AfD-Fraktion im Abgeordnetenhaus von 12 auf 11 Mitglieder verkleinert. Darüber hinaus wurden mit diesem Beschluss - infolge der Verkleinerung - ein Mitglied der AfD-Fraktion und dessen Stellvertreter aus dem Untersuchungsausschuss abberufen. Mit dem vorliegenden, ebenfalls am 21. November 2017 eingegangen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehren die Antragsteller, vorläufig anzuordnen, dass der Untersuchungsausschuss weiterhin aus 12 Mitgliedern besteht und das abberufene Mitglied der AfD-Fraktion sowie dessen Stellvertreter dem Untersuchungsausschuss weiterhin angehören. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslösen kann, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn die Verfassungsbeschwerde oder der Antrag im Organstreitverfahren erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Stattdessen sind die Nachteile, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. Beschluss vom 2. September 2014 - VerfGH 138 A/14 -, abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 8; st. Rspr.). Die gebotene Folgenabwägung rechtfertigt den Erlass einer einstweiligen Anordnung und die damit verbundene Vorwegnahme der Hauptsache im vorliegenden Fall nicht. Ergeht keine einstweilige Anordnung, hat der gegen die Verkleinerung des Untersuchungsausschusses gerichtete Antrag im Organstreitverfahren aber Erfolg, führt dies in der Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache dazu, dass die Antragstellerin zu 1 im Untersuchungsausschuss nicht ausreichend repräsentiert ist und die Antragsteller zu 3 und 4 ihre Abgeordnetenrechte im Untersuchungsausschuss nicht wahrnehmen können. Diese Folgen würden jedoch in entsprechender Weise auch in dem umgekehrten Fall eintreten, dass die einstweilige Anordnung erlassen wird, der Verfassungsgerichtshof die Verkleinerung des Untersuchungsausschusses und die Abberufung der Antragsteller zu 3 und 4 jedoch als verfassungsgemäß erachtet. In diesem Fall würde es in der Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache entgegen Art. 44 Abs. 2 Satz 1 Verfassung von Berlin - VvB - zu einer Überrepräsentation der Antragstellerin zu 1 im Untersuchungsausschuss kommen. Die Gleichheit des Mandats und die verfassungsmäßigen Rechte der übrigen Fraktionen im Abgeordnetenhaus würden dadurch verletzt. Darüber hinaus haben die Antragsteller keine konkreten Gründe genannt, weshalb ihnen dadurch, dass sie vorübergehend nicht an den Sitzungen des Untersuchungsausschusses mitwirken können, schwere und unzumutbare Nachteile entstehen. Nach Kenntnis des Verfassungsgerichtshofes werden im Jahr 2017 noch insgesamt zwei Sitzungen des Untersuchungsausschusses stattfinden. Für das Jahr 2018 wurden bisher 15 Sitzungen angesetzt. Ein Ende der Arbeit des Untersuchungsausschusses ist nicht absehbar. Die Antragsteller zu 3 und 4 haben daher aller Voraussicht nach auch noch nach Abschluss des Organstreitverfahrens die Möglichkeit, ihre Abgeordnetenrechte im Untersuchungsausschuss wahrzunehmen, sollten sich ihre Abberufung und die Verkleinerung des Ausschusses als verfassungswidrig erweisen. Zudem werden die Folgen ihrer Abberufung dadurch abgemildert, dass die Antragstellerin zu 1 weiterhin mit einem Abgeordneten im Untersuchungsausschuss vertreten ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.