Beschluss
1 VB 61/17
Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBW:2018:0122.1VB61.17.00
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Leitsätze
1. Eine Zulassung als Beistand im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist mangels gesetzlicher Regelung nicht möglich.
2. Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde, mit der eine Verletzung des gesetzlichen Richters (Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) wegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in einem grundbuchrechtlichen Verfahren geltend gemacht wurde.
Tenor
1. Der Antrag auf Zulassung von Herrn Notar ... als Beistand wird abgelehnt.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Zulassung als Beistand im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist mangels gesetzlicher Regelung nicht möglich. 2. Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde, mit der eine Verletzung des gesetzlichen Richters (Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) wegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in einem grundbuchrechtlichen Verfahren geltend gemacht wurde. 1. Der Antrag auf Zulassung von Herrn Notar ... als Beistand wird abgelehnt. 2. Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. I. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung des Notars ... als Beistand ist abzulehnen. § 14 VerfGHG eröffnet - im Unterschied zu § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG - nicht die Möglichkeit, sich in einem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof durch einen Beistand vertreten zu lassen. Für eine analoge Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG fehlt es an einer Regelungslücke. Zudem ist ein praktisches Bedürfnis nicht ersichtlich. Beschwerdeführer können sich durch die in § 14 VerfGHG genannten Personen vertreten lassen. Daneben steht es ihnen frei, sich bei der Erstellung einer Verfassungsbeschwerde durch andere Personen unterstützen zu lassen, auch wenn diese die Verfassungsbeschwerde nicht für sie einlegen können. II. Die Verfassungsbeschwerde, die eine Verletzung des gesetzlichen Richters durch Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in einem grundbuchrechtlichen Verfahren geltend macht, hat keinen Erfolg. Sie ist offensichtlich unbegründet. Eine Verletzung des gesetzlichen Richters (Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) liegt offensichtlich nicht vor. Zwar kann die Nichtzulassung eines Rechtsmittels den Gewährleistungsgehalt dieses Grundrechts verletzen. Erforderlich ist aber, dass die entsprechende Auslegung und Anwendung der einschlägigen prozessualen Vorschriften - hier des § 78 Abs. 2 GBO - sachlich nicht zu rechtfertigen sind und sich damit als objektiv willkürlich erweisen (vgl. BVerfGE 87, 282 - Juris, Rn. 9; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Januar 2004 - 1 BvR 31/01, Juris Rn. 11; VerfGH, Beschluss vom 30.8.2016 - 1 VB 59/16 -, Juris Rn. 38; Beschluss vom 21.3.2016 - 1 VB 92/15 -, Juris Rn. 47). Hiervon kann nicht ausgegangen werden. Nach der Überzeugung des Beschwerdeführers wäre die Rechtsbeschwerde nach § 78 Abs. 2 Nr. 2 GBO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen gewesen, weil die Auslegung der fraglichen Vorlöschungsklausel eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung habe. Für eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist aber darüber hinaus erforderlich, dass eine klärungsbedürftige Rechtsfrage vorliegt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt (vgl. Heßler, in: Zöller, 31. Aufl. 2016, § 543 ZPO Rn. 11). Bei einhelliger Meinung der Oberlandesgerichte sollen aber vereinzelt gebliebene anderweitige Stimmen in der Literatur nicht genügen, auch wenn der Bundesgerichtshof die Frage noch nicht entschieden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 8.2.2010 - II ZR 54/09 -, Juris Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25.2.2009 - 1 BvR 3598/08 -, Juris Rn. 14). Auch wenn das Oberlandesgericht in seiner angegriffenen Entscheidung nicht ausdrücklich begründet, warum es die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 78 Abs. 2 Nr. 2 GBO nicht gesehen hat, liegt angesichts der sorgfältigen Entscheidungsbegründung auf der Hand, dass es nicht von einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage ausging, weil es sich mit seiner Entscheidung in Übereinstimmung mit der umfangreich zitierten oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung gesehen hat und die - gleichfalls zitierten - entgegenstehenden Positionen in der Literatur nicht für hinreichend gewichtig hielt. Warum diese Einschätzung sachlich nicht zu rechtfertigen sein sollte, wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf den Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. September 2015 (1 BvR 1863/12, Juris Rn. 14) kann der Verfassungsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Von einer verfassungswidrigen Nichtzulassung kann danach bei dem Fehlen einer Begründung der Nichtzulassungsentscheidung ausgegangen werden, wenn die Zulassung des Rechtsmittels objektiv nahe gelegen hätte und sich weder in der Entscheidung noch anderweitig Anhaltspunkte dafür finden, aufgrund welcher - die Nichtzulassung möglicherweise sachlich rechtfertigenden - Überlegungen das Gericht von der Zulassung abgesehen habe. Aus der Begründung der angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts ergab sich aber gerade auch, warum es die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat. Der Beschluss ist unanfechtbar.