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Beschluss

1 VB 69/17

Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBW:2018:0122.1VB69.17.00
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Leitsätze
Eine Landesverfassungsbeschwerde, die eine Verletzung des gesetzlichen Richters, des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Willkürverbots geltend macht, obwohl die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichthof statthaft war, ist wegen der der Kontrolle des Verfassungsgerichtshofs entzogenen bundesgerichtlichen Entscheidung (§ 55 Abs. 1 VerfGHG) oder wegen der fehlenden Rechtswegerschöpfung (§ 55 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG) unzulässig.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Landesverfassungsbeschwerde, die eine Verletzung des gesetzlichen Richters, des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Willkürverbots geltend macht, obwohl die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichthof statthaft war, ist wegen der der Kontrolle des Verfassungsgerichtshofs entzogenen bundesgerichtlichen Entscheidung (§ 55 Abs. 1 VerfGHG) oder wegen der fehlenden Rechtswegerschöpfung (§ 55 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG) unzulässig. Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Verfassungsbeschwerde, die Verletzungen von Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, von Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG und von Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot durch ein oberlandesgerichtliches Urteil und eine Nichtzulassungsentscheidung des Bundesgerichtshofs geltend macht, hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. 1. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs stellt keinen Akt der öffentlichen Gewalt des Landes dar und kann vor dem Verfassungsgerichtshof nicht mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden (vgl. § 55 Abs. 1 VerfGHG). 2. Auch soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die vorangegangene Entscheidung des Oberlandesgerichts richtet, ist sie unzulässig. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzungen des gesetzlichen Richters, des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Willkürverbots lässt der Bundesgerichtshof in gefestigter Rechtsprechung als Gründe für eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) genügen (vgl. BGH, Beschluss vom 27.3.2003 - V ZR 291/02 -, Juris Rn. 16). Die Landesverfassungsbeschwerde kann daher - wenn die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft, insbesondere die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO erreicht ist - hiermit nicht begründet werden. Hat ein Beschwerdeführer davon abgesehen, die entsprechenden Rügen vor Anrufung des Verfassungsgerichtshofs mit der Nichtzulassungsbeschwerde vor den Bundesgerichtshof zu bringen, ergibt sich die Unzulässigkeit aus der fehlenden Erschöpfung des Rechtswegs (§ 55 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG). Hat er hingegen ohne Erfolg das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde ergriffen, steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs einer Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof entgegen. Auch wenn sich die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in einer Tenorbegründung erschöpft, ist mit ihr die Bewertung verbunden, dass eine Verletzung von Verfassungsgrundsätzen, die einen Zulassungsgrund begründen würden, nicht vorliegen. Damit ist die - nochmalige - Überprüfung der landesgerichtlichen Entscheidung hierauf der Kompetenz des Verfassungsgerichtshofs entzogen, weil andernfalls die gegenteilige Bewertung des Bundesgerichtshofs jedenfalls mittelbar ebenfalls überprüft würde und eine Kontrolle von Entscheidungen von Bundesgerichten - und sei es nur mittelbar - einem Landesverfassungsgericht nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes nicht zusteht (vgl. StGH, Urteil vom 2.2.2015 - 1 VB 48/14 -, Juris Rn. 49 m.w.N.; Bay. VerfGH, Entscheidung vom 4.5.2010 - Vf 85-VI-09 -, Juris Rn. 15 ff.). Der Beschluss ist unanfechtbar.