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Beschluss

20 A/18

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2018:0124.VERFGH20A18.00
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Leitsätze
1. Im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 31 Abs 1 VGHG BE) ist grundsätzlich eine Folgenabwägung durchzuführen. Die erkennbaren Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde können dann berücksichtigt werden, wenn absehbar ist, dass über eine Verfassungsbeschwerde nicht rechtzeitig entschieden werden kann (vgl zum Bundesrecht: BVerfG, 09.09.2016, 1 BvR 2022/16 ). (Rn.13) 2. Hier: Die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen. 2a. Mit der sitzungspolizeilichen Anordnung, dass die Angeklagte und ihr Verteidiger während Film- und Fotoaufnahmen vor Beginn der Hauptverhandlung im Sitzungssaal anwesend sein müssen, ist ein erheblicher Eingriff in die vom Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art 33 Verf BE) geschützte Entscheidungsmöglichkeit über die Anfertigung von Bildnissen der eigenen Person verbunden ist. Zudem erfolgten bereits am ersten Sitzungstag Bildaufnahmen der Antragsteller. (Rn.15) 2b. Außerdem wäre die gegen diese Anordnung gerichtete Verfassungsbeschwerde wahrscheinlich begründet; nach summarischer Prüfung verletzt die sitzungspolizeiliche Anordnung die Antragsteller in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art 7 Verf BE iVm Art 6 Verf BE) sowie in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art 33 Verf BE). (Rn.16) aa. Es kann dahinstehen, ob die Presse- und Rundfunkfreiheit (Art 14 Abs 1 Verf BE) die Einführung einer Verpflichtung der Prozessparteien, sich für die Presseberichterstattung zur Verfügung zu stellen, überhaupt rechtfertigen und unter welchen Voraussetzungen ein solches Gebot mit den Persönlichkeitsrechten der Prozessparteien vereinbar sein kann. In jedem Fall fehlt nach der vorliegend allein möglichen vorläufigen Prüfung derzeit eine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine solche Verpflichtung der Antragsteller. § 176 GVG stellt nach vorläufiger Prüfung keine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine solche Verpflichtung dar (wird unter Hinweis auf §§ 230, 243 StPO, 169 GVG ausgeführt). (Rn.18) (Rn.19) (Rn.20) bb. Nach vorläufiger Prüfung folgt eine solche Pflicht der Prozessparteien auch nicht aus dem Kammerbeschluss des BVerfG vom 03.04.2009 (1 BvR 654/09). (Rn.21)
Tenor
1. Die Ziffer 2.b) der Anordnung des Vorsitzenden Richters der 10. Strafkammer des Landgerichts Berlin vom 9. Januar 2018 in der Fassung der Anordnung vom 10. Januar 2018 - (510 KLs) 257 Js 175/17 (24/17) - wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, in ihrer Wirksamkeit ausgesetzt. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Das Land Berlin hat den Antragstellern die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 31 Abs 1 VGHG BE) ist grundsätzlich eine Folgenabwägung durchzuführen. Die erkennbaren Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde können dann berücksichtigt werden, wenn absehbar ist, dass über eine Verfassungsbeschwerde nicht rechtzeitig entschieden werden kann (vgl zum Bundesrecht: BVerfG, 09.09.2016, 1 BvR 2022/16 ). (Rn.13) 2. Hier: Die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen. 2a. Mit der sitzungspolizeilichen Anordnung, dass die Angeklagte und ihr Verteidiger während Film- und Fotoaufnahmen vor Beginn der Hauptverhandlung im Sitzungssaal anwesend sein müssen, ist ein erheblicher Eingriff in die vom Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art 33 Verf BE) geschützte Entscheidungsmöglichkeit über die Anfertigung von Bildnissen der eigenen Person verbunden ist. Zudem erfolgten bereits am ersten Sitzungstag Bildaufnahmen der Antragsteller. (Rn.15) 2b. Außerdem wäre die gegen diese Anordnung gerichtete Verfassungsbeschwerde wahrscheinlich begründet; nach summarischer Prüfung verletzt die sitzungspolizeiliche Anordnung die Antragsteller in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art 7 Verf BE iVm Art 6 Verf BE) sowie in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art 33 Verf BE). (Rn.16) aa. Es kann dahinstehen, ob die Presse- und Rundfunkfreiheit (Art 14 Abs 1 Verf BE) die Einführung einer Verpflichtung der Prozessparteien, sich für die Presseberichterstattung zur Verfügung zu stellen, überhaupt rechtfertigen und unter welchen Voraussetzungen ein solches Gebot mit den Persönlichkeitsrechten der Prozessparteien vereinbar sein kann. In jedem Fall fehlt nach der vorliegend allein möglichen vorläufigen Prüfung derzeit eine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine solche Verpflichtung der Antragsteller. § 176 GVG stellt nach vorläufiger Prüfung keine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine solche Verpflichtung dar (wird unter Hinweis auf §§ 230, 243 StPO, 169 GVG ausgeführt). (Rn.18) (Rn.19) (Rn.20) bb. Nach vorläufiger Prüfung folgt eine solche Pflicht der Prozessparteien auch nicht aus dem Kammerbeschluss des BVerfG vom 03.04.2009 (1 BvR 654/09). (Rn.21) 1. Die Ziffer 2.b) der Anordnung des Vorsitzenden Richters der 10. Strafkammer des Landgerichts Berlin vom 9. Januar 2018 in der Fassung der Anordnung vom 10. Januar 2018 - (510 KLs) 257 Js 175/17 (24/17) - wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, in ihrer Wirksamkeit ausgesetzt. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Das Land Berlin hat den Antragstellern die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Die Antragsteller wenden sich gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung in einem Strafverfahren. Die Antragstellerin ist Angeklagte in einem Strafprozess, in dem seit dem 9. Januar 2018 eine Hauptverhandlung stattfindet. Der Antragsteller ist der Verteidiger der Antragstellerin. Vor Sitzungsbeginn am 9. Januar 2018 traf der Vorsitzende der zuständigen Strafkammer auf der Grundlage von § 176 GVG folgende sitzungspolizeiliche Anordnung: 1. Ton-, Bild- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal sind - mit Ausnahme der nachfolgend unter Nr. 2 getroffenen Bestimmungen - nicht gestattet. 2. Jeweils 10 Minuten vor Beginn der Hauptverhandlung werden Ton-, Bild- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal mit folgenden Maßgaben gestattet: a) Von den Mitgliedern der 10. Strafkammer dürfen in einer Gesamtansicht Film- oder Bildaufnahmen bei deren Einzug in den Sitzungssaal bis zum Beginn der Hauptverhandlung gefertigt werden. Großaufnahmen von Einzelpersonen oder -gesichtern sind nicht zulässig. Dies gilt entsprechend auch für Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und andere Justizangehörige. b) Die Angeklagten und die Verteidiger müssen während der Film- und Bildaufnahmen im Gerichtssaal anwesend sein. c) Film- und Bildaufnahmen der Angeklagten dürfen nur in anonymisiertem Zustand („verpixelt“) veröffentlicht werden. d) Film- oder Bildaufnahmen sind nach Aufforderung des Vorsitzenden oder der von ihm beauftragten Personen (Pressesprecher, Justizwachtmeister) sofort einzustellen, die Geräte abzuschalten und aus dem Sitzungssaal zu entfernen. Die Antragsteller erhoben Gegenvorstellung und Beschwerde gegen die sitzungspolizeiliche Anordnung, soweit darin ihre Verpflichtung zur Anwesenheit während der Film- und Bildaufnahmen angeordnet wurde (Ziffer 2.b)). Der Vorsitzende der zuständigen Strafkammer änderte die Anordnung daraufhin am 10. Januar 2018 dahingehend ab, dass mit Ausnahme des Tages der Urteilsverkündung keine weiteren Film- und Fotoaufnahmen zugelassen werden. Im Übrigen blieb es bei der Anordnung vom 9. Januar 2018. Auch wenn vor Beginn der Hauptverhandlung am 9. Januar 2018 bereits Foto- und Bildaufnahmen gemacht worden seien, gebiete es die Presse- und Rundfunkfreiheit, es den Medienvertretern zu ermöglichen, am Tag der Urteilsverkündung weitere Foto- und Bildaufnahmen zu machen. An diesem Tag bestehe ein öffentliches Interesse an solchen Aufnahmen. Hinsichtlich der Verpflichtung der Antragsteller, während der Bild- und Fotoaufnahmen im Gerichtssaal anwesend zu sein, verwies der Vorsitzende auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 2009 - 1 BvR 654/09 -. In dieser Entscheidung habe das Gericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Vorsitzende des Tatgerichts die Presse- und Rundfunkfreiheit nicht dadurch unterlaufen dürfe, dass er es den Verfahrensbeteiligten ermöglicht, während der Bild- und Fotoaufnahmen nicht im Sitzungssaal anwesend zu sein. Dies bedeute indes nicht, dass die Anordnung tatsächlich auch mit Zwangsmitteln durchgesetzt werde. Mit ihrem am 15. Januar 2018 eingereichten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rügen die Antragsteller insbesondere eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 7 i. V. m. Art. 6 Verfassung von Berlin - VvB - und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 33 VvB. Die Antragsteller weisen darauf hin, dass die Urteilsverkündung am morgigen Tag stattfinden soll. Eine Entscheidung über die Beschwerde ist nach dem Kenntnisstand des Verfassungsgerichtshofes zum Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht ergangen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg. Nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei müssen grundsätzlich die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, und sind stattdessen die Nachteile, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (Beschlüsse vom 2. September 2014 - VerfGH 138 A/14 -, und vom 6. August 2013 - VerfGH 87 A/13 -, abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 8; st. Rspr.). Allerdings können die erkennbaren Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde dann berücksichtigt werden, wenn absehbar ist, dass über eine Verfassungsbeschwerde nicht rechtzeitig entschieden werden kann (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 9. September 2016 - 1 BvR 2022/16 -, juris Rn. 1 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, weil sich die angegriffene sitzungspolizeiliche Anordnung voraussichtlich am 25. Januar 2018 erledigt. Hiernach ist die begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen. Erginge sie nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde aber später als begründet, so wären die Antragsteller dazu verpflichtet gewesen, im Sitzungssaal vorzeitig allein zu Dokumentationszwecken anwesend zu sein, obwohl eine Pflicht dazu nicht bestand. Damit wäre, insbesondere wenn sie dieser Pflicht gegen ihre Überzeugung Folge geleistet hätten, ein erheblicher Eingriff in die vom Recht auf informationelle Selbstbestimmung geschützte Entscheidungsmöglichkeit über die Anfertigung von Bildnissen der eigenen Person verbunden gewesen. Dies gilt insbesondere für die Antragstellerin im Verfahren der ersten Instanz vor der Verurteilung. Dass die Anwesenheitspflicht nach Maßgabe der angegriffenen Anordnung vom 10. Januar 2018 möglicherweise nicht zwangsweise durchgesetzt werden soll, ändert daran nichts, weil der Eingriff bereits in dem Gebot liegt, für Dokumentationszwecke anwesend zu sein. Erginge die einstweilige Anordnung, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde jedoch später als unbegründet, so wäre die Dokumentation der Anwesenheit der Antragsteller zu Unrecht nicht möglich gewesen. Die hieraus zu erwartenden Nachteile für die Pressefreiheit überwiegen die bei den Antragstellern im Falle eines späteren Erfolgs der Verfassungsbeschwerde zu erwartenden Nachteile jedoch nicht. Eine bildliche Dokumentation der Antragsteller ist bereits am ersten Sitzungstag erfolgt. Auf diese Dokumentation kann bei der Berichterstattung über den Tag der Urteilsverkündung gegebenenfalls zurückgegriffen werden. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist überdies erforderlich, weil die Verfassungsbeschwerde wahrscheinlich Erfolg hätte. Die Anordnung des Vorsitzenden der zuständigen Strafkammer verletzt die Antragsteller nach summarischer Prüfung in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 7 i. V. m. Art. 6 Verfassung von Berlin - VvB - und ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 33 VvB. Der Vorsitzende hat die auf § 176 GVG und die Grundrechte der Presse- und Rundfunkfreiheit gestützte Anordnung hinsichtlich der Film- und Bildaufnahmen nicht darauf beschränkt, dass vor Aufruf der Sache anwesende Verfahrensbeteiligte die Anfertigung solcher Aufnahmen dulden müssen, sondern er hat den Antragstellern die darüber hinausgehende Handlungspflicht auferlegt, während der Dokumentation anwesend zu sein und zu diesem Zweck den Sitzungssaal zu betreten. Die Anordnung greift damit in die Grundrechte der Antragsteller ein. Dieser Eingriff ist nicht gerechtfertigt. Es kann dahinstehen, ob die von Art. 14 Abs. 1 VvB (vgl. Beschluss vom 20. August 2008 - 22/08 - Rn. 19) gewährleistete Presse- und Rundfunkfreiheit die Einführung einer Verpflichtung der Prozessparteien, sich für die Presseberichterstattung zur Verfügung zu stellen, überhaupt rechtfertigen und unter welchen Voraussetzungen ein solches Gebot mit den Persönlichkeitsrechten der Prozessparteien vereinbar sein kann. In jedem Fall fehlt nach der dem Verfassungsgerichtshof allein möglichen vorläufigen Prüfung derzeit eine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine Verpflichtung der Antragsteller, sich für die Presseberichterstattung zur Verfügung zu stellen. § 176 GVG, wonach die „Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung“ dem Vorsitzenden obliegt, stellt nach vorläufiger Prüfung keine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine solche Verpflichtung dar. Zwar besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass der Vorsitzende bei sitzungspolizeilichen Anordnungen nach § 176 GVG, die Foto- und Filmaufnahmen betreffen, der Bedeutung der Rundfunk- und Fernsehberichterstattung für die Gewährleistung öffentlicher Wahrnehmung und Kontrolle von Gerichtsverhandlungen Rechnung tragen muss. Insoweit ist auch das Interesse an einer bildlichen Dokumentation des Erscheinens und der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten einschließlich des Angeklagten und seines Verteidigers vor Beginn der Hauptverhandlung zu berücksichtigen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 17. August 2017 - 1 BvR 1741/17 -, juris Rn. 13). Führt die Berücksichtigung dieses Interesses zur Zulassung von Bildberichterstattung vor Beginn der Hauptverhandlung kann damit die Pflicht der Anwesenden korrespondieren, diese Dokumentation auch zu dulden. Eine Ermächtigung des Vorsitzenden darüber hinaus, einem Angeklagten und seinem Verteidiger eine Handlungspflicht aufzuerlegen, den Sitzungssaal zu Dokumentationszwecken zu betreten und darin für Foto- und Filmaufnahmen anwesend zu sein, lässt sich aus § 176 GVG dagegen nicht herleiten. Dagegen spricht außer dem sich auf Ordnungsmaßnahmen „in der Sitzung“ beschränkenden Wortlaut des § 176 GVG insbesondere seine Auslegung im Zusammenhang mit § 169 GVG und den Vorschriften der Strafprozessordnung zur Anwesenheit von Verfahrensbeteiligten. § 230 StPO ordnet eine Anwesenheitspflicht des Angeklagten nur hinsichtlich der Hauptverhandlung an. In der Hauptverhandlung sind Ton- und Filmaufnahmen nach § 169 Satz 2 GVG ausgeschlossen. Die Hauptverhandlung beginnt nach § 243 Abs. 1 StPO erst mit dem Aufruf der Sache (§ 243 Abs. 1 StPO). Der Gesetzgeber geht daher davon aus, dass ein Angeklagter nicht verpflichtet ist, sich Ton- und Filmaufnahmen zur Verfügung zu stellen. Dies steht nach summarischer Prüfung einer am Grundrecht der Pressefreiheit orientierten verfassungskonformen Auslegung des § 176 GVG dahingehend, dass ein Angeklagter im Wege einer sitzungspolizeilichen Anordnung vor Aufruf der Sache zum Erscheinen zu Dokumentationszwecken verpflichtet werden kann, entgegen. Hinsichtlich des Verteidigers gilt im Grundsatz nichts anderes. § 145 StPO schreibt eine Anwesenheit des Verteidigers lediglich für die mit dem Aufruf beginnende Hauptverhandlung vor. Vor diesem Hintergrund ist ein Wille des Gesetzgebers, dass der Verteidiger nach § 176 GVG zur vorzeitigen Anwesenheit zwecks Dokumentation verpflichtet werden kann, ebenfalls nicht zu erkennen. Nach vorläufiger Prüfung lässt sich eine nach § 176 GVG anordnungsfähige Pflicht der Antragsteller, den Sitzungssaal zu Dokumentationszwecken vorzeitig zu betreten und anwesend zu sein, auch nicht aus der in der angegriffenen Anordnung zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 2009 - 1 BvR 654/09 - herleiten. Aus den Gründen dieser Entscheidung ergibt sich, dass von Verfahrensbeteiligten vor Beginn der Hauptverhandlung grundsätzlich Foto- und Filmaufnahmen angefertigt werden dürfen (juris Rn. 19) und dass das Gericht die Presse- und Rundfunkfreiheit nicht dadurch unterlaufen darf, dass es den Verfahrensbeteiligten ermöglicht, während der Bild- und Fotoaufnahmen nicht im Sitzungssaal anwesend zu sein. Der Vorsitzende muss der Presse danach die auch tatsächlich realisierbare Gelegenheit geben, Lichtbilder und Fernsehaufnahmen vom Geschehen im Sitzungssaal in Anwesenheit aller Verfahrensbeteiligter anzufertigen (juris Rn. 21, 30). Das heißt, er muss eine Verfahrensführung wählen, die Foto- und Filmaufnahmen vom Angeklagten und Verteidiger grundsätzlich ermöglicht, insbesondere indem das Gericht die Sache erst eine angemessene Zeit nach der in der Ladung bestimmten Uhrzeit aufruft. Es ist ihm außerdem verwehrt, dadurch in die Pressefreiheit einzugreifen, dass er Aufnahmen gezielt verhindert. Eine Berechtigung oder gar eine Verpflichtung des Vorsitzenden, den Angeklagten und seinen Verteidiger zur Anwesenheit vor Aufruf der Sache zu Dokumentationszwecken zu verpflichten, besteht dagegen nicht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.