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Beschluss

41 A/18

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2018:0316.VERFGH41A18.00
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Leitsätze
1. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. 2. Hier: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war abzulehnen, weil die vom Antragsteller erhobene Verfassungsbeschwerde teilweise unzulässig und im Übrigen offensichtlich unbegründet ist. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, der Antragsteller habe einen Duldungsgrund wegen familiärer Bindungen nicht glaubhaft gemacht, ist weder nach Art. 12 Abs. 1 noch nach Art. 12 Abs. 3 VvB zu beanstanden.
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. 2. Hier: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war abzulehnen, weil die vom Antragsteller erhobene Verfassungsbeschwerde teilweise unzulässig und im Übrigen offensichtlich unbegründet ist. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, der Antragsteller habe einen Duldungsgrund wegen familiärer Bindungen nicht glaubhaft gemacht, ist weder nach Art. 12 Abs. 1 noch nach Art. 12 Abs. 3 VvB zu beanstanden. 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Antragsteller begehrt die Aussetzung seiner Abschiebung in den Libanon. Er ist libanesischer Staatsangehöriger. Zusammen mit seiner Lebensgefährtin, die ebenfalls die libanesische Staatsangehörigkeit besitzt, hat er drei in den Jahren 2013, 2015 und 2017 in Berlin geborene Kinder. Die gesamte Familie hält sich in Deutschland auf. Im Oktober 2006 reiste der Antragsteller unter Angabe eines Aliasnamens illegal nach Deutschland ein. Er gab an, keinen Pass zu besitzen. Zudem teilte er mit, keinen Asylantrag stellen zu wollen. In der Folgezeit wurde der Antragsteller wegen fehlender Ausweispapiere gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG geduldet. Mit Bescheid vom 23. Januar 2007 forderte ihn die Ausländerbehörde unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf. Am 19. Oktober 2007 verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten wegen gewerbsmäßigen Handelns mit Betäubungsmitteln und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Jugendstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Daraufhin wurde er mit Bescheid vom 6. Juni 2008 aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Am 7. April 2009 verurteilte das Amtsgericht Tiergarten den Antragsteller erneut wegen Handelns mit Betäubungsmitteln. Gegen ihn wurde eine Jugendstrafe von zwei Jahren verhängt, die bis zum 14. Mai 2010 vollstreckt wurde. Im Jahr 2014 legte der Antragsteller - nach Angaben der Ausländerbehörde anlässlich einer Vaterschaftsanerkennung - einen im August 2007 abgelaufenen Reisepass vor. Daraus ergaben sich erstmals die im Rubrum genannten Personalien. Mithilfe des Reisepasses gelang es der Ausländerbehörde, ein die Rückführung des Antragstellers ermöglichendes Laissez-Passer zu beschaffen. Die Abschiebung scheiterte jedoch wiederholt daran, dass der Antragsteller nicht auffindbar war. Am 10. Januar 2018 stellte die Lebensgefährtin für das im Dezember 2017 geborene gemeinsame Kind einen Asylantrag. Am selben Tag beantragte der Antragsteller bei der Ausländerbehörde, ihm wegen des Asylantrags eine Duldung zu erteilen. Er machte geltend, der Asylantrag stehe der Ausreise des Kindes entgegen. Auch seine eigene Ausreise sei daher unmöglich, weil er mit dem Kind in sozial-familiärer Gemeinschaft lebe. Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag auf Erteilung einer Duldung mit Bescheid vom 20. Februar 2018 ab. Der Antragsteller wurde in Sicherungshaft genommen. Ebenfalls am 20. Februar 2018 lehnte das Verwaltungsgericht Berlin einen gegen die Ablehnung der Duldung gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab und wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die dagegen gerichtete Beschwerde zurück. Das Oberverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Antragsteller einen Duldungsgrund wegen eines tatsächlichen oder rechtlichen Abschiebehindernisses nach § 60a Abs. 2 AufenthG nicht glaubhaft gemacht habe. Seine Lebensgefährtin und die 2013 und 2015 geborenen Kinder seien ausreisepflichtig. Die Ausreisepflicht habe nur nicht durchgesetzt werden können, weil Ausreisedokumente fehlten. Um die Beschaffung der Ausreisedokumente hätten sie sich nicht bemüht, obwohl sie dazu verpflichtet seien. Die erforderliche Registrierung der Kinder sei ohne weiteres möglich. Ihnen sei daher zumutbar, zur Wiederherstellung der familiären Lebensgemeinschaft freiwillig auszureisen. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Asylantrags des jüngsten Kindes. Der Antragsteller habe nicht im Ansatz glaubhaft gemacht, weshalb der Asylantrag seines Kindes Erfolg haben sollte. Am 21. Februar 2018 beantragte der Antragsteller selbst Asyl. Daraufhin wurde eine für den 22. Februar 2018 geplante Rückführung des Antragstellers abgebrochen. Mit Bescheid vom 5. März 2018 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet ab. Mit Schriftsatz vom 12. März 2018 hat der Antragsteller Verfassungsbeschwerde gegen den Bescheid der Ausländerbehörde vom 20. Februar 2018 sowie die am selben Tag im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und Oberverwaltungsgerichts erhoben. Zugleich hat er vor dem Verfassungsgerichtshof den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragt, nicht abgeschoben zu werden. Der Antragsteller rügt die Verletzung von Art. 12 Abs. 1 und Abs. 3 Verfassung von Berlin. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, im Falle einer Abschiebung unzumutbar lange von seinen Kindern getrennt zu werden, weil es mindestens zwei Jahre dauere, bis seine Kinder im Libanon registriert seien und damit die für eine freiwillige Ausreise erforderlichen Reisedokumente beschaffen könnten. Zudem sei die Abschiebung wegen des noch laufenden Asylverfahrens seines Kindes unzumutbar. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. 1. Nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslösen kann, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Beschlüsse vom 2. September 2014 - VerfGH 138 A/13 - Rn. 8, wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter www.gerichtsent-scheidungen.berlin-brandenburg.de, und vom 16. Januar 2015 - VerfGH 109 A/14 - Rn. 3; st. Rspr.). 2. Im vorliegenden Fall ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, weil die vom Antragsteller erhobene Verfassungsbeschwerde teilweise unzulässig und im Übrigen offensichtlich unbegründet ist. a. Hinsichtlich des Bescheids des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsange-legenheiten vom 20. Februar 2018, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Duldung abgelehnt wurde, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil in der Hauptsache der Rechtsweg nicht erschöpft ist (§ 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG) und der Antragsteller das Rechtsschutzziel, vorläufig bis zur Hauptsacheentscheidung wegen familiärer Bindungen geduldet zu werden, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor den Verwaltungsgerichten verfolgen konnte (vgl. Beschluss vom 17. Juni 2015 - VerfGH 109/14 - Rn. 16). b. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. Februar 2018 ist ebenfalls unzulässig, weil der geltend gemachte Verfassungsverstoß im weiteren fachgerichtlichen Verfahren korrigierbar war. c. Die Verfassungsbeschwerde ist darüber hinaus offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2018 richtet. Die Rüge einer Verletzung der in Art. 12 Abs. 1 und 3 Verfassung von Berlin - VvB - enthaltenen Rechte des Beschwerdeführers greift insoweit nicht durch. aa. Die in Art. 12 Abs. 1 VvB in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die familiären Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 27. Juni 2006 - VerfGH 66/06, 66 A/06 - Rn. 31 m. w. N.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 -, juris Rn. 12). Fachgerichtliche Entscheidungen über solche aufenthaltsbeendenden Maßnahmen werden vom Verfassungsgerichtshof daraufhin überprüft, ob sie vertretbar sind (Beschluss vom 27. Juni 2006 - VerfGH 66/06, 66 A/06 - Rn. 34). bb. Hieran gemessen ist die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, der Antragsteller habe einen Duldungsgrund nicht glaubhaft gemacht, nicht zu beanstanden. Ausweislich der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts sind die Lebensgefährtin und die älteren beiden Kinder ausreisepflichtig. Sie werden im Bundesgebiet lediglich wegen fehlender Ausreisedokumente geduldet. Im Hinblick darauf ist das Oberverwaltungsgericht vertretbar davon ausgegangen, dass die Familiengemeinschaft auch außerhalb der Bundesrepublik durch eine freiwillige Ausreise der Familie stattfinden kann.Familiäre Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bestehen hinsichtlich dieser Familienmitglieder nicht. Auch soweit der Antragsteller geltend macht, dass die Beschaffung von Reise-dokumenten für die Ausreise seiner Familie unzumutbar lange Zeit in Anspruch nehme, folgt daraus kein Verstoß der angegriffenen Entscheidung gegen Art. 12 Abs. 1 VvB. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung insoweit zutreffend damit begründet, dass es im Eilverfahren Aufgabe des Antragstellers gewesen wäre, konkrete Bemühungen seiner Familie zur Beschaffung von Reise-dokumenten und die Erfolglosigkeit dieser Bemühungen glaubhaft zu machen. Solche Bemühungen hat der Beschwerdeführer auch in der Verfassungsbeschwerde nicht aufgezeigt. Er hat diesbezüglich im Wesentlichen nur vorgetragen, dass die Kinder für ihre Registrierung, die Voraussetzung für die Ausreise sei, den Namen des Vaters als Familiennamen führen müssten. Darüber hinaus hat er behauptet, dass die erforderliche Änderung des Familiennamens der Kinder beim zuständigen Amtsgericht Schöneberg erfahrungsgemäß zwei Jahre dauere. Der Antragsteller hat die von ihm behauptete Bearbeitungszeit nicht substantiiert. Demzufolge lässt sein Vortrag auch keine belastbaren Schlussfolgerungen über die tatsächlich zu erwartende Bearbeitungszeit bis zur möglichen Ausreise zu. Darüber hinaus hat er keinerlei konkrete Bemühungen um die möglichst rasche Beschaffung von Ausreisedokumenten dargelegt. Das reicht nicht aus, um zu begründen, dass die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, die freiwillige Ausreise sei zumutbar, gegen Art. 12 Abs. 1 VvB verstößt. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller und seine Familie ausreichend Zeit hatten, sich auf die beabsichtigte Abschiebung einzustellen und die Voraussetzungen für eine freiwillige Ausreise zu schaffen. cc. Des Weiteren hat das Oberverwaltungsgericht vertretbar angenommen, dass auch der Asylantrag des jüngsten Kindes vom 10. Januar 2018 die freiwillige Ausreise der Familie nicht unzumutbar macht. Zu Gründen für die Gewährung von Asyl verhält sich dieser Antrag nicht. Soweit das Oberverwaltungsgericht ausgeführt hat, es sei unter keinem Gesichtspunkt erkennbar, dass der Asylantrag des jüngsten Kindes auch nur im Ansatz Substanz hätte, ist der Antragsteller dem in der Sache nicht entgegengetreten. dd. Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 3 VvB ist unter diesen Umständen ebenfalls nicht erkennbar. Aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, die Art. 12 Abs. 3 VvB entfaltet, greifen nicht über diejenigen aus Art. 12 Abs. 1 VvB hinaus (vgl. Beschluss vom 27. Juni 2006 - VerfGH 66/06, 66 A/06 - Rn. 32 m. w. N.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.