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Beschluss

1 VB 75/17

Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBW:2018:0320.1VB75.17.00
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Leitsätze
Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde wegen Nichtbeachtung des Grundsatzes der Subsidiarität; wesentliche Teile des Vorbringens in der Verfassungsbeschwerde nicht Gegenstand der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde wegen Nichtbeachtung des Grundsatzes der Subsidiarität; wesentliche Teile des Vorbringens in der Verfassungsbeschwerde nicht Gegenstand der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Verfassungsbeschwerde, mit der der Beschwerdeführer jedenfalls der Sache nach geltend macht, dass sein Amt eines Professors an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in verfassungswidriger Weise der Besoldungsgruppe A 14 kw (einschließlich Amtszulage) zugeordnet ist, ist unzulässig. Denn der Beschwerdeführer ist dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht geworden. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität muss der Beschwerdeführer über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die Korrektur der geltend gemachten Rechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Rechtsverletzung zu verhindern (StGH, Beschluss vom 17.7.2014 - 1 VB 38/14 -, Juris Rn. 8 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des BVerfG zur Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG). Der Subsidiaritätsgrundsatz soll vor allem sichern, dass durch die umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte dem Verfassungsgerichtshof ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet wird und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Gerichte, insbesondere der obersten Landesgerichte, vermittelt wird. Damit soll erreicht werden, dass der Verfassungsgerichtshof nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen trifft. Bei der Rechtsanwendung durch die sachnäheren Fachgerichte können aufgrund besonderen Sachverstands möglicherweise für die verfassungsrechtliche Prüfung erhebliche Tatsachen zutage gefördert werden. Dies liegt auch im Interesse des Betroffenen, weil er sich durch die Anrufung der Fachgerichte einen weiteren Rechtsstreit vor dem Verfassungsgerichtshof ersparen oder das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof auf besserer rechtlicher und tatsächlicher Grundlage führen kann. Das Verwaltungsgericht hat den Beschwerdeführer sowohl im Hinblick auf den geltend gemachten Verstoß gegen das Alimentationsprinzip als auch im Hinblick auf den geltend gemachten Verstoß gegen das Abstandsgebot auf die Möglichkeit eines Wechsels in die Besoldungsgruppe W 2 verwiesen. Es gebe - so das Verwaltungsgericht (Abdruck des Urteils vom 15.11.2016 S. 17) - deshalb keinen Hinweis darauf, dass im Fall des Beschwerdeführers den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Alimentation nicht genügt sein könnte, weil dieser auf Antrag in die Besoldungsgruppe W 2 wechseln könne. Und im Zusammenhang mit dem Abstandsgebot hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer vermöge durch einen Antrag nach § 10 Abs. 2 Satz 2 DH-ErrichtG Abhilfe zu schaffen (a. a. O. S. 19). Der Beschwerdeführer hätte also allen Anlass gehabt, bereits in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), die den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren bestimmt (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), darzulegen, weshalb seiner Auffassung nach der Verweis auf den Wechsel in die Besoldungsgruppe W 2 die behauptete Verfassungswidrigkeit der Besoldung nach Besoldungsgruppe A 14 kw (einschließlich Amtszulage) nicht zu beseitigen in der Lage ist. In der im Verfassungsbeschwerdeverfahren vorgelegten Begründung des Zulassungsantrags vom 20.1.2017 findet sich dazu indes lediglich die nicht näher begründete und damit offensichtlich nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Behauptung, er könne nicht auf den Wechsel in die W-Besoldung verwiesen werden, denn er würde durch die W-Besoldung doppelt schlechter gestellt. Ausführungen zur angeblichen Unvereinbarkeit des Wechsels in die Besoldungsgruppe W 2 mit Unionsrecht, wie sie nun die Verfassungsbeschwerde enthält, finden sich in der Begründung des Zulassungsantrags vom 20.1.2017 dagegen nicht. Darin hat der Beschwerdeführer überdies keinen Zusammenhang zwischen dem Streikverbot für Beamte und der Amtsangemessenheit seiner Besoldung hergestellt. Entsprechendes gilt für den Vergleich zwischen dem Wechsel von - nach der Besoldungsordnung C besoldeten - Fachhochschulprofessoren in die W-Besoldung und dem Wechsel von - nach der Besoldungsordnung A besoldeten - Professoren an der Dualen Hochschule dorthin. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.