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Beschluss

153/17

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2018:0411.VERFGH153.17.00
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Leitsätze
1. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 UntAG Bln erlauben nicht nur die Festlegung einer höheren Mitgliederanzahl als zehn im Beschluss über die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, sondern auch eine Reduzierung der erhöhten Mitgliederzahl im laufenden Untersuchungsverfahren durch Beschluss, wenn die Erhöhung infolge einer Veränderung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen nicht mehr notwendig ist, um alle Fraktionen zu beteiligen. (Rn.26) 2. Bei der Abwahl von Ausschussmitgliedern durch das Abgeordnetenhaus von Berlin infolge der Reduzierung der Mitgliederzahl eines Untersuchungsausschusses handelt es sich um ein grundsätzlich zulässiges Verfahren. Falls mehrere Ausschussmitglieder für die Abwahl in Betracht kommen, kann das Abgeordnetenhaus die abzuwählenden Ausschussmitglieder bestimmen, wenn die vorschlagsberechtigte Fraktion von ihrem Vorschlagsrecht nicht Gebrauch macht. (Rn.42) (Rn.43)
Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 UntAG Bln erlauben nicht nur die Festlegung einer höheren Mitgliederanzahl als zehn im Beschluss über die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, sondern auch eine Reduzierung der erhöhten Mitgliederzahl im laufenden Untersuchungsverfahren durch Beschluss, wenn die Erhöhung infolge einer Veränderung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen nicht mehr notwendig ist, um alle Fraktionen zu beteiligen. (Rn.26) 2. Bei der Abwahl von Ausschussmitgliedern durch das Abgeordnetenhaus von Berlin infolge der Reduzierung der Mitgliederzahl eines Untersuchungsausschusses handelt es sich um ein grundsätzlich zulässiges Verfahren. Falls mehrere Ausschussmitglieder für die Abwahl in Betracht kommen, kann das Abgeordnetenhaus die abzuwählenden Ausschussmitglieder bestimmen, wenn die vorschlagsberechtigte Fraktion von ihrem Vorschlagsrecht nicht Gebrauch macht. (Rn.42) (Rn.43) 1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. I. Gegenstand des Organstreitverfahrens ist die Verkleinerung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses sowie die Abwahl von Mitgliedern dieses Ausschusses. Die Antragstellerin zu 1 ist eine Fraktion im Abgeordnetenhaus von Berlin (dem Antragsgegner). Die Antragsteller zu 3 und 4 sind Mitglieder der Antragstellerin zu 1. Am 6. Juli 2017 beschloss der Antragsgegner die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zur Untersuchung des Ermittlungsvorgehens im Zusammenhang mit dem Terroranschlag am Breitscheidplatz am 19. Dezember 2016 (Beschlussprotokoll Plenum 18/13, Seite 16 f.). Der Beschluss bestimmte, dass der Untersuchungsausschuss aus zwölf Mitgliedern sowie deren Stellvertretern besteht, wovon jeweils zwei Mitglieder und Stellvertreter der Antragstellerin zu 1 angehören. Dem lag eine Berechnung der Ausschussgröße und Verteilung der Mitglieder auf die Fraktionen nach Maßgabe des d’Hondt‘schen Höchstzahlverfahrens sowie der Regelungen in § 3 Untersuchungsausschussgesetz (UntAG) zugrunde. Nach § 3 Abs. 2 UntAG besteht der Untersuchungsausschuss in der Regel aus höchstens zehn Mitgliedern und der gleichen Zahl an stellvertretenden Mitgliedern. Eine Erhöhung dieser Mitgliederzahl ist gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 UntAG nur zulässig, soweit sie zur Beteiligung aller Fraktionen notwendig ist. Unter Berücksichtigung der damaligen Fraktionsstärke der Antragstellerin zu 1 von 24 Mitgliedern ergab dies eine Anzahl von insgesamt zwölf Ausschusssitzen, die zur Beteiligung auch der kleinsten Fraktion notwendig war. Zwei dieser Sitze entfielen auf die Antragstellerin zu 1. Dementsprechend wurden für die Antragstellerin zu 1 zwei Mitglieder und deren Stellvertreter in den Ausschuss gewählt, darunter der Antragsteller zu 3 als Mitglied und der Antragsteller zu 4 als stellvertretendes Mitglied. Mit Beschluss vom 18. Juli 2017 schloss die Antragstellerin zu 1 eines ihrer Mitglieder aus der Fraktion aus. Die Zahl der Mitglieder der Antragstellerin zu 1 sank dadurch von 24 auf 23. Der Fraktionsausschluss ist Gegenstand des beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Organstreitverfahrens - VerfGH 130/17 -. In den folgenden Sitzungen des Ältestenrats und Besprechungen der Parlamentarischen Geschäftsführer des Abgeordnetenhauses wurde erörtert, wie sich der Fraktionsausschluss auf die Größe und Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses auswirkt. Der Präsident des Abgeordnetenhauses wies am 7. September 2017 darauf hin, dass nach Maßgabe des d’Hondt‘schen Berechnungsverfahrens aufgrund der Verringerung der Fraktionsstärke nur noch elf Ausschussmitglieder erforderlich seien, um eine Beteiligung aller Fraktionen im Ausschuss sicherzustellen. Von der erforderlichen Reduzierung der Ausschusssitze sei die Antragstellerin zu 1 betroffen. Diese gehöre dem Untersuchungsausschuss künftig nur noch mit einem Mitglied und einem stellvertretenden Mitglied an. Der Parlamentarische Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1 widersprach dem und kündigte an, dass die betroffenen Abgeordneten nicht freiwillig aus dem Untersuchungsausschuss ausscheiden würden. Für den Fall einer Abwahl teilte er in der Runde der Parlamentarischen Geschäftsführer die Namen derjenigen Abgeordneten mit, die als Mitglied und stellvertretendes Mitglied im Untersuchungsausschuss verbleiben sollten. Am 15. November 2017 beantragten die Fraktion der SPD, die Fraktion Die Linke und die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, dass die Mitgliederzahl des Untersuchungsausschusses auf elf Mitglieder nebst Stellvertretern reduziert wird und auf die Antragstellerin zu 1 nur noch ein Mitglied und dessen Stellvertreter entfallen. Darüber hinaus beantragten sie, den zum Mitglied gewählten Antragsteller zu 3 sowie den zum stellvertretenden Mitglied gewählten Antragsteller zu 4 abzuwählen (Abgh-Drs. 18/0654). Der Antrag wurde damit begründet, dass nach Maßgabe des d’Hondt’schen Höchstzahlverfahrens aufgrund der Verringerung der Fraktionsstärke der Antragstellerin zu 1 die Zahl von elf Ausschussmitgliedern ausreichend sei, um die kleinste Fraktion zu beteiligen. Die Auswahl der Mitglieder der Antragstellerin zu 1, die abgewählt werden sollen, sei auf Hinweis der Antragstellerin zu 1 erfolgt. In der Sitzung des Antragsgegners am 16. November 2017 wurde der Antrag auf Reduzierung der Anzahl der Ausschussmitglieder angenommen. Anschließend stellte die Vizepräsidentin des Abgeordnetenhauses fest, dass ihr keine Erklärungen von Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses zu einer Sitzniederlegung vorlägen. Auch Nominierungen der Antragstellerin zu 1 für eine Abwahl eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds lägen nicht vor (Plenarprotokoll 18/17, Seite 1823). Daraufhin wurden die Antragsteller zu 3 und 4 wie beantragt abgewählt. Am 21. November 2017 haben die Antragsteller ein Organstreitverfahren eingeleitet. Sie tragen vor, die Reduzierung der Anzahl der Mitglieder des Untersuchungsausschusses und die anschließende Abwahl der Mitglieder verletzten sie in ihren Rechten aus Art. 44 Abs. 2, 45 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 2 Verfassung von Berlin - VvB -. Sie sind der Auffassung, dass der Antrag im Organstreitverfahren zulässig sei. Dies gelte auch hinsichtlich der Antragstellerin zu 2 als Fraktionsgruppe im Untersuchungsausschuss. Das Bundesverfassungsgericht habe die Parteifähigkeit von Abgeordneten-Fraktionen in Ausschüssen anerkannt. Darüber hinaus machen die Antragsteller im Wesentlichen geltend: Die Verkleinerung des Untersuchungsausschusses nach Maßgabe des Berechnungsverfahrens nach d’Hondt sei ohne gesetzliche Grundlage vorgenommen worden. Sie führe zu einer rechtlich und mathematisch unzulässigen Verzerrung der Mehrheitsverhältnisse im Plenum und widerspreche dem Grundsatz permanenter Spiegelbildlichkeit. Aufgrund der Verkleinerung sei es den von der Opposition gestellten Ausschussmitgliedern nicht mehr ohne weiteres möglich, den Untersuchungsausschuss zur Beweiserhebung zu verpflichten. Das dafür erforderliche Quorum von einem Fünftel der Ausschussmitglieder werde hinsichtlich mehrerer Beweisanträge, die die Mitglieder der Antragstellerin zu 1 und das Mitglied der kleinsten Fraktion gemeinsam hätten einbringen wollen, nicht mehr erreicht. Das Berechnungsverfahren nach d’Hondt sei weder verfassungsrechtlich geboten, noch folge seine Anwendung aus dem UntAG oder der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses. Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit sei auch ohne Anwendung des d’Hondt’schen Höchstzahlverfahrens gewahrt. Zudem sei angesichts der Besonderheiten eines Untersuchungsausschusses als Ermittlungsorgan mit teilweise richterähnlicher Befugnis fraglich, ob Mitglieder eines Untersuchungsausschusses überhaupt abberufen werden könnten. Aus § 3 Abs. 6 und § 4 UntAG folge, dass der Gesetzgeber eine Abwahl für Fälle wie den vorliegenden nicht habe vorsehen wollen. Auch habe die Antragstellerin zu 1 die im Antrag zur Abwahl vorgeschlagenen Mitglieder weder benannt noch der Abberufung zugestimmt. Ihr Parlamentarischer Geschäftsführer sei lediglich informell dazu befragt worden, wer im Ausschuss verbleiben solle. Im Übrigen habe das von der Antragstellerin zu 1 ausgeschlossene Fraktionsmitglied ein Organstreitverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof eingeleitet, über das noch nicht entschieden worden sei. Der Antragsgegner habe diese Entscheidung durch die Verkleinerung des Untersuchungsausschusses rechtswidrig vorweggenommen. Die Antragsteller beantragen, festzustellen, dass der Beschluss des Abgeordnetenhauses Berlin vom 16. November 2017, mit dem der 1. Untersuchungsausschuss der 18. Wahlperiode (Untersuchung des Ermittlungsvorgehens im Zusammenhang mit dem Terroranschlag am Breitscheidplatz am 19. Dezember 2016) auf elf Mitglieder verkleinert und die auf Vorschlag der Antragstellerin zu 1 gewählten Antragsteller zu 3 und 4 aus diesem Ausschuss abgewählt wurden, die Rechte der Antragstellerin zu 1 aus Art. 44 Abs. 2 der Verfassung von Berlin und die Rechte der Antragsteller zu 2, 3, und 4 aus Art. 45 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 2 der Verfassung von Berlin verletzt. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, dass der Antrag hinsichtlich der Antragstellerin zu 2 unzulässig sei. Diese werde weder durch die Verfassung von Berlin noch durch die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses mit eigenen Rechten ausgestattet. Der Antrag sei darüber hinaus unbegründet. Der Antragsgegner sei verpflichtet gewesen, den Untersuchungsausschuss zu verkleinern, um den Vorgaben des § 3 UntAG zur Mitgliederzahl zu genügen. Diese Vorgaben hätten überhaupt erst dazu geführt, dass der Antragstellerin zu 1 zwei Sitze zugewiesen worden seien. Es sei widersprüchlich, wenn die Antragsteller diese Vorgaben nun, da sie sich zu ihren Lasten auswirkten, nicht mehr gegen sich gelten lassen wollten. Das Berechnungsverfahren nach d’Hondt sei gemäß dem für alle Ausschüsse maßgeblichen Art. 44 Abs. 2 VvB anzuwenden gewesen. Jedenfalls dürfe der Antragsgegner dieses Verfahren im Rahmen seiner Selbstorganisation zu Grunde legen. Die Anwendung einer anderen Berechnungsmethode sei unzulässig, weil damit gegenüber der Einsetzung des Untersuchungsausschusses ein Wechsel der Methode einherginge. Auch das Verfahren der Abwahl der Antragsteller zu 3 und 4 begegne keinen Bedenken. Die Aufhebung einer Wahl durch eine andere Wahl sei nach dem Rechtsgrundsatz des actus contrarius zulässig. Da die Antragstellerin die Möglichkeit nicht wahrgenommen habe, ein Mitglied zur Abwahl zu benennen, hätten andere Fraktionen einen entsprechenden Antrag einbringen müssen. Für eine Sonderstellung von Mitgliedern eines Untersuchungsausschusses, die eine Abwahl nach Auffassung der Antragsteller unmöglich mache, gebe es keine rechtliche Grundlage. II. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da der Verfassungsgerichtshof einstimmig auf sie verzichtet hat (§ 24 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG -). Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist hinsichtlich der Antragstellerin zu 2 unzulässig (1.) und im Übrigen unbegründet (2.). 1. Nach Art. 84 Abs. 2 Nr. 1 der Verfassung von Berlin - VvB -, § 14 Nr. 1 VerfGHG entscheidet der Verfassungsgerichtshof im Organstreitverfahren über die Auslegung der Verfassung von Berlin aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung von Berlin oder die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Die Antragstellerin zu 2, die nach ihren Angaben aus dem abgewählten Antragsteller zu 3 sowie aus dem für die Antragstellerin zu 1 im Untersuchungsausschuss verbliebenen ordentlichen Mitglied besteht, ist als Fraktionsgruppe nicht parteifähig im Organstreitverfahren. Sie wird weder in der Berliner Verfassung noch durch die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses mit eigenen Rechten ausgestattet. Aus der von den Antragstellern in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur „Fraktion im Ausschuss“ lässt sich die Parteifähigkeit nicht herleiten. Nach dieser Rechtsprechung können sich die in einen Untersuchungsausschuss entsandten Abgeordneten einer Fraktion oder mehrerer Fraktionen, die allein oder zusammen mindestens ein Viertel der Abgeord-neten (die Einsetzungsminderheit) repräsentieren, auf die von Art. 44 GG er-fassten Minderheitsrechte berufen (vgl. BVerfG, Urteile vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15 -, BVerfGE 143, 101 = juris Rn. 82, und vom 8. April 2002 - 2 BvE 2/01 -, BVerfGE 105, 197 = juris Rn. 94). Die in den Untersuchungsausschuss gewählten zwei Abgeordneten der Antragstellerin zu 2 erfüllen dieses - entsprechend in Art. 48 VvB vorgesehene - Quorum nicht. Dasselbe gilt hinsichtlich anderer Minderheitenrechte. Nach Art. 48 Abs. 2 Satz 2 VvB sind Untersuchungsausschüsse zur Erhebung von Beweisen verpflichtet, wenn eine Minderheit von einem Fünftel der Ausschussmitglieder dies beantragt. Dieses Quorum wird von zwei Ausschussmitgliedern weder bei einem aus elf noch bei einem aus zwölf Mitgliedern bestehenden Ausschuss erreicht. Dagegen sind die Antragstellerin zu 1 als Fraktion, die Antragsteller zu 3 und 4 als Abgeordnete sowie das Abgeordnetenhaus als Antragsgegner im Organstreitverfahren parteifähig (vgl. Urteil vom 22. November 2005 - 53/05 -, wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 43; Beschluss vom 8. Oktober 2001 - 137/01 u.a. - Rn. 20 f.). Sie werden unter anderem in den Art. 38 Abs. 4 VvB, Art. 40 VvB, Art. 44 VvB, Art. 45 VvB und Art. 48 VvB mit eigenen Rechten ausgestattet. Die Antragstellerin zu 1 sowie die Antragsteller zu 3 und 4 sind darüber hinaus gemäß § 37 Abs. 1 VerfGHG antragsbefugt. Nach ihrem Vortrag erscheint zumindest möglich, dass sie durch die Reduzierung der Anzahl der Mitglieder des Untersuchungsausschusses sowie die Abwahl in ihren verfassungsmäßig geschützten Rechten auf Mitwirkung an der parlamentarischen Willensbildung verletzt sind. 2. Der Antrag ist - soweit zulässig - unbegründet. Der Beschluss des Antragsgegners vom 16. November 2017 sowie die Abwahl der Antragsteller zu 3 und 4 aus dem Untersuchungsausschuss verletzen die Antragsteller zu 1, 3 und 4 nicht in ihren Rechten aus Art. 44 Abs. 2, 45 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 2 VvB. a. Der Antragsgegner war aufgrund der Verringerung der Fraktionsstärke der Antragstellerin zu 1 berechtigt, die Anzahl der Mitglieder des Untersuchungsausschusses zu reduzieren. aa. Die Befugnis zur Verkleinerung des Untersuchungsausschusses ergibt sich aus § 3 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 UntAG. In diesen Vorschriften hat der Gesetzgeber die zulässige Größe von Untersuchungsausschüssen festgelegt. § 3 Abs. 2 UntAG begrenzt die Größe auf zehn Ausschussmitglieder. § 3 Abs. 3 Satz 3 UntAG regelt eine Ausnahme von dieser Höchstzahl. Danach ist eine Erhöhung der in Abs. 2 bestimmten Anzahl von zehn Mitgliedern nur zulässig, soweit sie zur Beteiligung aller Fraktionen notwendig ist. Diese Vorschriften erlauben nicht nur die Festlegung einer höheren Mitgliederanzahl als zehn im Einsetzungsbeschluss, sondern auch die nachträgliche Festlegung einer niedrigeren Mitgliederzahl durch Beschluss, wenn die Erhöhung nicht mehr notwendig ist, um alle Fraktionen zu beteiligen. Gegenteiliges lässt sich dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 UntAG nicht entnehmen. Insbesondere enthält § 3 Abs. 2 UntAG, wonach der Untersuchungsausschuss in der Regel aus zehn Mitgliedern besteht, keine Einschränkung dahingehend, dass diese Vorgabe mit der Wirkung einer Veränderungssperre nur für die Einsetzung des Untersuchungsausschusses gilt und nach Aufnahme der Ausschussarbeit nicht mehr beachtet werden muss. Darüber hinaus entspricht die Befugnis des Antragsgegners zur nachträglichen Anpassung der Mitgliederzahl der gesetzlichen Regelungskonzeption. Mit der Begrenzung der Mitgliederzahl auf höchstens zehn verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Arbeitsfähigkeit des Untersuchungsausschusses sicherzustellen (vgl. Abgh-Drs. 16/4221, Seite 14). Eine höhere Mitgliederzahl als zehn soll daher lediglich als Ausnahme unter der Voraussetzung gerechtfertigt sein, dass nur so die Beteiligung aller Fraktionen gewährleistet ist. Dieser Konzeption entspricht es, dass der Antragsgegner dem nachträglichen Wegfall des Rechtfertigungsgrundes durch eine Reduzierung der Ausschussgröße Rechnung tragen kann, um auf diese Weise den gesetzmäßigen Zustand des § 3 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 UntAG herzustellen. In diesem Sinne regelt auch § 9 der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses, dass spätere Änderungen im Stärkeverhältnis der Fraktionen bei der Besetzung von Ausschüssen zu berücksichtigen sind. § 3 Abs. 6 und § 4 UntAG stehen dieser Auslegung nicht entgegen. § 3 Abs. 6 UntAG regelt, unter welchen Voraussetzungen das Abgeordnetenhaus die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Ausschusses abwählen kann. Daneben enthält § 4 UntAG eine Regelung zum Ausscheiden von Ausschussmitgliedern für den Fall, dass ein Mitglied des Abgeordnetenhauses an den zu untersuchenden Vorgängen beteiligt ist oder war. Die Vorschriften betreffen demnach die personelle Zusammensetzung des Ausschusses und nicht die - in § 3 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 UntAG geregelte - Ausschussgröße als Vorfrage der Besetzung von Ausschusssitzen und -ämtern mit bestimmten Personen. Aus diesen Vorschriften kann daher nicht gefolgert werden, dass im Fall einer Veränderung der Fraktionsstärken eine Verringerung der Ausschussgröße und das damit zwangsläufig erforderlich werdende Ausscheiden von Ausschussmitgliedern ausgeschlossen sein soll. bb. Demgegenüber sind verfassungsrechtliche Gründe, die eine Aufrechterhaltung der Ausschussgröße von zwölf Mitgliedern geboten erscheinen lassen, nicht erkennbar. Eine Mindestgröße des Untersuchungsausschusses von zwölf Mitgliedern lässt sich aus der Verfassung nicht herleiten. Die in § 3 UntAG vorgesehene Begrenzung der Größe des Untersuchungsausschusses auf in der Regel zehn Mitglieder ist allgemein durch die Funktionsinteressen des Parlaments gerechtfertigt. Aus dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit ergeben sich keine weiteren Anforderungen. Zwar muss danach jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums in seiner politischen Gewichtung wiederspiegeln. Das erfordert eine möglichst getreue Abbildung der Stärke der im Plenum vertretenen Fraktionen (BVerfG, Urteil vom 28. Februar 2012 - 2 BvE 8/11 -, BVerfGE 130, 318 = juris Rn. 127). Allerdings enthält der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit für sich genommen keine Aussage über die zulässige Größe eines Ausschusses (vgl. BVerfG, a. a. O. = juris Rn. 128). Soweit es durch die Übertragung der Stärkeverhältnisse auf den Ausschuss zu Abweichungen von der exakten Proportionalität kommt, handelt es sich dabei um verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenkliche immanente Grenzen des Spiegelbildlichkeitsgrundsatzes (vgl., auch zum Zusammenspiel von geringer Ausschussgröße und Grundmandatsklausel, VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Januar 2018 - VGH O 17/17 -, juris Rn. 55 ff.). Eine Ausschussgröße von zwölf Mitgliedern ist entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller auch nicht im Hinblick darauf von Verfassungs wegen geboten, dass es den Ausschussmitgliedern der Antragstellerin zu 1 gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 2 VvB nur bei dieser Größe möglich ist, gemeinsam mit der kleinsten Fraktion verpflichtende Beweisanträge zu stellen. Art. 48 Abs. 2 Satz 2 VvB gewährleistet den Schutz der Opposition dadurch, dass der Untersuchungsausschuss zur Beweiserhebung verpflichtet ist, wenn dies von einem Fünftel der Ausschussmitglieder beantragt wird. Dieser Schutz ist auch bei einer Ausschussgröße von elf Mitgliedern gewährleistet, weil die Oppositionsfraktionen bei dieser Größe mit insgesamt vier Mitgliedern im Untersuchungsausschuss vertreten bleiben, die zusammen mehr als das erforderliche Fünftel der Gesamtmitglieder darstellen. Dass das Fünftelquorum mit einer bestimmten Oppositionsfraktion erreicht werden muss, lässt sich Art. 48 Abs. 2 Satz 2 VvB nicht entnehmen. Die von den Antragstellern geltend gemachten Besonderheiten eines Untersuchungsausschusses als Ermittlungsorgan mit teilweise richterähnlicher Befugnis stehen der Verkleinerung ebenfalls nicht entgegen. Daraus folgt insbesondere kein allgemeiner verfassungsrechtlicher Bestandsschutz für Sitze in einem Untersuchungsausschuss. Eine Anpassung der Zusammensetzung eines Untersuchungsausschusses während des laufenden Untersuchungsverfahrens wird ohne weitere Anforderungen dann für zulässig erachtet, wenn diese - infolge eines Fraktionsaustritts oder -ausschlusses - erforderlich ist, um die Spiegelbildlichkeit des Ausschusses wieder herzustellen (vgl. VerfGH Sachsen, Beschluss vom 2. November 2006 - Vf. 72-I-06 -, juris Rn. 18; Brocker, in: BeckOK Grundgesetz, Art. 44 Rn. 35). Nichts anderes gilt in dem vorliegenden Fall, in dem die Anpassung erfolgt ist, um den gesetzlichen Anforderungen aus § 3 UntAG Rechnung zu tragen. Zwar trifft es zu, dass eine personelle Kontinuität die Arbeit eines Untersuchungsausschusses insbesondere bei Beweisaufnahmen erleichtert. Dieser Aspekt ist jedoch ohne spezifisch verfassungsrechtliches Gewicht (vgl. VerfGH Sachsen, Beschluss vom 2. November 2006 - Vf. 72-I-06 -, juris Rn. 22) und kann daher der nach § 3 UntAG möglichen Änderung des Ausschusses nicht entgegengehalten werden. Schließlich ist die Reduzierung der Ausschussgröße entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller auch nicht im Hinblick darauf zu beanstanden, dass der Fraktionsausschluss, der Anlass für die Reduzierung war, Gegenstand eines beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Organstreits ist. Da der Antrag im Organstreitverfahren keine aufschiebende Wirkung hat und der Verfassungsgerichtshof den Erlass einer einstweiligen Anordnung in dieser Sache mit Beschluss vom 11. Oktober 2017 - VerfGH 130 A/17 - abgelehnt hat, durfte der Antragsgegner den Ausschluss seiner Entscheidung zugrunde legen. b. Der Antragsgegner war auch berechtigt, das Höchstzahlverfahren nach d’Hondt anzuwenden, um die Größe und Zusammensetzung nach Maßgabe von § 3 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 UntAG neu zu bestimmen. aa. Dabei kann dahinstehen, ob die Anwendung des d’Hondt’schen Verfahrens gemäß Art. 44 Abs. 2 Satz 1 VvB verfassungsrechtlich geboten war. Nach Art. 44 Abs. 2 Satz 1 VvB richtet sich die Zusammensetzung der Ausschüsse nach der Stärke der Fraktionen. Die Vorschrift verweist diesbezüglich auf Art. 41 Abs. 2 Satz 4 VvB, wonach für die Wahl des Präsidiums des Abgeordnetenhauses die Stärke der Fraktionen nach dem d’Hondt’schen Höchstzahlverfahren berechnet wird. Die Zusammensetzung der Ausschüsse wird daher ebenfalls nach dem d’Hondt‘schen Verfahren bestimmt (vgl. Pfennig/Neu-mann, VvB, 3. Aufl. 2000, Art. 44 Rn. 3). Nicht ohne weiteres beantworten lässt sich allerdings, ob Art. 44 Abs. 2 Satz 1 VvB als allgemeine Vorschrift (vgl. Korbmacher, in: Driehaus, VvB, 3. Aufl. 2009, Art. 44 Rn. 4) auch für Untersuchungsausschüsse (Art. 48 VvB) gilt. bb. Falls die Anwendung des d’Hondt’schen Verfahrens nicht gemäß Art. 44 Abs. 2 Satz 1 VvB geboten war, wäre der Antragsgegner jedenfalls kraft seiner Organisationsautonomie berechtigt gewesen, dieses Verfahren anzuwenden. Die Entscheidung, wie und insbesondere über welches Berechnungsverfahren Ausschusssitze zu verteilen sind, fällt grundsätzlich - sofern keine Regelungen dazu bestehen - in die Entscheidungsbefugnis des Parlaments (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 1997 - BVerfGE 96, 264 = juris Rn. 79). Das d’Hondt’sche Höchstzahlverfahren stellt dabei ein anerkanntes und ver-fassungsrechtlich zulässiges Zählverfahren dar, das der Verwirklichung des Spiegelbildlichkeitsgrundsatzes dient (vgl. Beschluss vom 8. März 2017 - VerfGH 160/16 -). Seine Anwendung ist daher ebenso wenig zu beanstanden wie der Rückgriff auf andere etablierte Verfahren (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Februar 2012 - 2 BvE 8/11 -, BVerfGE 130, 318 = juris Rn. 129). Überdies lag das d’Hondt’sche Zählverfahren bereits der Einsetzung des Untersuchungsausschusses zugrunde. Daher wäre ein Wechsel des Zählverfahrens rechtfertigungsbedürftig gewesen (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Februar 2012 - 2 BvE 8/11 -, BVerfGE 130, 318 = juris Rn. 129). c. Anhaltspunkte für Fehler bei der Neuberechnung der Ausschusssitze und der Verteilung der Sitze auf die Fraktionen liegen nicht vor. Solche Fehler haben die Antragsteller auch nicht geltend gemacht. d. Die Abwahl der Antragsteller zu 3 und 4 infolge der - zulässigen - Verkleinerung des Ausschusses auf elf Sitze begegnet ebenfalls keinen Bedenken. aa. Nachdem keines der die Antragstellerin zu 1 vertretenden Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses die Niederlegung seines Ausschusssitzes erklärt hatte, durfte der Antragsgegner ein geeignetes Verfahren wählen, um dasjenige Mitglied und stellvertretende Mitglied zu bestimmen, das den verkleinerten Ausschuss verlassen muss (vgl. VerfGH Sachsen, Beschluss vom 2. November 2006 - Vf. 72-I-06 -, juris Rn. 29). Der Antragsgegner hat sich dabei - mangels einer entsprechenden Bestimmung im UntAG - zulässigerweise für eine Abwahl dieser Mitglieder als actus contrarius zu deren Wahl entschieden. Dass es sich dabei um ein grundsätzlich zulässiges Verfahren handelt, folgt auch aus § 3 Abs. 6 UntAG, wonach das Abgeordnetenhaus den Vorsitzenden unter bestimmten Voraussetzungen abwählen kann. Für die Abwahl war gemäß Art. 43 Abs. 2 Satz 1 VvB ein Beschluss mit einfacher Stimmmehrheit ausreichend. Das in § 3 Abs. 6 UntAG für die Abwahl des Vorsitzenden vorgeschriebene Quorum von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Abgeordnetenhauses ist auf die vorliegende Konstellation nicht übertragbar, weil hier infolge der Reduzierung der Ausschussgröße zwingend ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied ausscheiden mussten. In dieser Konstellation besteht kein Anlass, die für die Abwahl in Betracht kommenden Mitglieder durch das Zwei-Drittel-Quorum besonders zu schützen. bb. Auch ein Verstoß gegen das Vorschlagsrecht aus § 3 Abs. 3 Satz 1 UntAG ist nicht feststellbar. Insoweit kann offen bleiben, ob der parlamentarische Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1 - was diese bestreitet - ausreichende Vorschläge für die Abwahl im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 UntAG gemacht hat, als er in der Runde der Parlamentarischen Geschäftsführer die Namen derjenigen Abgeordneten mitgeteilt hat, die als Mitglied und stellvertretendes Mitglied im Untersuchungsausschuss verbleiben sollen. Denn ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 Satz 1 UntAG läge auch dann nicht vor, wenn die Erklärung des Parlamentarischen Geschäftsführers der Antragstellerin zu 1 nicht als Abwahlvorschlag der Fraktion zu qualifizieren wäre. In diesem Fall wäre die Abwahl der Antragsteller zu 3 und 4 rechtmäßig, weil die Antragstellerin zu 1 von ihrem Vorschlagsrecht nicht Gebrauch gemacht hätte. Der Antragstellerin zu 1 wurde mehr als zwei Monate vor den Abwahlen durch den Präsidenten des Abgeordnetenhauses in Aussicht gestellt, dass der Antragsgegner eine Verkleinerung des Untersuchungsausschusses zu ihren Lasten beschließen werde. Damit wurde ihr ausreichend rechtliches Gehör hinsichtlich der Abwahlen gewährt und hatte sie ausreichend Zeit, die aus ihrer Sicht abzuwählenden Mitglieder zu benennen. Dies hat die Antragstellerin zu 1 - nach ihrer Auffassung - nicht getan, obwohl die Vizepräsidentin des Abgeordnetenhauses noch in der Sitzung am 16. November 2017 ausdrücklich darauf hinwiesen hatte, dass ihr keine Nominierungen der Antragstellerin zu 1 für eine Abwahl eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds vorlägen. Unter diesen Umständen können sich die Antragsteller nicht darauf berufen, dass ihr Vorschlagsrecht missachtet worden sei. Andernfalls käme es zu einem nicht auflösbaren Widerspruch zwischen der zulässigen Reduzierung von Ausschusssitzen und der Anzahl der in den Ausschuss gewählten Personen und hätte es eine Fraktion in der Hand, die rechtmäßige Verkleinerung eines Ausschusses dadurch zu vereiteln, dass sie von Abwahlvorschlägen absieht. Der Antragsgegner durfte die Auswahl im Rahmen seiner Organisationsautonomie daher selbst treffen und hat sich dabei in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise an den zumindest „informellen“ Hinweisen des Parlamentarischen Geschäftsführers der Antragstellerin zu 1 orientiert. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Die Entscheidung ist einstimmig ergangen. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.