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Beschluss

91/17

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBE:2018:0411.VERFGH91.17.00
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Leitsätze
Im Organstreitverfahren besteht ein Rechtsschutzbedürfnis nur, wenn der Konflikt, dessen Klärung im Organstreitverfahren begehrt wird, zuvor für den Antragsgegner erkennbar geworden ist. Bei (vermeintlich oder tatsächlich) unrichtig beantworteten parlamentarischen Fragen trifft den Fragesteller daher eine Konfrontationsobliegenheit.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Antragsteller ist seit dem 27. Oktober 2016 Mitglied des Abgeordnetenhauses von Berlin. Er begehrt die Feststellung der Verletzung seines Rechts aus Art. 45 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB -. Zu Beginn des Jahres 2017 wandte er sich an den Staatssekretär für Inneres der Senatsverwaltung für Inneres und Sport und bat um nähere Informationen zu den im Jahr 2015 angezeigten Straftaten an Berliner Schulen; er wolle wissen, hinsichtlich welcher Tatbestände an welcher Berliner Schule polizeiliche Ermittlungen geführt wurden. Der Staatssekretär für Inneres teilte ihm mit, dass die erbetene Zuordnung der Delikte zu einzelnen Schulen nicht möglich sei. Im Polizeilichen Landessystem zur Information, Kommunikation und Sachbearbeitung (POLIKS) würden Straftaten hinsichtlich der Kategorien Anschrift, Bezirk, Delikt und Örtlichkeit erfasst; bei Straftaten im Zusammenhang mit den etwa 800 allgemeinbildenden Schulen werde als Tatörtlichkeit allerdings nur „Schule“ eingepflegt. Seiner Auskunftsbitte könne daher nicht vollumfänglich entsprochen werden. Die Übersichten, die dem Antragsteller daraufhin übersandt wurden, enthielten Angaben zur jeweiligen Anzahl und Art der Straftaten an Schulen in den Schuljahren 2013/2014 und 2014/2015, aufgeschlüsselt nach einzelnen Bezirken; eine Zuordnung zu konkreten Schulen erfolgte - wie angekündigt - nicht. Anschließend bat der Antragsteller um Übermittlung entsprechender Aufstellungen für die Kalenderjahre 2015 und 2016. Diese müssten, so der Antragsteller, für das Tatortmerkmal „Schule“ „praktisch auf Knopfdruck verfügbar“ sein. Der Staatssekretär für Inneres informierte ihn, dass das Landeskriminalamt Berlin hierzu mit einer Sonderauswertung beauftragt worden sei. Die Daten für 2016 würden voraussichtlich erst Ende Juni 2017, nach Veröffentlichung des Langberichts der Polizeilichen Kriminalstatistik für 2016 übersandt werden. Am 18. Mai 2017 erhielt der Antragsteller eine 36-seitige tabellarische Übersicht, die Angaben zur jeweiligen Anzahl und Art der Straftaten an Schulen im Jahr 2015 enthielt, aufgeschlüsselt nach postalischen Anschriften. Die entsprechende Übersicht für das Jahr 2016 wurde dem Antragsteller am 30. Juni 2017 übersandt. Zuordnungen der Straftaten zu konkreten Schulnamen enthielten auch diese beiden Übersichten nicht. Zwischenzeitlich richtete der Antragsteller am 8. Juni 2017, eingegangen beim Abgeordnetenhaus am 9. Juni 2017, die verfahrensgegenständliche schriftliche Anfrage zum Thema „Sicherheit an Berliner Schulen“ an den Antragsgegner: 1. Welche und wie viele Straftaten sind unter folgenden Anschriften als Tatörtlichkeit in POLIKS für die Jahre 2014, 2015 und 2016 verzeichnet? [In der Anfrage sind an dieser Stelle knapp 700 Berliner Schulen mit Namen und Anschriften aufgeführt.] 2. Wie viele Polizeieinsätze/Notrufe sind unter diesen Anschriften als Tatörtlichkeit in POLIKS für die Jahre 2014, 2015 und 2016 verzeichnet? Die Antwort des Antragsgegners vom 20. Juni 2017 (Abghs-Drs. 18/11 555) lautete: Die Fragestellungen lassen sich nicht automatisiert aus dem Polizeilichen Landessystem zur Information, Kommunikation und Sachbearbeitung (POLIKS) beantworten. Mit Schreiben vom 4. Juli 2017, beim Verfassungsgerichtshof eingegangen am selben Tag, hat der Antragsteller das vorliegende Organstreitverfahren eingeleitet. Er meint, die Antwort des Antragsgegners verletze ihn in seinem Informations- und Fragerecht als Abgeordneter aus Art. 45 Abs. 1 VvB. Seine Fragen seien ohne Begründung inhaltlich nicht beantwortet worden. Nach einer automatisierten Auskunft habe er nicht gefragt. Der Hinweis in der Antwort auf eine Unmöglichkeit der automatisierten Beantwortung genüge auch inhaltlich nicht, um die Antwort zu verweigern. Die angefragten Daten seien zudem automatisiert in POLIKS abrufbar und eine automatische Abfrage daher möglich gewesen. Selbst wenn dies nicht zuträfe, wäre es Sache des Antragsgegners gewesen, ausreichend Personal einzusetzen, um die Schulanschriften manuell in POLIKS einzugeben. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass der Antragsgegner sein Recht aus Art. 45 Abs. 1 VvB verletzt hat, indem er die schriftliche Anfrage vom 8. Juni 2017 (Abghs-Drs. 18/11 555) inhaltlich nicht beantwortet hat. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, der Antrag sei unbegründet. Ein schulischer Bezug von in POLIKS gespeicherten Strafanzeigen (Frage 1) sei ebenso wie die Anzahl der entsprechenden schulbezogenen Polizeieinsätze oder Notrufe (Frage 2) nur durch eine manuelle Auswertung der Datensätze feststellbar. Die Beantwortung der Fragen hätte daher einen Rechercheaufwand von mindestens 260 Stunden erfordert. Dadurch wäre die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Polizei unter Berücksichtigung des Informationsinteresses des Antragstellers in einem nicht mehr vertretbaren Maße gefährdet worden. Der Verfassungsgerichtshof hat dem Abgeordnetenhaus gemäß § 38 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis gegeben. II. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, da der Verfassungsgerichtshof einstimmig auf sie verzichtet (§ 24 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG -). Der Antrag ist unzulässig. Dem Antragsteller fehlt das im Organstreitverfahren erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Auch im Organstreitverfahren muss der Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis haben (vgl. Michaelis-Merzbach, in: Driehaus, VvB, 3. Aufl., Art. 84 Rn. 14). Das Organstreitverfahren ist eine kontradiktorische Parteistreitigkeit zwischen Antragsteller und Antragsgegner (vgl. Urteil vom 11. April 2014 - VerfGH 134/12 - abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 28). Es dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 - juris Rn. 178 m. w. N.). Der Antragsteller hat den Antragsgegner vor Einleitung des Organstreitverfahrens nicht mit seinen Einwänden gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Antwort konfrontiert. Dies wäre hier erforderlich gewesen. Im Organstreitverfahren besteht ein Rechtsschutzbedürfnis nur, wenn der Konflikt, dessen Klärung im Organstreitverfahren begehrt wird, zuvor für den Antragsgegner erkennbar geworden ist (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 22. November 2011 - 2 BvE 3/08 -, BVerfGE 129, 356 = juris Rn. 43; Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 2 BvE 6/16 - juris Rn. 19). Bei (vermeintlich oder tatsächlich) unrichtig beantworteten parlamentarischen Fragen trifft den Antragsteller daher eine Konfrontationsobliegenheit. Er muss dem Antragsgegner durch einen Hinweis auf die (mutmaßliche) Unrichtigkeit der Antwort die Möglichkeit geben, die Sach- und Rechtslage seinerseits zu prüfen, um seine Antwort gegebenenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen. Damit ist die Chance verbunden, dem Anliegen des Antragstellers Rechnung zu tragen, ohne dass es der Anrufung des Verfassungsgerichts bedarf. Die Konfrontationsobliegenheit ist mithin lediglich Konsequenz der Ausgestaltung des Organstreitverfahrens als kontradiktorisches Verfahren, in dem über streitig gewordene Rechte und Pflichten der Beteiligten zu entscheiden ist. Vorliegend hat der Antragsteller den Antragsgegner vor Einleitung des Organstreitverfahrens nicht auf seine Einwände gegen die Antwort vom 20. Juni 2017 hingewiesen. Dies war jedoch erforderlich, weil der Antragsteller geltend macht, dass die Fragen falsch beantwortet worden seien. Er hält der Antwort zum einen entgegen, dass er nach einer automatisierten Beantwortung nicht gefragt habe, der Antwort mithin ein falsches Verständnis der Anfrage zugrunde gelegt worden sei. Zum anderen behauptet er, dass eine automatisierte POLIKS-Abfrage entgegen der erteilten Antwort möglich gewesen sei. Zu einem klarstellenden Hinweis des Antragstellers bestand nicht nur Anlass, weil die Anfrage auf Daten gerichtet war, die in dem polizeilichen Datenbanksystem POLIKS gespeichert sind und die Auswertung solcher elektronischer Daten - entsprechend dem Zweck von Datenbanken - typischerweise automatisiert erfolgt. Eine automatisierte Datenabfrage drängte sich auch angesichts der Vielzahl der in der Anfrage aufgelisteten Schulanschriften (knapp 700) und der erbetenen - auf die einzelne Schule bezogenen - POLIKS-Daten zu Art und Anzahl von Straftaten sowie zur Anzahl von Notrufen und Polizeieinsätzen, untergliedert in drei Kalenderjahre (2014, 2015 und 2016), auf. Hinzu kommt, dass der Antragsteller im Vorfeld der Anfrage gegenüber dem Staatssekretär für Inneres, der die Anfrage für den Antragsgegner beantwortet hatte, selbst die Erwartung geäußert hat, dass die Daten „für das Tatortmerkmal Schule […] praktisch auf Knopfdruck verfügbar“ sein müssten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.