Beschluss
VerfGH 3/17
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2018:0705.VERFGH3.17.00
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Tenor
Die Anträge werden als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden als unzulässig verworfen. G r ü n d e : I. 1 Der Antragsteller war zuletzt fraktionsloses Mitglied des 16. Landtags Nordrhein-Westfalen. Er wendet sich im Organstreitverfahren gegen die Gültigkeit der Wahl der Mitglieder für die am 12. Februar 2017 zusammengetretene 16. Bundesversammlung durch den Landtag sowie die zurückweisende Entscheidung des Landtags über seinen Einspruch gegen die Gültigkeit dieser Wahl. 2 Der 16. Landtag Nordrhein-Westfalen wählte in seiner 131. Sitzung am 14. Dezember 2016 die nach näherer Maßgabe von Art. 54 Abs. 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) und §§ 2, 4 des Gesetzes über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung (BPräsWahlG) zu bestimmenden 135 Mitglieder für die 16. Bundesversammlung, die am 12. Februar 2017 für die Wahl des Bundespräsidenten zusammentrat. Dabei lagen den Abgeordneten ein gemeinsamer Wahlvorschlag aller im Landtag vertretenen Fraktionen (LT-Drs. 16/13713) und ein Wahlvorschlag des Antragstellers (LT-Drs. 16/13754) vor. Der gemeinsame Wahlvorschlag der Fraktion der SPD, der Fraktion der CDU, der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der Fraktion der FDP und der Fraktion der PIRATEN beinhaltete eine einheitliche Vorschlagsliste mit 135 Mitgliedern und weiteren Ersatzmitgliedern, wobei allein die Ersatzmitglieder jeweils einer der den Wahlvorschlag tragenden Fraktionen namentlich zugeordnet waren. Mit seinem eigenen Wahlvorschlag schlug sich der Antragsteller selbst zur Wahl vor. Über beide Wahlvorschläge stimmte der Landtag in offener Abstimmung durch Handaufheben ab. Dabei entfielen auf den gemeinsamen Wahlvorschlag aller im Landtag vertretenen Fraktionen 218 Stimmen und auf den Wahlvorschlag des Antragstellers eine Stimme. 3 Am 15. Dezember 2016 legte der Antragsteller gestützt auf § 5 BPräsWahlG bei der Präsidentin des Landtags Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl ein, mit dem er sowohl die Bildung des gemeinsamen Wahlvorschlags durch alle im Landtag vertretenen Fraktionen als auch die offene Abstimmung durch Handaufheben hierüber als rechts- bzw. verfassungswidrig beanstandete. Die Wahl hätte vielmehr auf der Grundlage getrennter Fraktionslisten und in geheimer Abstimmung erfolgen müssen. Der Landtag wies den Einspruch des Antragstellers in seiner 133. Sitzung am 25. Januar 2017 unter Annahme einer entsprechenden Beschlussvorlage der Präsidentin des Landtags mit den Stimmen der Fraktion der SPD, der Fraktion der CDU, der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Fraktion der FDP sowie gegen die Stimmen der Fraktion der PIRATEN und des Antragstellers bei Enthaltung eines weiteren fraktionslosen Abgeordneten zurück. 4 Am 10. Februar 2017 hat der Antragsteller ein Organstreitverfahren eingeleitet, mit dem er sich sinngemäß sowohl gegen die Wahl der Mitglieder für die 16. Bundesversammlung als auch gegen die zurückweisende Entscheidung des Landtags über seinen Einspruch gegen die Gültigkeit dieser Wahl wendet, durch die er sich in seinen durch Art. 4 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 2 und 3 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LV NRW) garantierten Rechten verletzt sieht. Unter näherer Darlegung im Einzelnen beruft sich der Antragsteller insbesondere darauf, dass die Bildung der gemeinsamen Vorschlagsliste aller im Landtag vertretenen Fraktionen und die offene Abstimmung hierüber durch Handaufheben gegen die in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG enthaltenen und auch auf die Wahl der Mitglieder für die Bundesversammlung entsprechend geltenden Grundsätze der geheimen, freien und unmittelbaren Wahl verstießen. 5 Einen durch den Antragsteller mit der Einleitung des Organstreitverfahrens am 10. Februar 2017 zugleich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. Februar 2017 – 2/17 – als unzulässig abgelehnt. Dem Antragsteller fehle die erforderliche Antragsbefugnis, weil er sich im Organstreitverfahren nicht auf die durch Art. 4 Abs. 1 LV NRW gewährleisteten Grundrechte berufen könne und er im Übrigen nicht hinreichend dargelegt habe, gerade in seinem verfassungsrechtlichen Abgeordnetenstatus verletzt zu sein. 6 Dem am 1. Juni 2017 konstituierten 17. Landtag gehört der Antragsteller nicht mehr als Abgeordneter an. Auf die Anfrage des erkennenden Gerichts, ob er auch nach seinem Ausscheiden aus dem Landtag an der Fortsetzung des Organstreitverfahrens festhalte, hat der Antragsteller trotz mehrfacher Erinnerungen nicht geantwortet. II. 7 Der Verfassungsgerichtshof entscheidet nach § 19 VerfGHG NRW ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss, nachdem die Beteiligten auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind. 8 Die Anträge sind unzulässig. 9 Dem Antragsteller fehlt das für eine Fortsetzung des Organstreitverfahrens erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Ebenso wie das Ausscheiden eines Abgeordneten aus dem Deutschen Bundestag im Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht führt das Ausscheiden eines Abgeordneten aus dem Landtag im Organstreitverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof grundsätzlich zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses an der Fortsetzung des Organstreitverfahrens, wenn und weil sich ein solcher oder ein ähnlicher Streit zwischen den Beteiligten nicht wiederholen kann. Anders ist dies ausnahmsweise, wenn ein sonstiges schutzwürdiges Interesse an der Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage besteht (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 17. Oktober 2000 – 16/98 –, OVGE 48, 280 = juris, Rn. 48; Beschluss vom 29. Juli 2005 – 8/05 –, NVwZ 2006, 1 = juris, Rn. 9; BVerfG, Beschlüsse vom 14. Oktober 1992 – 2 BvE 14/90 –, BVerfGE 87, 207 = juris, Rn. 5, und vom 22. Juni 1999 – 2 BvK 1/95 –, juris, Rn. 9; Urteil vom 21. Juli 2000 – 2 BvH 3/91 –, BVerfGE 102, 224 = juris, Rn. 33 ff.; Beschluss vom 6. Mai 2014 – 2 BvE 3/12 –, BVerfGE 136, 190 = juris, Rn. 4 ff. zum Ausscheiden des Antragsgegners; Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –, juris, Rn. 181). 10 Das Organstreitverfahren ist nämlich durch Art. 75 Nr. 2 LV NRW sowie §§ 12 Nr. 5, 43 ff. VerfGHG NRW als kontradiktorische Parteistreitigkeit ausgestaltet (vgl. Heusch, in: ders./Schönenbroicher, Die Landesverfassung Nordrhein-Westfalen, 2010, Art. 75 Rn. 23; Mann, in: Löwer/Tettinger, Kommentar zur Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, 2002, Art. 75 Rn. 16; Pieroth, Organstreitverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, in: Verfassungsgerichtsbarkeit in Nordrhein-Westfalen, Festschrift zum 50-jährigen Bestehen des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen, 2002, S. 111). Es dient damit ungeachtet der ihm innewohnenden objektiven Funktion zur Klärung und Weiterentwicklung des Verfassungsrechts (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 30. Oktober 2012 – 12/11 –, OVGE 55, 285 = juris, Rn. 48) ebenso wie das Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis und nicht der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Mai 2010 – 2 BvE 5/07 –, BVerfGE 126, 55 = juris, Rn. 45; vom 15. Juli 2015 – 2 BvE 4/12 –, BVerfGE 140, 1 = juris, Rn. 58, und vom 20. September 2016 – 2 BvE 5/15 –, BVerfGE 143, 1 = juris, Rn. 29). Die kontradiktorische Ausgestaltung des Organstreitverfahrens bezweckt eine diskursive Auseinandersetzung der Verfassungsorgane um ihre Kompetenzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2014 – 2 BvE 3/12 –, BVerfGE 136, 190 = juris, Rn. 5; Löwer, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts für die Bundesrepublik Deutschland, Band III, 3. Auflage 2005, § 70 Rn. 12). Sein Zweck entfällt damit grundsätzlich, wenn ein Beteiligter die Organeigenschaft verliert. 11 Nach diesem Maßstab ist unter den vorliegenden Umständen das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers entfallen. Er gehört dem 17. Landtag nicht mehr als Abgeordneter an. Ein solcher oder ein ähnlicher Streit kann sich zwischen den Beteiligten damit nicht mehr wiederholen. Schutzwürdige Interessen, die nach dem Ausscheiden des Antragstellers aus dem Landtag ausnahmsweise eine Fortsetzung des Organstreitverfahrens rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Es ist nicht zu erwarten, dass das Organstreitverfahren im Hinblick auf den Umfang der Rechte und Pflichten der beteiligten Verfassungsorgane bzw. ihrer Teile zur Klärung offener verfassungsrechtlicher Auslegungsfragen von allgemeiner Bedeutung (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 17. Oktober 2000 – 16/98 –, OVGE 48, 280 = juris, Rn. 48) beitragen wird. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits den durch den Antragsteller begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 27 VerfGHG NRW als unzulässig abgelehnt, weil sich der Antragsteller im Organstreitverfahren nicht auf seine durch Art. 4 Abs. 1 LV NRW gewährleisteten Grundrechte berufen kann und er im Übrigen eine Verletzung seiner aus dem verfassungsrechtlichen Abgeordnetenstatus folgenden Rechte nicht hinreichend dargelegt hat. Der Antragsteller hat zu seinen im Wesentlichen gleich begründeten Anträgen im Organstreitverfahren nichts weiter vorgetragen. Sonstige schutzwürdige Interessen an einer Fortsetzung des Organstreitverfahrens sind nicht ersichtlich. Sie sind insbesondere auch durch den Antragsteller nicht vorgetragen worden, der seit seinem Ausscheiden aus dem Landtag auf Anfragen seitens des Verfassungsgerichtshofs nicht mehr reagiert hat.