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Beschluss

1 VB 63/18

Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBW:2018:1217.1VB63.18.00
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Leitsätze
Beschluss des Verfassungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2018 über den Antrag des Herrn Dr. G., im Wege der einstweiligen Anordnung das Land Baden-Württemberg zu verpflichten, an ihn vorläufig eine angemessene Vergütung während eines Referndariats ab Oktober 2018 zu leisten u. a.
Tenor
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beschluss des Verfassungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2018 über den Antrag des Herrn Dr. G., im Wege der einstweiligen Anordnung das Land Baden-Württemberg zu verpflichten, an ihn vorläufig eine angemessene Vergütung während eines Referndariats ab Oktober 2018 zu leisten u. a. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt. Der Antragsteller ist seit Oktober 2018 Rechtsreferendar in Baden-Württemberg. Er ist der Auffassung, die ihm gewährte Unterhaltsbeihilfe sei in verfassungswidriger Weise zu niedrig. Mit seinem isolierten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt er in erster Linie eine angemessene Erhöhung der Unterhaltsbeihilfe. Er hat ferner einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist bereits unzulässig und hat auch in der Sache keinen Erfolg. a) aa) Zur Unzulässigkeit des Antrags führt bereits, dass der Antragsteller noch kein Hauptsacheverfahren beim Verfassungsgerichtshof anhängig gemacht hat. Nach § 25 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof, wenn es zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist, in einem anhängigen Verfahren einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln. Von der Regelung des § 32 Abs. 1 BVerfGG unterscheidet sich § 25 Abs. 1 VerfGHG im Wesentlichen dadurch, dass er ein anhängiges Verfahren, § 32 Abs. 1 BVerfGG hingegen einen Streitfall voraussetzt. Der Staatsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung dieses Erfordernis bekräftigt (vgl. Beschluss vom 18.2.1993 - 4/92 -, Juris Rn. 7). Der Antragsteller hat bislang lediglich eine Verfassungsbeschwerde angekündigt, die sich gegen § 1 RefUBeihVO und die sich aus der Vorschrift ergebende aktuelle Höhe der Unterhaltsbeihilfe richten soll. Dabei kann offen bleiben, ob das Erfordernis eines anhängigen Hauptsacheverfahrens auch dann gilt, wenn dessen Einleitung aus besonderen Gründen unzumutbar wäre, da hier nichts für eine solche Ausnahmesituation ersichtlich ist. bb) Ob der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entgegensteht, dass der Antragsteller sowohl mit seinem Haupt- als auch mit seinem Hilfsantrag eine vorläufige Regelung anstrebt, die sogar über das hinausgehen würde, was er im Fall des Erfolgs der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde erreichen könnte, kann dahingestellt bleiben. b) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch offensichtlich unbegründet. aa) Bei der Prüfung der Begründetheit eines Antrags nach § 25 Abs. 1 VerfGHG haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (vgl. - auch zum Folgenden - StGH, Beschluss vom 30.10.2014 - 1 VB 56/14 -, VBlBW 2015, 154 [auch abrufbar auf der Internetseite des Verfassungsgerichtshofs]). Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat jedoch keinen Erfolg, wenn eine Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre. Bei offenem Ausgang muss der Verfassungsgerichtshof die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre. Im Eilrechtsschutzverfahren sind die erkennbaren Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde zu berücksichtigen, wenn absehbar ist, dass über eine Verfassungsbeschwerde nicht rechtzeitig entschieden werden kann. Ergibt die Prüfung im Eilrechtsschutzverfahren, dass eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet wäre, läge in der Nichtgewährung von Rechtsschutz der schwere Nachteil für das gemeine Wohl. Der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen die durch Verordnung festgesetzte Höhe der Unterhaltsbeihilfe würde derzeit der Grundsatz der Subsidiarität entgegenstehen. Anders als der Antragsteller meint, kommt eine fachgerichtliche - konkret: eine verwaltungsgerichtliche - Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Unterhaltsbeihilfe durchaus in Betracht. Zum einen können auch Verordnungen der Landesregierung Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 4 AGVwGO sein, so dass gegen § 1 RefUBeihVO i. V. m. der aktuellen Höhe der Unterhaltsbeihilfe sogar der Rechtsweg (vgl. § 55 Abs. 2 VerfGHG) offenstehen könnte. Durchaus in Betracht kommt zum anderen die Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, gerichtet auf die Feststellung, dass die Höhe der Unterhaltsbeihilfe in verfassungswidriger Weise zu niedrig ist. Die Durchführung eines fachgerichtlichen Verfahrens ist dem Antragsteller auch nicht unzumutbar. Seine schwierige finanzielle resultiert ersichtlich daraus, dass er eine Wohnung angemietet hat, zu deren Finanzierung er zwei Drittel der Unterhaltsbeihilfe aufwenden muss und die mit ihrer Größe (68 Quadratmeter/3 Zimmer) kaum zum Status einer Person passt, die sich in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis befindet. bb) Die Unbegründetheit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung folgt unabhängig davon, dass die Verfassungsbeschwerde, würde sie derzeit erhoben werden, unzulässig wäre, daraus, dass keiner der in § 25 Abs. 1 VerfGHG genannten Gründe für den Erlass einer solchen vorliegt. Insbesondere ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht, dass der Erlass zur Abwehr eines schweren Nachteils erforderlich ist. Der Antragsteller hätte bei der Anmietung der Wohnung nicht über die Höhe der Unterhaltsbeihilfe im Unklaren sein dürfen. Dass es nicht möglich gewesen wäre und ist, eine kostengünstigere Unterkunft, auch etwa ein „WG-Zimmer“ anzumieten, hat er nicht substantiiert dargelegt. Es erscheint ihm auch durchaus zumutbar, seine finanzielle Lage durch weitere eigene Anstrengungen, etwa die Untervermietung eines Zimmers seiner Wohnung oder die Übernahme einer Nebentätigkeit, zu verbessern. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist jedenfalls mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Eilrechtsschutzgesuchs abzulehnen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.