Beschluss
50/18
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2019:0612.VERFGH50.18.00
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Leitsätze
1. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art 10 Abs 1 Verf BE) liegt nicht schon dann vor, wenn die Rechtsanwendung Fehler enthält. Erforderlich ist vielmehr, dass die Entscheidung eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder den Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet, so dass ein gesetzgeberisches Anliegen grundlegend verfehlt wird (vgl VerfGH Berlin, 19.02.2014, 123/13 ; siehe auch VerfGH Berlin, 30.09.2014, 138/13). (Rn.11)
2. Ein Urteil, das auf die nicht weiter begründete Auffassung gestützt ist, eine Verbraucherin habe trotz wirksamen Widerrufs für eine im Fernabsatz erworbene und bisher nicht zurückgesandte Ware den Kaufpreis gem § 433 Abs 2 BGB zu zahlen, verletzt das Willkürverbot. Diese Auffassung missachtet § 355 Abs 1 S 1, Abs 3 S 1 BGB und verfehlt damit gesetzgeberische Anliegen, insb den Verbraucherschutz. (Rn.12)
(Rn.21)
Tenor
1. Das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 31. Juli 2017 - 5 C 84/17 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf willkürfreie Entscheidung (Art. 10 Abs. 1 VvB). Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen.
2. Damit ist der Beschluss vom 19. Januar 2018 gegenstandslos.
3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
4. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art 10 Abs 1 Verf BE) liegt nicht schon dann vor, wenn die Rechtsanwendung Fehler enthält. Erforderlich ist vielmehr, dass die Entscheidung eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder den Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet, so dass ein gesetzgeberisches Anliegen grundlegend verfehlt wird (vgl VerfGH Berlin, 19.02.2014, 123/13 ; siehe auch VerfGH Berlin, 30.09.2014, 138/13). (Rn.11) 2. Ein Urteil, das auf die nicht weiter begründete Auffassung gestützt ist, eine Verbraucherin habe trotz wirksamen Widerrufs für eine im Fernabsatz erworbene und bisher nicht zurückgesandte Ware den Kaufpreis gem § 433 Abs 2 BGB zu zahlen, verletzt das Willkürverbot. Diese Auffassung missachtet § 355 Abs 1 S 1, Abs 3 S 1 BGB und verfehlt damit gesetzgeberische Anliegen, insb den Verbraucherschutz. (Rn.12) (Rn.21) 1. Das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 31. Juli 2017 - 5 C 84/17 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf willkürfreie Entscheidung (Art. 10 Abs. 1 VvB). Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen. 2. Damit ist der Beschluss vom 19. Januar 2018 gegenstandslos. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Abweisung ihrer Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Kaufpreisanspruches durch das Amtsgericht Schöneberg. Im Dezember 2016 bestellte die Beschwerdeführerin über die Onlineversandplattform A. EU S.à r.l. (A.) bei der Beteiligten zu 2 18 Flaschen Babynahrung zum Preis von 73,70 EUR. Einen Tag nach Erhalt der im gleichen Monat gelieferten und bis Juni 2017 haltbaren Ware stellte die Beschwerdeführerin auf einem von der Onlineplattform A. vorgesehenen Korrespondenzweg einen Rücksendeantrag. Daraufhin erklärte die Beteiligte zu 2, dass sie die Produkte nicht in Verbindung mit einer Erstattung des Warenwerts zurücknehmen werde. Die Beschwerdeführerin wandte sich an die Onlineversandplattform A. und diese erstattete den Kaufpreis verbunden mit der Bitte um Rücksendung der Ware an die Beteiligte zu 2. Daraufhin verschickte die Beschwerdeführerin die Ware an die von der Beteiligten zu 2 in der Rechnung und der bisherigen Korrespondenz angegebene Adresse, die von der Absenderadresse der ursprünglichen Warenlieferung abwich. Nachdem eine Lieferung an diese Adresse gescheitert war und nach weiterer Korrespondenz teilte die Beteiligte zu 2 mit, die Sache einem Partner für Forderungseinzug übergeben zu haben. Zuletzt erklärte sie, der Beschwerdeführerin ohne Rechtspflicht und freibleibend zu ermöglichen, auf Kosten der Beschwerdeführerin einen Rückversand einzuleiten, um dann eine Gutschrifterteilung zu prüfen. Bis dahin würden alle Forderungen bestehen bleiben, insbesondere auch die Verfolgung durch den Inkasso-Dienstleister. Daraufhin erhob die Beschwerdeführerin Klage vor dem Amtsgericht Schöneberg. Sie beantragte festzustellen, dass die Beteiligte zu 2 keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises hat. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin u. a. aus, dass sie den Kaufvertrag, aus dem sich nach Auffassung der Beteiligten zu 2 der streitgegenständliche Zahlungsanspruch ergebe, wirksam widerrufen habe. In ihrer Klageerwiderung vertrat die Beteiligte zu 2 die Auffassung, dass kein Widerrufsrecht bestanden habe. Gehe man aber davon aus, dass ein wirksamer Widerruf erfolgt sei, liege ein Rückgewährschuldverhältnis vor. Die Beschwerdeführerin verweigere aber die Rücksendung der Ware, so dass damit dann auch der Anspruch auf den Kaufpreis wieder aufgelebt sei. Bis zum Zeitpunkt der Rücksendung der Ware bestehe die Gegenforderung noch bzw. entstehe neu. In ihrer Replik wandte sich die Beschwerdeführerin gegen die Ansicht, der Kaufpreisanspruch sei neu entstanden. Sie habe das Vertragsverhältnis durch die Erklärung des Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Bei Nichtrücksendung der Ware kämen allenfalls Wertersatzansprüche bzw. Bereicherungsansprüche in Betracht. Da die streitgegenständlichen Waren sich weiter in ihrem Besitz befänden und sie auch unverändert bereit sei, diese Waren gegen Erstattung der Kosten für den erfolglosen Rücksendeversuch zurückzugeben, würden auch solche Ansprüche hingegen ausscheiden. Das Gericht beschloss sodann, gemäß § 128 Abs. 3, § 495a Satz 1 Zivilprozessordnung schriftlich zu entscheiden. In einer weiteren, der Beschwerdeführerin erst mit dem Urteil übersandten Erwiderung führte die Beteiligte zu 2 aus, es liege ein Rückgewährschuldverhältnis vor und die Klägerin habe die Ware zurückzusenden. Dies sei bis heute nicht geschehen. Vorsorglich werde ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht. Mit dem angegriffenen Urteil wies das Amtsgericht die Klage ab. In den beiden Obersätzen der Entscheidungsgründe formulierte das Gericht, die Klägerin habe „die Kosten für die 18 Flaschen in Höhe von 73,70 EUR“ an die Beteiligte zu 2 „gemäß § 433 Abs. 2 BGB zu zahlen“, und sie habe den Vertrag zwar wirksam widerrufen, jedoch nicht die empfangenen Leistungen gemäß § 355 Abs. 3 BGB zurückgewährt. Der Beschwerdeführerin habe ein Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 1 BGB zugestanden. Die Rechte des Unternehmers bei Wertverlust der Ware seien ausreichend über § 357 Abs. 7 BGB geschützt. Die Beschwerdeführerin sei nach § 357 Abs. 6 BGB verpflichtet gewesen, einen weiteren, ordnungsgemäßen Zustellversuch an die richtige Empfängerin auf eigene Kosten zu unternehmen. Versende sie an den falschen Empfänger, müsse sie auch die weiteren Kosten für eine erneute Rücksendung tragen. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin Anhörungsrüge. Sie rügte gemäß § 321a Abs. 1 ZPO, dass das Gericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe. Zur Begründung gab sie u. a. an, das Gericht habe den Klageantrag und die Ausführungen zu den Rechtsfolgen eines wirksamen Widerrufs nicht berücksichtigt. Sie nahm dabei Bezug auf ihren oben wiedergegebenen, gegen die Annahme eines Wiederauflebens des Kaufpreisanspruchs gerichteten Vortrag. Hätte das Gericht den Einwand zur Kenntnis genommen, wäre es nicht umhin gekommen, der Klage angesichts der insoweit völlig eindeutigen Rechtslage stattzugeben. Das Amtsgericht wies die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 11. Dezember 2017 zurück, dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 24. Januar 2018 zugegangen. Es führte aus, die Rüge richte sich auf eine andere rechtliche Würdigung. Dies sei jedoch keine Missachtung des Parteivortrags, sondern eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhalts. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin Verletzungen ihrer Rechte auf willkürfreie Entscheidung aus Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB -, auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB und auf den gesetzlichen Richter aus Art. 15 Abs. 2 Satz 2 VvB. Die Beteiligte zu 2 verfolgt den streitigen Kaufpreisanspruch nunmehr weiter im Vollstreckungsverfahren. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. 1. Das angegriffene Urteil verletzt den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 10 Abs. 1 VvB in seiner Ausprägung als Recht auf willkürfreie Entscheidung. a) Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt allerdings nicht schon immer dann vor, wenn die Rechtsanwendung Fehler enthält. Erforderlich ist vielmehr, dass die Entscheidung eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder den Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet, so dass ein gesetzgeberisches Anliegen grundlegend verfehlt wird (Beschluss vom 19. Februar 2014 - VerfGH 123/13 -, Rn. 16; st. Rspr., wie alle hier zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichts-hofes Berlin abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de). Daran fehlt es, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. Beschluss vom 22. September 2009 - VerfGH 170/07 - Rn. 18; st. Rspr.). Eine Begründung, die eine eingehende Auseinandersetzung mit der Rechtslage erkennen lässt, ist verfassungsrechtlich insbesondere dann geboten, wenn ein Gericht von dem eindeutigen Wortlaut oder von der höchstrichterlichen Auslegung einer Norm abweicht (Beschluss vom 30. September 2014 - VerfGH 138/13 - m. w. N.). b) Der angegriffenen Entscheidung liegt die Auffassung zugrunde, die Beschwerdeführerin habe trotz wirksamen Widerrufs eine nicht an die Beteiligte zu 2 zurückgewährte Ware gemäß § 433 Abs. 2 BGB zu bezahlen. Diese Auffassung missachtet offensichtlich einschlägige Vorschriften, insbesondere § 355 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BGB, und verfehlt damit das gesetzgeberische Anliegen dieser Vorschriften grundlegend. Zugleich weicht das Amtsgericht ohne Rechtsgrundlage und ohne ausdrückliche Begründung vom Wortlaut der genannten Norm ab. aa) Es hat zunächst in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die Beschwerdeführerin den unstreitig mit der Beteiligten zu 2 geschlossenen Verbraucherkaufvertrag wirksam widerrief und dass dementsprechend § 355 BGB grundsätzlich anwendbar ist. § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB lautet: Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB lautet: Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. bb) Aus dem Wortlaut ergibt sich, dass vorliegend die Kaufpreisforderung aus § 433 Abs. 2 BGB nach dem Widerruf nicht mehr bestehen konnte. Der Wegfall der Bindung an die auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen bedeutet bei dem vorliegend geschlossenen Kaufvertrag u. a. das Erlöschen des Kaufpreisanspruchs, oder, soweit der Anspruch bereits durch Erfüllung erloschen ist, die Pflicht zur Rückgewähr der Kaufpreissumme. Für ein davon abweichendes Fortbestehen oder Wiederaufleben des Kaufpreisanspruchs ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Eine Störung im Rückabwicklungs-verhältnis durch das Ausbleiben der Rückgewähr der Ware führt nicht zu einer solchen Rechtsfolge. Auch in Rechtsprechung und Literatur finden sich dafür keinerlei Hinweise, sondern allein solche auf das Erlöschen der Primäransprüche bzw. die Umwandlung in ein Rückabwicklungsverhältnis (z. B. Föhlisch in Tamm/Tonner, Verbraucherrecht, 2. Aufl. 2016, Rn. 81; Fritsche in Münchener Kommentar BGB, 8. Aufl. 2019, § 355, Rn. 59; Grüneberg in Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 355, Rn. 2 f.; Mörsdorf in beck-online.Großkommentar, 2018, BGB, § 355, Rn. 93 f.; vgl. Landgericht Arnsberg, Urteil vom 17. August 2018 - I-2 O 88/18 -, juris Rn. 23). Streitig, aber hier unerheblich ist allein, ob es sich um ein Erlöschen ex tunc oder ex nunc handelt (vgl. Kaiser, in Staudinger, BGB, 2012, § 355, Rn. 22 ff. m. w. N.; vgl. die Gesetzesbegründung zur erstmaligen Regelung in § 361a Abs. 1 Satz 1 BGB vom 27. Juni 2000, Bundestag, Drucksache 14/2658, S. 47). Für eine Abweichung besteht auch kein Bedürfnis wegen einer etwaigen Lücke der Regelungen für Störungen im Abwicklungsverhältnis. Dafür steht beim vorliegenden Fernabsatzvertrag § 357 BGB zur Verfügung, wie grundsätzlich auch vom Amtsgericht erkannt. Dabei kann es hier dahinstehen, ob die Auffassung des Amtsgerichts, die Beschwerdeführerin sei zur erneuten kostenpflichtigen Rücksendung der Ware verpflichtet, zutrifft. Folgt man der Auffassung des Amtsgerichts, kommt u. a. die Verweigerung der Rückzahlung des Kaufpreises bis zur Rücksendung gemäß unternehmerischem Zurückbehaltungsrecht aus § 357 Abs. 4 BGB in Betracht. Von diesem Recht machte die Beteiligte zu 2 in ihrer zweiten Erwiderung Gebrauch, wenngleich sie nicht angab, wie sich dazu die bereits von der Onlineplattform A. getätigte Erstattung der Kaufpreissumme verhält. Diese Rechtsausübung steht zusätzlich der Annahme des Bestehens einer Kaufpreisforderung entgegen. Im Fall erfolgter Kaufpreiserstattung kommen bei Annahme der kostenpflichtigen Rücksendungspflicht der Beschwerdeführerin Wertersatzansprüche nach § 357 Abs. 7 BGB in Betracht. Soweit auch diese Anspruchsgrundlagen zur Behandlung der Störung keine Lösung bereithalten, sind hier noch Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Schutzpflichten und Verzug denkbar. Sie sind nach dem Wortlaut („infolge des Widerrufs“) und nach wohl einhelliger Auffassung nicht vom Ausschluss von Ansprüchen gegenüber Verbrauchern durch § 361 Abs. 1 BGB umfasst (Fritsche a. a. O., § 361, Rn. 4; Grüneberg a. a. O., § 361, Rn. 1; Rosenkranz in beck-online.Groß-kommentar, 2019, BGB, § 361, Rn. 11; vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2016 - XI ZR 254/15 -, juris Rn. 21 ff.). cc) Jegliches Fortbestehen oder Wiederaufleben der Primäransprüche würde das in diesem Zusammenhang zentrale gesetzgeberische Anliegen des Verbraucherschutzes verfehlen, namentlich durch eine Einschränkung des Schutzes vor vertraglicher Bindung in der spezifischen Situation des Fernabsatzvertrags sowie durch Auferlegung einer nicht ausdrücklich normierten Pflicht (vgl. Bundestag-Drucksache 17/12637, S. 33; Grüneberg, a. a. O., § 355, Rn. 2; Mörsdorf, a. a. O., Rn. 2 f.). Zudem würde dies der gesetzgeberisch vorgesehenen Dogmatik widersprechen, wonach durch wirksamen Widerruf ein Schuldverhältnis mit neuen Ansprüchen und Pflichten entsteht. Die Rückgewähr ist als eigenständiges Abwicklungsverhältnis im oben zitierten § 355 Abs. 3 Satz 1 sowie im Einzelnen jeweils für die verschiedenen Verbrauchervertragstypen in den §§ 357 ff. BGB normiert (Föhlisch, a. a. O., Rn. 80; Grüneberg, a. a. O., Rn. 12; Mörsdorf, in beck-online.Großkommentar, 2018, BGB, § 355, Rn. 94). dd) Weder geht das Amtsgericht in seinem Urteil auf die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ein, noch liefert es überhaupt eine Begründung für seine Annahme, dass der Kaufpreisanspruch in Abweichung von § 355 BGB und ohne ersichtliche anderweitige Rechtsgrundlage bestehen soll. Soweit es in seinem Urteil begründende Ausführungen macht, betreffen sie unmittelbar allein die Annahme, dass der Widerruf wirksam und die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, die Ware kostenpflichtig zurückzusenden. c) An der Entscheidungserheblichkeit der Auffassung des Amtsgerichts bestehen keine Zweifel. Insbesondere ist sie keinesfalls dadurch beseitigt, dass die von der Beschwerdeführerin thematisierten Wertersatzansprüche der Beteiligten zu 2 in Betracht kommen, falls die Annahme des Amtsgerichts zutreffen sollte, die Beschwerdeführerin sei zur kostenpflichtigen Rücksendung verpflichtet. Das gilt schon deshalb, weil ein Wertersatz weder geltend gemacht wurde, noch seine Höhe erkennbar wäre. 2. Auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung weiterer Grundrechte kommt es danach nicht mehr an. III. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen. Die angegriffene Entscheidung wird nach § 54 Abs. 3 VerfGHG aufgehoben. Die Sache wird gem. § 54 Abs. 3 Halbsatz 2 VerfGHG an das Amtsgericht zurückverwiesen. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 19. Januar 2018, mit dem die Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, ist damit gegenstandslos. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33,34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.