Beschluss
VerfGH 1/19.VB-1
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2019:0618.VERFGH1.19VB1.00
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Leitsätze
Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde so substantiiert zu begründen, dass der Verfassungsgerichtshof die Begründetheit der Verfassungsbeschwerde ohne weitere eigene Nachforschungen, etwa durch Beiziehung der Gerichtsakten des Ausgangsverfahrens, prüfen kann. Der Beschwerdeführer muss dem Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang alle tragenden Erwägungen einer angegriffenen Entscheidung zur Kenntnis bringen.
Tenor
Der als „Gegenvorstellung“ bezeichnete Antrag des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2019 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde so substantiiert zu begründen, dass der Verfassungsgerichtshof die Begründetheit der Verfassungsbeschwerde ohne weitere eigene Nachforschungen, etwa durch Beiziehung der Gerichtsakten des Ausgangsverfahrens, prüfen kann. Der Beschwerdeführer muss dem Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang alle tragenden Erwägungen einer angegriffenen Entscheidung zur Kenntnis bringen. Der als „Gegenvorstellung“ bezeichnete Antrag des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2019 wird zurückgewiesen. Gründe I. 1. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 22. Mai 2019 wurde die mit anwaltlichem Schriftsatz vom 7. Februar 2019 erhobene Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Januar 2019 über die Zurückweisung einer Haftbeschwerde zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hatte eine Verletzung seines Rechts aus Art. 4 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gerügt. Seine Ausführungen hatte der Verfassungsgerichtshof im Sinne einer Rüge ausschließlich der mangelnden Begründungstiefe ausgelegt und diese Rüge unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht für die Begründung von Haftentscheidungen entwickelten Maßstäbe und der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles für unbegründet gehalten. Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus dem Beschluss vom 22. Mai 2019. 2. Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2019 stellt der Beschwerdeführer einen als „Gegenvorstellung“ bezeichneten Antrag und rügt, dass der Verfassungsgerichtshof den ihm gemäß Art. 4 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG zustehenden effektiven Rechtsschutz nicht gewährt habe, indem er seine Verfassungsbeschwerde falsch im Sinn einer Rüge lediglich der mangelnden Begründungstiefe ausgelegt habe. Tatsächlich habe sich bereits der einleitenden Formulierung entnehmen lassen, dass auch die fehlerhafte Annahme der Fluchtgefahr sowie die Unverhältnismäßigkeit der vollzogenen Untersuchungshaft als solche hätten gerügt werden sollen. Die weiteren Rügen hätten sich auch aus der Gliederung der Verfassungsbeschwerde sowie den inhaltlichen Ausführungen zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit ergeben. Soweit der Verfassungsgerichtshof auf eine einschränkende Formulierung in der Beschwerdebegründung abgestellt habe, habe er den Kontext der betreffenden Passage nicht hinreichend berücksichtigt. Schließlich habe ein Schriftsatz vom 8. Mai 2019 erkennen lassen, dass nicht nur die mangelnde Begründungstiefe habe gerügt werden sollen. II. Dahingestellt bleiben kann, ob die Gegenvorstellung ein statthafter Rechtsbehelf und hier auch im Übrigen zulässig ist. Denn in der Sache gibt sie keinen Anlass zu einer Abänderung der betroffenen Entscheidung. Ebenso kann offen bleiben, ob es sich bei dem vom Beschwerdeführer eingelegten Rechtsbehelf der Sache nach um eine Anhörungsrüge handelt und diese statthaft sowie auch im Übrigen zulässig wäre. Auch diese würde jedenfalls erfolglos bleiben. Aus den Gründen des angegriffenen Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs besteht auch unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens des Beschwerdeführers kein Anlass, von der darin vorgenommenen Auslegung der Verfassungsbeschwerde abzurücken. Unabhängig davon hätte selbst eine Auslegung des Beschwerdevorbringens in dem vom Beschwerdeführer nunmehr geforderten Sinne nicht zu einem anderen, für ihn günstigeren Ergebnis geführt. Eine Korrektur des angegriffenen Beschlusses wäre weder im Wege der Gegenvorstellung noch der Anhörungsrüge gerechtfertigt. Denn die Verfassungsbeschwerde wäre bezogen auf die angeblich zu Unrecht nicht geprüften Rügen einer Verletzung der für die Prüfung der Fluchtgefahr und die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Haftentscheidungen geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe jedenfalls unzulässig gewesen. Insoweit hatte der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG nicht in einer den Vorgaben des § 18 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 1989 in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 2018, in Kraft getreten am 1. Januar 2019, (VerfGHG) entsprechenden Art und Weise begründet. 1. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf es einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Erforderlich ist ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende verfassungsrechtliche Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung mehr oder weniger umfangreicher Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Dem Verfassungsgerichtshof soll so eine zuverlässige Grundlage für die weitere Behandlung des Begehrens gegeben werden. Der Umfang dieser Substantiierungspflicht ergibt sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG und § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG (dazu a)) sowie aus dem systematischen Zusammenhang dieser Vorschriften mit dem in § 58 Abs. 2 und Abs. 3 VerfGHG geregelten vereinfachten Verfahren (dazu b)). Die Begründungspflicht umfasst auch die Vorlage der angegriffenen Entscheidungen sowie der weiteren in Bezug genommenen und zur Prüfung der jeweiligen Rüge erforderlichen Unterlagen, die weder allgemein noch gerichtsbekannt sind, oder einen entsprechenden Vortrag (dazu c)). Diesen Anforderungen nachzukommen, legt dem Beschwerdeführer keine unzumutbaren Anstrengungen auf (dazu d)). a) Der Umfang der Substantiierungspflicht folgt aus den einander ergänzenden Be-stimmungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG sowie des § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG. aa) 18 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG sieht allgemein vor, dass die an den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen gerichteten Anträge zu begründen und erforderliche Beweismittel anzugeben sind. Aus dem Wortlaut dieser Norm ergibt sich bereits, dass es jedenfalls eines gewissen tatsächlichen Vorbringens zur Begründung eines an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Antrags bedarf. Denn die ausdrücklich geforderte Angabe von Beweismitteln ist nur dann sinnvoll, wenn der Beschwerdeführer auch die entsprechenden Beweisthemen und anderen bedeutsamen Tatsachen darlegt. Anhand des betreffenden Vorbringens lässt sich ferner die Erforderlichkeit der angegebenen Beweismittel prüfen. Die in § 18 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG geregelte Pflicht hat in der für die Verfassungsbeschwerde geltenden Bestimmung des § 55 VerfGHG eine besondere Ausprägung erfahren. So ist eine Verfassungsbeschwerde gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG innerhalb eines Monats nicht nur zu erheben, sondern auch zu begründen. Nach § 55 Abs. 4 VerfGHG bedarf es zu der demnach gebotenen Begründung zum einen der Angabe des als verletzt gerügten Rechts, zum anderen der Bezeichnung der angegriffenen Handlung oder Unterlassung. Von der speziellen Bestimmung des § 55 Abs. 4 VerfGHG, die in das Kapitel der besonderen Verfahrensvorschriften für Entscheidungen über Individualverfassungsbeschwerden aufgenommen worden ist, wird die in das Kapitel mit der Überschrift „Allgemeine Verfahrensvorschriften“ eingefügte Regelung des § 18 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG weder verdrängt noch abgeschwächt. § 55 Abs. 4 VerfGHG ergänzt vielmehr die Anforderungen an die Begründung einer Individualverfassungsbeschwerde. Eine Abschwächung der Anforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Vielmehr sprechen auch die Regelungsziele entsprechender Verfahrensvorschriften in anderen Verfassungsprozessordnungen, wie z.B. die Entlastung des mit der Sache befassten Verfassungsgerichts (vgl. Hömig, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand: Oktober 2018, § 92 Rn. 6 zu den wortgleichen Bestimmungen des Bundesrechts) dagegen. § 18 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG und § 55 Abs. 4 VerfGHG wirken also insofern zusammen, als eine zulässige Verfassungsbeschwerde nicht allein mit der Angabe des als verletzt gerügten Rechts sowie der Bezeichnung der angegriffenen Handlung oder Unterlassung begründet werden kann, sondern es darüber hinaus einer substantiierten Begründung bedarf (vgl. zu den wortgleichen § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG etwa Lenz/Hansel, BVerfGG, 2. Auflage 2015, § 23 Rn. 12; Scheffczyk, in: BeckOK, BVerfGG, 6. Edition, Stand: 1. Dezember 2018, § 23 Rn. 7 ff.; Lübbe-Wolff, EuGRZ 2004, 699 [676 ff.] m. w. N. zum Zusammenwirken von § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG). bb) Die Interpretation der 18 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG sowie ihres Verhältnisses stimmt mit dem Verständnis des Bundesverfassungsgerichts der gleichlautenden Vorschriften des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes überein. Die Bestimmungen in § 18 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG entsprechen in ihrem Wortlaut denjenigen in § 23 Abs. 1 Satz 2, §§ 92, 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Bei der Einführung der Individualverfassungsbeschwerde hat der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen hierauf auch ausdrücklich hingewiesen (vgl. zu § 55 VerfGHG LT-Drs. 17/2122, S. 26). Das Bundesverfassungsgericht versteht § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG als allgemeine, für alle Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht geltende Regelung und sieht in auf die Begründung bestimmter Anträge bezogenen speziellen Vorschriften lediglich Ergänzungen der allgemeinen Regelung. Das gilt nicht nur für die die Verfassungsbeschwerde betreffenden §§ 92, 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, sondern auch für bei anderen Verfahrensarten geltende Vorschriften (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Oktober 1968 – 2 BvE 2/67 –, BVerfGE 24, 252 = juris, Rn. 29, auch zu der für das Organstreitverfahren geltenden Bestimmung des § 64 Abs. 1 und Abs. 2 BVerfGG; dazu ebenfalls Scheffczyk, in: BeckOK, BVerfGG, 6. Edition, Stand: 1. Dezember 2018, § 23 Rn. 1). Aus § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG und den für Verfassungsbeschwerden geltenden §§ 92, 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Begründung einer Verfassungsbeschwerde nur dann hinreichend substantiiert ist, wenn sie es ermöglicht, den angegriffenen Hoheitsakt ohne eigene weitere Nachforschungen umfassend verfassungsrechtlich zu überprüfen (vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 15. Juni 1988 – 1 BvR 1301/86 –, BVerfGE 78, 320 = juris, Rn. 26, 31, vom 16. Dezember 1992 – 1 BvR 167/87 –, BVerfGE 88, 40 = juris, Rn. 11, vom 10. Oktober 1995 – 1 BvR 1476, 1980/91 und 102, 221/92 –, BVerfGE 93, 266 = juris, Rn. 105, vom 7. April 2005 – 1 BvR 1333/04 –, BVerfGK 5, 170 = juris, Rn. 4, vom 12. September 2007 – 2 BvR 868/06 –, BVerfGK 12,126 = juris, Rn. 11 ff., vom 27. November 2017 – 1 BvR 1555/14 –, juris, Rn. 13 ff.; dazu auch Lenz/Hansel, BVerfGG, 2. Auflage 2015, § 92 Rn. 15 ff.; Scheffczyk, in: BeckOK, BVerfGG, 6. Edition, Stand: 1. Dezember 2018, § 92 Rn. 27 ff.). Aufgrund vergleichbarer Bestimmungen bejahen etwa auch der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg, der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz und der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eine Pflicht zur substantiierten Begründung von Verfassungsbeschwerden in dem genannten Sinne (vgl. VerfGH BW, Beschluss vom 22. Februar 2018 – 1 VB 54/17 –, juris, Rn. 2 ff.; VerfGH RP, Beschlüsse vom 17. Februar 2017 – VGH B 26/16 –, juris, Rn. 53 ff., vom 13. Juli 2012 – VGH B 10/12 –, juris, Rn. 22, und vom 30. Juni 2015 – VGH B 15/15 –, juris, Rn. 31 ff.; VerfGH S, Beschluss vom 27. Mai 2010 – Verf 18–IV–10 –, juris, Rn. 10). b) Dass die Art der Begründung der Verfassungsbeschwerde dem Verfassungsgerichtshof eine Überprüfung der angegriffenen Entscheidung zunächst ohne weitere eigene Nachforschungen – wie etwa die Beiziehung der mehr oder weniger umfangreichen Akten des Ausgangsverfahrens – ermöglichen soll, folgt auch aus der Einrichtung des in § 58 Abs. 2 und Abs. 3 VerfGHG geregelten vereinfachten Verfahrens. Dieses Verfahren hat den Zweck, dem Verfassungsgerichtshof ungeachtet beschränkter personeller Ressourcen eine zügige und effektive Bearbeitung eingegangener Verfassungsbeschwerden zu ermöglichen (vgl. LT-Drs. 17/2122, S. 21 und S. 27 f.). Seinen Zweck kann es aber nur erreichen, wenn die Voraussetzungen ohne weitere, mehr oder weniger aufwändige Maßnahmen des Verfassungsgerichtshofs geprüft werden können. Nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG setzt eine Entscheidung im vereinfachten Verfahren entweder die Unzulässigkeit oder die offensichtliche Unbegründetheit der zu bescheidenden Verfassungsbeschwerde voraus. Dementsprechend erfordert auch das vereinfachte Verfahren im Sinne des § 58 Abs. 2 und Abs. 3 VerfGHG eine – wenn auch in tatsächlicher Hinsicht vom ungeprüften Vorbringen des Beschwerdeführers ausgehende – umfassende verfassungsrechtliche Sachprüfung, wenn Zulässigkeitsbedenken nicht bestehen. Dazu bedarf es wiederum einer Begründung, die sich nicht lediglich auf die Nennung des verletzten Rechts und die Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme beschränkt, sondern die dem Verfassungsgerichtshof durch eine hinreichende Substantiierung diese umfassende verfassungsrechtliche Sachprüfung erlaubt. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit entsprechende Anforderungen an die ordnungsgemäße Begründung einer Verfassungsbeschwerde unter anderem auf die Einrichtung des Annahmeverfahrens der §§ 93a ff. BVerfGG gestützt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. Februar 1999 – 1 BvR 1840/98 –, juris, Rn. 7, und vom 1. Juli 2000 – 2 BvR 1894/99 –, juris, Rn. 3; Hömig, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand: Oktober 2018, § 92 Rn. 6 m. w. N.; vgl. zu einer anderen Begründung allerdings BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1970 – 2 BvR 608/69 –, BVerfGE 28, 17 = juris, Rn. 3 ff.). Auch wenn der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen von dessen Einführung vor dem Hintergrund des angestrebten effektiven Grundrechtsschutzes bewusst abgesehen hat (vgl. dazu LT-Drs. 17/2122, S. 19 ff.), bestehen keine Bedenken, die Bestimmungen in § 18 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG insoweit wie die gleichlautenden Bestimmungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes auszulegen. Zum einen sollen vergleichbare Entlastungseffekte in Nordrhein-Westfalen durch das vereinfachte Verfahren erreicht werden (vgl. LT-Drs. 17/2122, S. 21 und S. 27 f.). Zum anderen geht mit der Bejahung einer Substantiierungspflicht im Sinne der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG auch für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht die Übernahme der vom Landesgesetzgeber nicht gewünschten Annahmevoraussetzungen einher. So hat der Beschwerdeführer im Annahmeverfahren nach den §§ 93a ff. BVerfGG zusätzlich besondere Annahmegründe (grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit oder Notwendigkeit der Rechtsdurchsetzung) darzulegen. Eine solche Anforderung kennt das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen nicht, und diesbezügliche Ausführungen werden bei der Begründung der Verfassungsbeschwerde auch nicht verlangt. c) Zu einer im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG substantiierten sowie aus sich heraus verständlichen Begründung gehört insbesondere, dass die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen und zur Prüfung der jeweiligen Rüge erforderlichen Unterlagen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden. Dies umfasst auch Dokumente, auf die eine angegriffene Entscheidung sich bezieht, soweit ohne Kenntnis von deren Inhalt nicht beurteilt werden kann, ob Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt wurden. Denn der Verfassungsgerichtshof kann die oben als Bezugspunkt der Begründungspflicht genannte eingehende verfassungsrechtliche Sachprüfung nur in Kenntnis aller tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidung vornehmen. Schließlich ist stets auch die Frage zu beantworten, ob die angegriffene Entscheidung allein auf der als verfassungswidrig gerügten Erwägung oder ebenfalls auf anderen, nicht bedenklichen Erwägungen beruht (Kausalität). Auch das Bundesverfassungsgericht versteht die aus § 23 Abs. 1 Satz 2, §§ 92, 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG abgeleitete Substantiierungspflicht in diesem Sinne. Ein Beschwerdeführer müsse innerhalb der Beschwerdefrist nicht nur die angegriffene Entscheidung selbst vorlegen oder in vergleichbarer Art und Weise vortragen, sondern er habe innerhalb der Frist auch die in Bezug genommenen Entscheidungen, soweit diese nicht allgemein bekannt oder gerichtsbekannt seien, vorzulegen oder vorzutragen. Das ergebe sich insbesondere aus dem Sinn und Zweck der Begründungspflicht. Diese solle das Bundesverfassungsgericht in die Lage versetzen, den angegriffenen Hoheitsakt ohne eigene weitere Nachforschungen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen. Nicht hinreichend substantiiert sei daher eine Verfassungsbeschwerde, bei der die fraglichen angegriffenen Gerichtsentscheidungen nicht selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt bzw. in einer Weise wiedergegeben worden seien, die eine Beurteilung erlaube, ob die Entscheidung mit dem Grundgesetz in Einklang stehe oder nicht. In Fällen, in denen eine angegriffene Entscheidung auf eine vorangegangene andere Entscheidung oder einen Hinweis des Gerichts Bezug nehme, reiche es nicht aus, wenn lediglich die angegriffene Entscheidung selbst, nicht jedoch die in Bezug genommenen Entscheidungen vorgelegt würden (vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 15. Juni 1988 – 1 BvR 1301/86 –, BVerfGE 78, 320 = juris, Rn. 26, vom 16. Dezember 1992 – 1 BvR 167/87 –, BVerfGE 88, 40 = juris, Rn. 11, vom 10. Oktober 1995 – 1 BvR 1476, 1980/91 und 102, 221/92 –, BVerfGE 93, 266 = juris, Rn. 105, vom 7. April 2005 – 1 BvR 1333/04 –, BVerfGK 5, 170 = juris, Rn. 4, vom 12. September 2007 – 2 BvR 868/06 –, BVerfGK 12, 126 = juris, Rn. 11, und vom 27. November 2017 – 1 BvR 1555/14 –, juris, Rn. 13 ff.; dazu auch Hömig, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand: Oktober 2018, § 92 Rn. 37; Lenz/Hansel, BVerfGG, 2. Aufl., § 92 Rn. 27 ff.; Scheffczyk, in: BeckOK, BVerfGG, Stand: 1. Dezember 2018, § 92 Rn. 29). d) Dieser Substantiierungspflicht nachzukommen, legt dem Beschwerdeführer keine unzumutbaren Anstrengungen auf. Sie steht einem effektiven Grundrechtsschutz nicht etwa deshalb entgegen, weil sie an den Rechtsuchenden allgemein oder auch nur im Einzelfall unzumutbare Anforderung stellen würde (vgl. zu dieser Grenze der Anforderungen Hömig, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand: Oktober 2018, § 92 Rn. 16). Die gebotene substantiierte Begründung ermöglicht vielmehr den vom Landesgesetzgeber angestrebten effektiven Grundrechtsschutz. Denn einerseits stellt die entsprechende Begründungspflicht sicher, dass der Verfassungsgerichtshof seiner Aufgabe im Sinne eines sowohl gleichmäßigen als auch effektiven Rechtsschutzes nachkommen kann, indem er sich mit seinen Ressourcen vor allem denjenigen Fällen konzentriert widmen kann, in denen eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint, und nicht durch aufwändige Maßnahmen in einzelnen Fällen in den übrigen Verfahren an der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gehindert wird. Andererseits ist die geforderte Begründungspflicht nicht geeignet, die in ihren Grundrechten verletzten Rechtsuchenden von der Anrufung des Verfassungsgerichtshofes und von der Durchsetzung ihrer Grundrechte abzuhalten. Die Vorlage der in Bezug genommenen Entscheidungen oder entsprechendes Vorbringen ist nicht mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand für den Rechtsuchenden verbunden. Es erschließt sich vielmehr ohne weiteres, dass die Vorlage dieser Unterlagen für das umfassende Verständnis eines Verfahrens erforderlich ist. Zudem ist der Umfang der vorzulegenden Unterlagen oder des entsprechenden Vorbringens wegen der ausdrücklichen und eindeutigen Bezugnahmen in den Beschlüssen bzw. Urteilen für den Beschwerdeführer einfach und eindeutig zu bestimmen. 2. Dies zugrunde gelegt konnte die Rüge der fehlenden Begründungstiefe der Haftentscheidung – wie der Verfassungsgerichtshof im Beschluss vom 22. Mai 2019 ausgeführt hat – bereits auf Grundlage der vorgelegten Entscheidungen des Landgerichts vom 27. November 2018 und 31. Oktober 2018 und des Oberlandesgerichts vom 8. Januar 2019 geprüft werden. Etwas anderes gilt indes, soweit der Beschwerdeführer mit der Gegenvorstellung geltend macht, er habe mit der Verfassungsbeschwerde auch die Verletzung von Art. 4 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG durch die Prüfung der Fluchtgefahr und die Verhältnismäßigkeitsprüfung rügen wollen. Sie wäre insoweit nicht in einer den Vorgaben des § 18 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG entsprechenden Art und Weise begründet. Denn der Beschwerdeführer hatte eine ganze Reihe der seitens des Landgerichts Münster in seinen Beschlüssen vom 31. Oktober und vom 27. November 2018 – und damit auch vom Oberlandesgericht Hamm in der angegriffenen Entscheidung – in Bezug genommenen Beschlüsse weder vorgelegt noch ihrem Inhalt nach dargelegt. Der Beschwerdeschrift als Anlagen beigefügt waren zwar die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Januar 2019 über die Haftbeschwerde, die Beschlüsse des Landgerichts Münster über die Nichtabhilfe vom 27. November 2018 und über den Haftprüfungsantrag vom 31. Oktober 2018 sowie einige weitere Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts. Die vom Landgericht im Rahmen der Begründung seiner Haftentscheidung vom 31. Oktober 2018 ausdrücklich in Bezug genommenen Beschlüsse vom 12. Juli 2016 (Haftbefehl), 3. August 2016 (Nichtabhilfe), 25. November 2016 (Haftfortdauer), 8. Juni 2017 (Nichtabhilfe), 6. Juli 2017 (Ergänzung), 9. November 2017 (Haftfortdauer), 8. Dezember 2017 (Nichtabhilfe), 1. Februar 2018 (Oberlandesgericht), 17. Mai 2018 (Haftfortdauer), 22. Juni 2018 (Nichtabhilfe) und 26. Juli 2018 (Mehrheit von Beschlüssen des Oberlandesgerichts, darunter Verwerfung einer Beschwerde) fehlten aber. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer den vom Landgericht Münster in der Nichtabhilfeentscheidung vom 27. November 2018 ausdrücklich in Bezug genommenen Eröffnungsbeschluss und Beweisanordnungen beigefügt oder anders dargetan. Ohne Kenntnis sowohl der im Rahmen der tragenden Gründe der angegriffenen Haftentscheidung in Bezug genommenen Beschlüsse als auch des Eröffnungsbeschlusses und der Beweisanordnungen des Landgerichts hätte der Verfassungsgerichtshof die gerügten Verfassungsverstöße im Zusammenhang mit der Prüfung der Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeitsprüfung aber nicht prüfen können. Erst recht hätte sich die Kausalität der gerügten Verstöße für den angegriffenen Beschluss nicht kontrollieren lassen.