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Beschluss

VerfGH 2/19.VB-2

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2019:0618.VERFGH2.19VB2.00
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Tenor

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000,- EUR festgesetzt. Gründe: I. Mit Beschluss vom 30. April 2019 hat der Verfassungsgerichtshof der gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in einem Verfahren wegen Blindengeldes gerichteten Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin stattgegeben, die ablehnenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen aufgehoben sowie die Sache zu erneuten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag an das Verwaltungsgericht Köln zurückverwiesen. Zur Begründung hat der Verfassungsgerichtshof auf die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe der Rechtsschutzgleichheit bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß Art. 4 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip zurückgegriffen. Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2019 hat der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 10.000,- EUR beantragt. II. 1. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten (RVG). Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen schließt sich für die Festsetzung des Gegenstandswertes nach diesen Vorschriften der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an (vgl. zu den im Allgemeinen maßgebenden Gesichtspunkten insbesondere BVerfG, Beschlüsse vom 28. Februar 1989 – 1 BvR 1046/85 –, BVerfGE 79, 357 = juris, Rn. 8 ff., und – 1 BvR 1291/85 –, BVerfGE 79, 365 = juris, Rn. 5 ff., sowie zu einer erfolgreichen, aber in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinausreichenden Verfassungsbeschwerde im Besonderen etwa BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juni 2009 – 1 BvR 728/09 –, juris, Rn. 14, sowie vom 20. Juni 2016 – 2 BvR 748/13 –, juris, Rn. 17, jeweils in Verfahren wegen verfassungswidriger Versagung von Prozesskostenhilfe; dazu auch Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 23. Auflage 2017, § 37 Rn. 19 sowie Anhang IX. „Verfassungsgerichtsbarkeit“ B. „Gegenstandswerte von A – Z“ Rn. 30 „Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe“ und Rn. 45 „Verfassungsbeschwerde“ jeweils m. w. N.). Danach kommt es sowohl auf die subjektive als auch auf die objektive Bedeutung der Sache an. Ebenso hat der Erfolg einer Verfassungsbeschwerde Einfluss auf die Höhe des festzusetzenden Gegenstandswertes. Ferner sind der Umfang und die Schwierigkeit der Sache zu berücksichtigen. Schließlich fließen auch die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers bei der Bemessung des Gegenstandswerts ein. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist der Mindestgegenstandswert des § 37 Abs. 2 Satz. 2 Halbsatz 2 RVG bei Verfassungsbeschwerden, die zwar Erfolg haben, aber in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinausgehen, nicht von überdurchschnittlicher Schwierigkeit sind, keinen großen Umfang haben und auch im Übrigen nicht mit außergewöhnlichen Umständen verbunden sind, regelmäßig zu verdoppeln. Für das Verfahren vor dem Verfassungsgericht eines Landes gelten grundsätzlich keine anderen Wertmaßstäbe als für das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Insbesondere haben beide Verfahren grundsätzlich gleichwertige Bedeutung. Das folgt bereits aus der einheitlichen Festlegung des Mindestgegenstandswerts für beide Verfahren (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG) und entspricht im Übrigen der Rechtsprechung der Landesverfassungsgerichte (vgl. VerfGH BE, Beschluss vom 11. März 2011 – 85/07 und 85 A/07 –, juris, Rn. 12; VerfG BB, Beschluss vom 15. Februar 2019 – 183/17 –, juris, Rn. 34). 2. Nach den vorstehenden Maßstäben ist auch im vorliegenden Fall der Mindeststreitwert zu verdoppeln. Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg gehabt. Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ist auch für die Beschwerdeführerin von erheblicher Bedeutung, weil sie nach den im Ausgangsverfahren dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unbemittelt ist. Dementsprechend belastete sie selbst eine nur vorübergehende und teilweise Tragung von Kosten erheblich. Begrenzt wird diese subjektive Bedeutung der Entscheidung allerdings durch den Inhalt der hier getroffenen Entscheidung. Denn der Verfassungsgerichtshof hat nicht über die Bewilligung der von der Beschwerdeführerin letztendlich begehrten Prozesskostenhilfe entschieden, sondern lediglich über die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen der Fachgerichte wegen der gerügten Verfassungsverstöße. In objektiver Hinsicht kommt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zu, weil der Fall keine klärungsbedürftigen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen hat. Vielmehr hat der Verfassungsgerichtshof lediglich die vom Bundesverfassungsgericht hinreichend geklärten Maßstäbe der Rechtsschutzgleichheit zur Anwendung gebracht. Die Sache war im Übrigen sowohl von begrenzter tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeit als auch geringen Umfangs. Da die Verfassungsbeschwerde auch sonst nicht mit außergewöhnlichen Umständen verbunden war, erscheint in der gebotenen Gesamtschau die von der Beschwerdeführerin beantragte Festsetzung des Gegenstandswertes auf 10.000,- EUR angemessen.