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Beschluss

VerfGH 22/19.VB-2

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2019:0709.VERFGH22.19VB2.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400) durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit einer Verletzung in seinen Grundrechten nicht dargelegt (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 22. Mai 2019 – VerfGH 1/19.VB-1 –, S. 6 f.). Allein durch das Fehlen einer Unterschrift unter der Entscheidung des Landgerichts kann der Beschwerdeführer schon deshalb nicht in seinen Grundrechten verletzt sein, weil die beglaubigte Abschrift der Entscheidung die Unterschriften der Richter lediglich wiedergeben, aber nicht selbst enthalten muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2017 – 8 PKH 3.17 u. a. –, juris, Rn. 6). Auch ist eine verfassungswidrige Anwendung des an sich verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Anwaltszwangs gemäß § 78 Abs. 1 ZPO (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1993 – 1 BvR 582/93 –, NJW 1993, 3192 = juris, Rn. 2 ff.) nicht erkennbar. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG. Der Beschwerdeführer gibt den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, weder aus sich heraus verständlich noch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wieder. Damit ermöglicht er dem Verfassungsgerichtshof nicht eine umfassende verfassungsrechtliche Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Juni 2019 – VerfGH 1/19.VB-1 –, S. 4 des Beschlussabdrucks). Er hat insbesondere weder die angegriffenen Entscheidungen vorgelegt noch hat er deren tragende Erwägungen im Einzelnen mitgeteilt. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. 2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.