Beschluss
VerfGH 28/19.VB-2
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2019:0827.VERFGH28.19VB2.00
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Gründe : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft gerichtliche Entscheidungen, die im Zusammenhang mit der Beitreibung einer Gerichtskostenforderung gegen den Beschwerdeführer erlassen wurden. 1. Die Landeshauptkasse – Landesjustizkasse – des Landes Brandenburg macht gegen den in L wohnhaften Beschwerdeführer eine Gerichtskostenforderung in Höhe von 145,00 € geltend. Unter dem 17. Januar 2019 erteilte das Land Brandenburg einen Vollstreckungsauftrag an die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge bei dem Amtsgericht Köln, der u.a. den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft sowie erforderlichenfalls auf Erlass eines Haftbefehls gegen den Beschwerdeführer enthielt. Die mit der Beitreibung der Gerichtskostenforderung betraute Obergerichtsvollzieherin G setzte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Februar 2019 eine Zahlungsfrist von zwei Wochen und lud ihn – für den Fall der nicht vollständigen Begleichung der Forderung – zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 26. Februar 2019. Der Beschwerdeführer legte hiergegen mit einem auf den 13. Februar 2019 datierten Schreiben Erinnerung ein. Er bat um Übersendung einer „gut lesbaren“ Kopie des in der Sonderakte der Gerichtsvollzieherin befindlichen Vollstreckungsauftrages „in rechtskräftiger Form“, um diesen prüfen zu können. In einem weiteren Schreiben vom 25. Februar 2019 monierte er, ihm sei trotz seiner Bitte keine Kopie des Vollstreckungsauftrages übersandt worden, und erklärte, er bezweifele, dass der Gerichtsvollzieherin ein „Titel oder rechtskräftiger Titel“ vorliege. Den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft werde er, der Beschwerdeführer, daher nicht wahrnehmen. Mit einem ebenfalls auf den 25. Februar 2019 datierten Schreiben wandte sich der Beschwerdeführer an die Landeshauptkasse – Landesjustizkasse – des Landes Brandenburg und bat darum, ihm eine „gute Kopie des Titels und des Zwangsvollstreckungsantrages, der in dieser Sache der Titel sein könnte“, zukommen zu lassen. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer ein mit „Leseabschrift“ überschriebenes Exemplar des Vollstreckungsauftrages, das am Textende neben einem Dienstsiegelabdruck lediglich die maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens der zuständigen Sachbearbeiterin enthielt, übersandt. In einem Schreiben vom 9. März 2019, gerichtet an das Amtsgericht Köln und an die Gerichtsvollzieherin, erklärte der Beschwerdeführer, er gehe davon aus, dass der Gerichtsvollzieherin kein „wirksamer Vollstreckungsauftrag“ vorliege. Unter Bezugnahme auf das ihm von der Landeshauptkasse – Landesjustizkasse – des Landes Brandenburg übersandte Exemplar des Vollstreckungsauftrages führte er aus, der Vollstreckungsauftrag „trage keine Unterschrift, keinen Beglaubigungsvermerk und das Dienstsiegel fehle“. Dieser Vollstreckungsauftrag genüge nicht den Formerfordernissen. Das Amtsgericht Köln wies die Erinnerung des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 3. April 2019 – 281 M 313/19 – als unbegründet zurück. In den Gründen dieses Beschlusses führte das Amtsgericht aus, es habe die Sonderakte DR II 101/19 der Obergerichtsvollzieherin G beigezogen. Bestandteil dieser Sonderakte sei die Urschrift des Vollstreckungsauftrages, die sowohl handschriftlich unterzeichnet als auch mit einem Dienstsiegel versehen sei. Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer mit einem auf den 7. April 2019 datierten Schreiben sofortige Beschwerde ein. Er führte unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen aus, er bezweifele weiterhin, dass der Gerichtsvollzieherin ein „unterschriebener, beglaubigter und mit einem Siegel versehener“ Vollstreckungsauftrag vorliege, und bat erneut um Übersendung von Kopien aus der Sonderakte der Gerichtsvollzieherin, hilfsweise um Übersendung einer Vorschussanforderung für die Kopierkosten. Das Amtsgericht Köln entschied mit Beschluss vom 12. April 2019 – 281 M 313/19 –, der sofortigen Beschwerde des Beschwerdeführers nicht abzuhelfen und die Sache dem Landgericht Köln als Beschwerdegericht vorzulegen. Gegenüber dem Landgericht führte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. April 2019 aus, er habe im bisherigen Verlauf des Verfahrens mehrfach Einsichtnahme in die Sonderakte der Gerichtsvollzieherin verlangt. Ihm stehe hinsichtlich dieser Sonderakte ein Informationsrecht unmittelbar aus Art. 103 Abs. 1 GG zu. Das Landgericht Köln wies die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 3. April 2019 mit Beschluss vom 7. Mai 2019 – 39 T 77/19 – als unbegründet zurück. In den Gründen dieses Beschlusses nahm das Landgericht auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts Bezug und führte ergänzend aus, die Frage der Einsichtnahme in die Sonderakte der Gerichtsvollzieherin sei nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Die vom Beschwerdeführer hiergegen mit Schreiben vom 12. Mai 2019 erhobene Anhörungsrüge, mit der er sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholte, wies das Landgericht Köln mit Beschluss vom 21. Mai 2019 – 39 T 77/19 – zurück. 2. Mit einem von ihm selbst unterzeichneten, auf den 29. Mai 2019 datierten und am 5. Juni 2019 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Schreiben hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG). Er habe während des Verfahrens mehrfach ohne Erfolg um Einsichtnahme in die Sonderakte der Gerichtsvollzieherin bzw. Überlassung von Kopien aus dieser Sonderakte gebeten, um die Formwirksamkeit des Vollstreckungsauftrages prüfen zu können. Das ihm von der Landeshauptkasse – Landesjustizkasse – des Landes Brandenburg übersandte Exemplar des Vollstreckungsauftrages genüge den in dem Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 18. Dezember 2014 – I ZB 27/14 – (NJW 2015, 2268) beschriebenen formellen Anforderungen an einen Vollstreckungsauftrag jedenfalls nicht. Der Verfassungsgerichtshof hat die Akte 281 M 313/19 AG Köln (= 39 T 77/19 LG Köln) einschließlich der Sonderakte DR II 101/19 der Obergerichtsvollzieherin G beigezogen und dem Beschwerdeführer eine vollständige Ablichtung der vorbezeichneten Sonderakte zur Verfügung gestellt. Die Landeshauptkasse – Landesjustizkasse – des Landes Brandenburg hat im Verfassungsbeschwerdeverfahren Stellung genommen. II. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie offensichtlich unbegründet ist. 1. Es spricht vieles dafür, dass das Amtsgericht Köln und das Landgericht Köln in dem Erinnerungsverfahren 281 M 313/19 AG Köln und in dem Beschwerdeverfahren 39 T 77/19 LG Köln den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nach Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG verletzt haben, indem sie den Inhalt der von ihnen beigezogenen Sonderakte DR II 101/19 der Obergerichtsvollzieherin G, insbesondere das darin enthaltene Exemplar des Vollstreckungsauftrages, bei ihrer Entscheidungsfindung verwertet haben, ohne dem Beschwerdeführer in geeigneter und ausreichender Form Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Exemplar des Vollstreckungsauftrages zu geben. Der vom Verfassungsgerichtshof beigezogenen Akte ist zu entnehmen, dass – wie es der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerdebegründung vorgetragen hat – weder das Amtsgericht noch das Landgericht in geeigneter Form auf die mehrfach vorgetragene Bitte des Beschwerdeführers um Überlassung einer Kopie des in der Sonderakte enthaltenen Exemplars des Vollstreckungsauftrages reagiert haben: Der Beschwerdeführer hat weder die erbetene Kopie noch eine Vorschussanforderung für etwaige Kopierkosten erhalten. Amts- und Landgericht haben die Bitte des Beschwerdeführers auch nicht – hilfsweise – als Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle behandelt. Bedenken begegnet auch die lediglich formelhafte Begründung des Beschlusses des Landgerichts vom 21. Mai 2019, die nicht auf das konkrete Anhörungsrügevorbringen des Beschwerdeführers eingeht. 2. Die Verfassungsbeschwerde ist indes gleichwohl offensichtlich unbegründet, weil die vom Beschwerdeführer angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen nicht auf dem etwaigen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG beruhen (vgl. zu diesem Erfordernis VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Juni 2019 – VerfGH 14/19, VerfGH 15/19 –, juris, Rn. 24; BVerfG, Beschlüsse vom 13. Februar 1996 – 1 BvR 262/91 –, BVerfGE 94, 1 = juris, Rn. 23, vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91 –, BVerfGE 105, 252 = juris, Rn. 37, vom 12. November 2009 – 2 BvR 2034/04 –, BVerfGK 16, 396 = juris, Rn. 40, und vom 7. Februar 2018 – 2 BvR 549/17 –, MDR 2018, 614 = juris, Rn. 7, m. w. N.). Ein solches Beruhen liegt nur dann vor, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die behauptete Gehörsverletzung zu einer anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gekommen wäre (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Juni 2019 – VerfGH 14/19, VerfGH 15/19 –, juris, Rn. 24; BVerfG, Beschlüsse vom 24. Juli 1957 – 1 BvR 535/53 –, BVerfGE 7, 95 = juris, Rn. 7, vom 20. April 1982 – 1 BvR 1242/81 –, BVerfGE 60, 247 = juris, Rn. 8, vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 986/91 –, BVerfGE 86, 133 = juris, Rn. 41 ff., und vom 18. September 2018 – 2 BvR 745/18 –, NJW 2019, 41 = juris, Rn. 60 ff.). Es kann hier ausgeschlossen werden, dass das Amtsgericht und das Landgericht Köln, sofern sie dem Beschwerdeführer in geeigneter und ausreichender Form Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem in der Sonderakte enthaltenen Exemplar des Vollstreckungsauftrages vom 17. Januar 2019 gegeben hätten, zu einer anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wären. Nach seinem Verfassungsbeschwerdevorbringen wollte der Beschwerdeführer prüfen und gegebenenfalls dazu Stellung nehmen, ob der Gerichtsvollzieherin bereits zu Beginn ihrer Beitreibungsmaßnahmen ein den Formerfordernissen nach der von ihm in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügender Vollstreckungsauftrag vorlag. Nach dieser Rechtsprechung muss ein Vollstreckungsauftrag zur Beitreibung von Gerichtskosten schriftlich gestellt werden, weil er den schriftlichen Schuldtitel ersetzt. Da dieser Antrag die alleinige Voraussetzung für die Anordnung von staatlichem Zwang bis hin zu einer Freiheitsentziehung und damit die einzige Urkunde ist, die der Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht von der Gerichtskasse erhalten, dürfen keine Zweifel an seiner Echtheit bestehen (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – I ZB 27/14 –, NJW 2015, 2268 = juris, Rn. 16). Ein lediglich maschinell erstellter und nicht unterschriebener Antrag kann dies nicht sicherstellen. Es ist deshalb ein unterschriebener und mit dem Dienstsiegel versehener Vollstreckungsauftrag erforderlich (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – I ZB 27/14 –, NJW 2015, 2268 = juris, Rn. 16). Dadurch wird gewährleistet, dass aus dem Schriftstück die Person erkennbar wird, die für seinen Inhalt die Verantwortung übernimmt. Dabei genügt die Wiedergabe des Namens des Verfassers in Maschinenschrift, wenn er mit einem Beglaubigungsvermerk versehen ist (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – I ZB 27/14 –, NJW 2015, 2268 = juris, Rn. 16). Die vom Verfassungsgerichtshof beigezogene Sonderakte DR II 101/19 der Obergerichtsvollzieherin G enthält die handschriftlich von der zuständigen Sachbearbeiterin unterschriebene und mit einem Dienstsiegel der Landeshauptkasse – Landesjustizkasse – des Landes Brandenburg versehene Urschrift des Vollstreckungsauftrages vom 17. Januar 2019. Diese Urschrift lag der Gerichtsvollzieherin ausweislich des Eingangsstempels auch bereits seit dem 22. Januar 2019 vor. Der Beschwerdeführer hätte damit keine erfolgversprechenden Einwendungen gegen das Vorliegen einer formgültigen urkundlichen Grundlage für die Beitreibung der Gerichtskostenforderung erheben können. Für die von dem Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerdeschrift vom 29. Mai 2019 aufgestellte Vermutung, sofern sich nunmehr in der Sonderakte ein formgültiger Vollstreckungsauftrag befinden sollte, könne dieser nur nachträglich „widerrechtlich nachgebessert“ worden sein, fehlt jedwede Grundlage. Der Beschwerdeführer stützt diese Mutmaßung maßgeblich auf die ihm von der Landeshauptkasse – Landesjustizkasse – des Landes Brandenburg übersandte Leseabschrift des Vollstreckungsauftrages. Sogenannte „Leseabschriften“ einer in der Urschrift handschriftlich unterzeichneten behördlichen oder gerichtlichen Urkunde enthalten indes in der Regel lediglich die maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens des Unterzeichners und lassen gerade keinen Schluss auf das Fehlen einer handschriftlich unterzeichneten Urschrift zu. III. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer zur Hälfte zu erstatten (§ 63 Abs. 5 VerfGHG).