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Beschluss

VerfGH 17/19.VB-3

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2019:0903.VERFGH17.19VB3.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. G r ü n d e : 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie offensichtlich unbegründet ist. Denn keine der drei vom Beschwerdeführer angegriffenen, richterlichen Entscheidungen verstößt gegen das als verletzt gerügte Verbot objektiver Willkür gemäß Art. 4 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG. Willkürlich in diesem Sinne ist ein Richterspruch nur dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird. Von willkürlicher Missdeutung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.11.1992 – 1 BvR 1243/88 -, juris Rn. 16 sowie Urteil vom 8.7.1997 – 1 BvR 1934/93 -, juris Rn. 49 jeweils m.w.N.). Dementsprechend findet auch nach Maßgabe des verfassungsrechtlichen Verbots objektiver Willkür eine Richtigkeitskontrolle im Sinne eines Rechtsmittelverfahrens nicht statt, sondern der Verfassungsgerichtshof prüft lediglich, ob die einschlägigen Bestimmungen zur Anwendung gebracht worden sind und ob es auf die Sache bezogene Gründe für die angegriffenen Entscheidungen gibt (vgl. zur Kontrolldichte hinsichtlich gegebener Gründe etwa BVerfG, Beschluss vom 17.11.2009 – 1 BvR 1964/09 -, juris Rn. 13). Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht haben jeweils die maßgebenden Bestimmungen der § 269 Abs. 3 Satz 3, § 93 ZPO sowie der §§ 567 ff. ZPO zur Anwendung gebracht. Ihre hierauf gestützten Entscheidungen haben sie auch mit auf die Sache bezogenen, verfassungsrechtlich nicht bedenklichen Erwägungen begründet. Dies ist den vorgelegten Entscheidungen ohne weiteres zu entnehmen. 2. Der Verfassungsgerichtshof sieht nach § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG von einer weiteren Begründung ab. 3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.