Beschluss
183/18
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2019:0925.VERFGH183.18.00
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Leitsätze
1. Eine unmittelbare Betroffenheit durch eine Rechtsnorm oder einen anderen staatlichen Hoheitsakt ist nur anzunehmen, wenn bereits die angegriffene Norm selbst bzw. ein zu ihrer Konkretisierung erlassener weiterer Hoheitsakt die Rechtsstellung des Beschwerdeführers verändert. Sie fehlt daher, wenn die Rechtssphäre des Einzelnen durch das angegriffene Gesetz und die zu seiner Konkretisierung erlassenen weiteren Hoheitsakte noch nicht berührt wird, sondern es hierzu noch weiterer Vollzugsakte bedarf (vgl. VerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2014 - VerfGH 151/11 -, Rn. 104). Auch die Erforderlichkeit von Vollziehungsakten privater Dritter kann der Unmittelbarkeit entgegenstehen (BVerfG, Beschluss vom 23. April 2019 - 1 BvR 2314/18 -, juris Rn. 6 - 7).
2. Eine gegenwärtige Betroffenheit durch eine Rechtsnorm und durch die zu ihrer Ausführung erlassenen weiteren Hoheitsakte ist nur anzunehmen, wenn die getroffenen Regelungen die Rechtsstellung des Beschwerdeführers bereits jetzt und nicht erst in der Zukunft betreffen. Das ist der Fall, wenn sie entweder schon jetzt Rechtswirkungen entfalten oder den Beschwerdeführer jedenfalls - nach dem normalen, zu erwartenden Ablauf der Lebensumstände - schon jetzt zu Dispositionen veranlassen, welche durch die erst in Zukunft eintretende Wirkung der Norm bedingt sind (vgl. VerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2014 - VerfGH 151/11 -, Rn. 105).
Tenor
Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Die Verfahren sind gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine unmittelbare Betroffenheit durch eine Rechtsnorm oder einen anderen staatlichen Hoheitsakt ist nur anzunehmen, wenn bereits die angegriffene Norm selbst bzw. ein zu ihrer Konkretisierung erlassener weiterer Hoheitsakt die Rechtsstellung des Beschwerdeführers verändert. Sie fehlt daher, wenn die Rechtssphäre des Einzelnen durch das angegriffene Gesetz und die zu seiner Konkretisierung erlassenen weiteren Hoheitsakte noch nicht berührt wird, sondern es hierzu noch weiterer Vollzugsakte bedarf (vgl. VerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2014 - VerfGH 151/11 -, Rn. 104). Auch die Erforderlichkeit von Vollziehungsakten privater Dritter kann der Unmittelbarkeit entgegenstehen (BVerfG, Beschluss vom 23. April 2019 - 1 BvR 2314/18 -, juris Rn. 6 - 7). 2. Eine gegenwärtige Betroffenheit durch eine Rechtsnorm und durch die zu ihrer Ausführung erlassenen weiteren Hoheitsakte ist nur anzunehmen, wenn die getroffenen Regelungen die Rechtsstellung des Beschwerdeführers bereits jetzt und nicht erst in der Zukunft betreffen. Das ist der Fall, wenn sie entweder schon jetzt Rechtswirkungen entfalten oder den Beschwerdeführer jedenfalls - nach dem normalen, zu erwartenden Ablauf der Lebensumstände - schon jetzt zu Dispositionen veranlassen, welche durch die erst in Zukunft eintretende Wirkung der Norm bedingt sind (vgl. VerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2014 - VerfGH 151/11 -, Rn. 105). Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen. Die Verfahren sind gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Vorgaben für elterliche Zuzahlungen für Zusatzleistungen von Kindertageseinrichtungen sowie gegen die bei Nichtbeachtung der Vorgaben vorgesehenen Verfahren und Maßnahmen in Vorschriften des Kindertagesförderungsgesetzes - KitaFöG - und in der Rahmenvereinbarung über die Finanzierung und Leistungssicherstellung der Tageseinrichtungen - RV Tag. Sie lassen ihre Kinder in den von der … Kindergarten …, einer nach § 75 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) anerkannten freien Trägerin der Jugendhilfe, betriebenen Kindertageseinrichtungen betreuen. Die … Kindergarten … bietet nach den Angaben der Beschwerdeführer für die in ihren Einrichtungen betreuten Kinder insbesondere hinsichtlich der Sprachförderung und hinsichtlich des Betreuungsschlüssels ein Betreuungsangebot an, das den vom Land Berlin vorgesehenen Mindeststandard übersteigt. Zur Finanzierung der hierdurch entstehenden Kosten schließt sie mit den Eltern der in ihren Einrichtungen betreuten Kinder neben dem Vertrag über die Betreuung der Kinder, der Regelungen gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 KitaFöG enthält, eine zusätzliche Vereinbarung „über ein von den Eltern erwünschtes zusätzliches Leistungsangebot der Kita“ ab, die die Eltern zur Zahlung von 220,- EUR bis 300,- EUR pro Monat verpflichtet. Die Laufzeit der Zusatzvereinbarung ist an die Laufzeit des Betreuungsvertrages gekoppelt. Lediglich den Eltern ist darüber hinaus ein ordentliches Kündigungsrecht zum Ende eines jeden Monats eingeräumt. Die Beschwerdeführer haben entsprechende Zusatzvereinbarungen mit der … Kindergarten … abgeschlossen. Die … Kindergarten … deckte nach einer von den Beschwerdeführern vorgelegten „Fortführungsprognose“ im Jahr 2017 etwa 70 % ihrer Kosten durch Finanzierungsleistungen des Landes Berlin und durch Eigenleistungen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 KitaFöG). Die restlichen 30 % ihrer Kosten deckte sie mit Einnahmen aus den Zusatzvereinbarungen mit den Eltern der in ihren Einrichtungen betreuten Kinder. II. Mit Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes und der Kindertagesförderungsverordnung vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 702) begrenzte der Gesetzgeber die Möglichkeiten von Trägern der freien Jugendhilfe, die für das von ihnen angebotene Betreuungsangebot Finanzierungsleistungen des Landes Berlin erhalten, Zusatzbeiträge von den Eltern der in ihren Einrichtungen betreuten Kinder zu erheben. Über die im KitaFöG vorgesehenen Kostenbeteiligungen hinaus dürfen danach regelmäßig wiederkehrende finanzielle Verpflichtungen (Zuzahlungen) nur bestehen, wenn diese nicht die bereits vom Land Berlin finanzierten Leistungen betreffen (§ 23 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a) KitaFöG), unter Berücksichtigung ihrer Höhe angemessen sind (§ 23 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b) KitaFöG) und sich auf Grund besonderer, von den Eltern gewünschter Leistungen des Trägers ergeben (§ 23 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c) KitaFöG). Unzulässig sind darüber hinaus insbesondere Zahlungen für Aufnahmegebühren, Kautionen, Reservierungsgebühren, Freihaltegelder, Erstausstattungsbeträge und vergleichbare Zahlungen (§ 23 Abs. 8 Satz 2 KitaFöG). Die Neueinführung und die Änderung von Zuzahlungsregelungen sind der zuständigen Senatsverwaltung einen Monat vor ihrer Umsetzung anzuzeigen (§ 23 Abs. 7 Satz 1 KitaFöG). Über die Verwendung der zusätzlichen freiwilligen Zahlungen ist jährlich gegenüber den Eltern Rechenschaft abzulegen (§ 23 Abs. 7 Satz 2 KitaFöG). Pflichtverletzungen des Empfängers von Finanzierungsleistungen des Landes Berlin gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 KitaFöG sind zu sanktionieren und können zum vollständigen Entzug der gewährten Finanzierungsleistungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 KitaFöG führen (§ 23 Abs. 4 Satz 2 und 3, Abs. 8 Satz 3 KitaFöG). Die Einzelheiten der Finanzierung von Tageseinrichtungen sollen (weiterhin) vorrangig auf Grundlage einer landesweiten Leistungsvereinbarung zwischen dem Land Berlin und den Trägern der freien Jugendhilfe, hilfsweise durch Rechtsverordnung erfolgen (§ 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 3, Abs. 8 Satz 1 und 4, Abs. 9 KitaFöG). Besteht eine solche Leistungsvereinbarung, ist der Beitritt hierzu Voraussetzung für die Gewährung von Finanzierungsleistungen des Landes Berlin nach § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 KitaFöG (§ 23 Abs. 3 Nr. 2 KitaFöG). Die auf Grundlage der genannten Vorschriften zwischen dem Land Berlin und der LIGA der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in Berlin und dem Dachverband der Berliner Kinder- und Schülerläden e. V. mit Wirkung vom 1. Januar 2006 abgeschlossenen RV Tag sieht in ihrer ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung vor, dass Zuzahlungen nur bis zu einem Betrag von 90,- EUR pro Monat angemessen im Sinne von § 23 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b) KitaFöG sind, wobei 30,- EUR auf die Finanzierung von Frühstück und Vesper entfallen müssen (§ 6 und Anlage 10 RV Tag). In § 7 RV Tag ist das Sanktionierungsverfahren bei Pflichtverletzungen des Empfängers von Finanzierungsleistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 KitaFöG geregelt. Die … Kindergarten … gehört weder der LIGA der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in Berlin noch dem Dachverband Berliner Kinder- und Schülerläden e. V. an und wird von diesen Verbänden auch nicht vertreten. Sie trat der RV Tag mit Wirkung zum 25. Februar 2006 bei. III. Mit ihren Verfassungsbeschwerden wenden die Beschwerdeführer sich unmittelbar gegen § 23 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a, b Abs. 4 Sätze 2 - 4, Abs. 7, 8 und 9 KitaFöG und gegen § 7, Anlage 10 RV Tag. Sie sind der Ansicht, die Änderung der genannten Vorschriften zum 1. Januar 2018 verletze ihr Elternrecht aus Art. 12 Abs. 3 VvB. Sinngemäß rügen sie außerdem die Verletzung ihres Eigentumsrechts aus Art. 23 Abs. 1 VvB und ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 7 VvB. Die genannten Vorschriften des KitaFöG, die durch die RV Tag ausgestaltet würden, griffen unmittelbar in ihre vertraglichen Betreuungsansprüche gegenüber der … Kindergarten … ein. Sie beschränkten ihre Möglichkeiten, Zusatzleistungen (z. B. die Teilnahme an Sport- oder Musikunterricht) im Rahmen der Kita-Betreuung wahrzunehmen, und zwängen sie dazu, diese Angebote für ihre Kinder anderweitig zu organisieren. Letztlich beschränkten sie ihre Möglichkeiten, die Betreuung ihrer Kinder nach ihren eigenen Vorstellungen zu organisieren, direkt. Die Beschränkung der Träger von Kindertageseinrichtungen, Zuzahlungen zu vereinbaren, ließen der … Kindergarten … nur die Wahl, ihr Betreuungsangebot entweder an den berlinweiten niedrigeren Betreuungsstandard anzupassen oder aber völlig auf Leistungen des Landes Berlin zur Finanzierung ihres Betreuungsangebots zu verzichten und diesen Verlust durch deutlich höhere Elternbeiträge zu kompensieren. Beide Alternativen beeinträchtigten die Beschwerdeführer nicht nur faktisch, sondern auch rechtlich. Die Normen über die Beschränkung der Zuzahlungsmöglichkeiten und die sie flankierenden Vorschriften über die Sanktionierung von Pflichtverletzungen stünden in einer hinreichend engen rechtlichen Beziehung zu den von ihnen genannten Grundrechtspositionen. Die gerügten Grundrechtseingriffe seien auch unverhältnismäßig. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. IV. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig. Die Beschwerdeführer sind nicht beschwerdebefugt. Die von ihnen angegriffenen Regelungen § 23 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a, b Abs. 4 Sätze 2 - 4, Abs. 7, 8 und 9 KitaFöG und § 7, Anlage 10 RV Tag beschweren sie weder unmittelbar (1.) noch gegenwärtig in ihren Rechten (2.). 1. Die von den Beschwerdeführern angegriffenen Beschränkungen für die Vereinbarung von Zusatzentgelten, die weiterhin angegriffenen Verfahrenspflichten bei der Erhebung von Zusatzentgelten und die Regelungen zur Sanktionierung von Pflichtverletzungen durch die Träger von Kindertageseinrichtungen betreffen die Beschwerdeführer nicht unmittelbar. Eine unmittelbare Betroffenheit durch eine Rechtsnorm oder einen anderen staatlichen Hoheitsakt ist nur anzunehmen, wenn bereits die angegriffene Norm selbst bzw. ein zu ihrer Konkretisierung erlassener weiterer Hoheitsakt die Rechtsstellung des Beschwerdeführers verändert. Sie fehlt daher, wenn die Rechtssphäre des Einzelnen durch das angegriffene Gesetz und die zu seiner Konkretisierung erlassenen weiteren Hoheitsakte noch nicht berührt wird, sondern es hierzu noch weiterer Vollzugsakte bedarf (Beschluss vom 14. Mai 2014 - VerfGH 151/11 -, Rn. 104, wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de abrufbar, vgl. Beschluss vom 16. Januar 2019 - VerfGH 50/17 -, Rn. 52; Bethge, in Maunz u. a., Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 56. El. 2019, § 90 Rn. 372 f. m. w. N.). Auch die Erforderlichkeit von Vollziehungsakten privater Dritter kann der Unmittelbarkeit entgegenstehen (BVerfG, Beschluss vom 23. April 2019 - 1 BvR 2314/18 -, juris Rn. 6 - 7; vgl. Grünewald, in Beck-Online Kommentar, 2019, BVerfGG § 90 Rn. 100). So liegt der Fall hier. Die Beschwerdeführer haben ihrem Vortrag nach weiterhin einen Anspruch gegen die … Kindergarten … auf die Erbringung von Regelbetreuungsleistungen zu den im KitaFöG festgelegten finanziellen Bedingungen. Sie haben darüber hinaus weiterhin Anspruch gegen die … Kindergarten … auf die Erbringung von zusätzlichen Betreuungsleistungen entsprechend ihrer Zusatzvereinbarung zu den dort genannten finanziellen Bedingungen. Die angegriffenen Regelungen beeinträchtigen diese vertraglichen Ansprüche bisher nicht. Das wäre erst dann der Fall, wenn die … Kindergarten … wegen der Auswirkungen der angegriffenen Regelungen auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit rechtliche Schritte ergriffe, um die genannten Verträge zu beenden oder zu verändern oder sich deswegen auf einen Wegfall ihrer Leistungsverpflichtung beriefe. Es ist nach dem Vortrag der Beschwerdeführer auch keinesfalls zwangsläufig, dass es noch während des Laufs der von ihnen abgeschlossenen Betreuungsverträge zu solchen Schritten der … Kindergarten … kommen wird. Denn diese beschreitet einerseits den Rechtsweg gegen die Beschränkung ihrer Möglichkeit, Zusatzentgelte zu vereinbaren, und ist nach dem Vortrag der Beschwerdeführer derzeit bereit, die nach einem teilweisen Wegfall der Zusatzentgelte entstehenden Defizite aus ihren Rücklagen zu kompensieren. 2. Die Beschwerdeführer sind durch die angegriffenen Regelungen auch nicht gegenwärtig betroffen. Eine gegenwärtige Betroffenheit durch eine Rechtsnorm und durch die zu ihrer Ausführung erlassenen weiteren Hoheitsakte ist nur anzunehmen, wenn die getroffenen Regelungen die Rechtsstellung des Beschwerdeführers bereits jetzt und nicht erst in der Zukunft betreffen. Das ist der Fall, wenn sie entweder schon jetzt Rechtswirkungen entfalten oder den Beschwerdeführer jedenfalls - nach dem normalen, zu erwartenden Ablauf der Lebensumstände - schon jetzt zu Dispositionen veranlassen, welche durch die erst in Zukunft eintretende Wirkung der Norm bedingt sind (Beschluss vom 14. Mai 2014 - VerfGH 151/11 -, Rn. 105; vgl. Bethge, in Maunz u. a., Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 56. El. 2019, § 90 Rn. 366 f. m. w. N.). Beide Fälle liegen nicht vor. An der gegenwärtigen Betroffenheit mangelt es vorliegend, weil die angegriffenen Regelungen, wie unter Ziff. IV. 1. dargelegt, die geltend gemachten Grundrechte der Beschwerdeführer derzeit nicht unmittelbar beeinträchtigen. Die angegriffenen Regelungen zwingen die Beschwerdeführer auch nicht jetzt schon zu ihnen nachteiligen Dispositionen. Die Beschwerdeführer haben weder konkretisiert, welche Dispositionen dies sein könnten, noch, dass diese zwingend schon jetzt getroffen werden müssen. Sie haben auch nicht dargelegt, dass diese Dispositionen später nicht mehr korrigierbar sind. Solches wäre für die Darlegung einer gegenwärtigen Beschwer durch die angegriffenen Regelungen aber erforderlich gewesen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. März 1987 - 1 BvR 147/86 -, juris Rn. 64 und vom 14. Januar 1998 - 1 BvR 1995/94 -, Rn. 34). Damit läuft auch der Vortrag einer schon gegenwärtigen Unsicherheit des Zusatzangebots ebenso ins Leere wie das Vorbringen, es sei entscheidend, dass das Angebot der Zusatzleistungen generell bereits durch die Deckelung der Zuzahlungen begrenzt sei. Die von den Beschwerdeführern nach Ablauf der Jahresfrist vorgebrachten weiteren Darlegungen (Schließung der Kita K.-Straße) können schon deswegen nicht zu einer Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (insbesondere des Beschwerdeführers zu 16) führen, weil sie nach Ablauf der für die Erhebung der Rechtssatzverfassungsbeschwerde geltenden Jahresfrist des § 51 Abs. 3 VerfGHG vorgebracht wurden. Mit deren Sinn wäre es nicht vereinbar, eine erst nach ihrem Ablauf geschaffene oder eingetretene Beschwer als ausreichende Grundlage für eine Rechtssatzverfassungsbeschwerde anzusehen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 21. November 1996 - 1 BvR 1862/96 -, juris Rn. 7, Grünewald, in Beck-Online Kommentar, 7. Aufl. 2019, BVerfGG § 93, Rn. 86). V. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Die Entscheidung ist einstimmig ergangen. Mit dieser Entscheidung sind die Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.