Beschluss
107/19
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2019:1120.VERFGH107.19.00
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Leitsätze
1. Zum aus dem Recht auf Gleichbehandlung (Art 10 Abs 1 VvB ) iVm dem Rechtsstaats- und dem Sozialstaatsprinzip folgenden Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit siehe bereits VerfGH Berlin, 06.09.2017, 62/16, LVerfGE 28, 63. (Rn.8)
2a. Wurde PKH nur teilweise gewährt und sind Auslagen nur für denjenigen Teil des Streitgegenstandes angefallen, für den PKH gewährt wurde, so führt es zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung bemittelter und unbemittelter Rechtssuchender, wenn im Rahmen der Kostenfestsetzung nicht zwischen Gerichtsgebühren und Auslagen differenziert wird. (Rn.11)
(Rn.12)
2b. Vielmehr ist in einem solchen Fall § 122 Abs 1 Nr 1 Buchst a ZPO verfassungskonform dahin auszulegen, dass Gerichtsgebühren und Auslagen getrennt voneinander festzusetzen sind (Hinweis auf OLG Nürnberg, 06.11.2000, 4 W 3732/00 ; OLG Schleswig, 11.05.2005, 15 WF 90/05 ; FG Gotha, 06.06.2008, 4 Ko 518/07 ). (Rn.15)
2c. § 31 Abs 3 GKG steht einer Differenzierung von Gerichtsgebühren und Auslagen nicht entgegen, wenn sich Auslagen allein dem von der Prozesskostenhilfebewilligung umfassten Streitgegenstand zuordnen lassen. (Rn.17)
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts Berlin verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art. 10 Abs. 1 VvB) in Verbindung mit dem Rechtsstaats- und dem Sozialstaatsprinzip. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum aus dem Recht auf Gleichbehandlung (Art 10 Abs 1 VvB ) iVm dem Rechtsstaats- und dem Sozialstaatsprinzip folgenden Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit siehe bereits VerfGH Berlin, 06.09.2017, 62/16, LVerfGE 28, 63. (Rn.8) 2a. Wurde PKH nur teilweise gewährt und sind Auslagen nur für denjenigen Teil des Streitgegenstandes angefallen, für den PKH gewährt wurde, so führt es zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung bemittelter und unbemittelter Rechtssuchender, wenn im Rahmen der Kostenfestsetzung nicht zwischen Gerichtsgebühren und Auslagen differenziert wird. (Rn.11) (Rn.12) 2b. Vielmehr ist in einem solchen Fall § 122 Abs 1 Nr 1 Buchst a ZPO verfassungskonform dahin auszulegen, dass Gerichtsgebühren und Auslagen getrennt voneinander festzusetzen sind (Hinweis auf OLG Nürnberg, 06.11.2000, 4 W 3732/00 ; OLG Schleswig, 11.05.2005, 15 WF 90/05 ; FG Gotha, 06.06.2008, 4 Ko 518/07 ). (Rn.15) 2c. § 31 Abs 3 GKG steht einer Differenzierung von Gerichtsgebühren und Auslagen nicht entgegen, wenn sich Auslagen allein dem von der Prozesskostenhilfebewilligung umfassten Streitgegenstand zuordnen lassen. (Rn.17) 1. Der Beschluss des Landgerichts Berlin verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art. 10 Abs. 1 VvB) in Verbindung mit dem Rechtsstaats- und dem Sozialstaatsprinzip. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren. Die Beschwerdeführerin ist von der Äußerungsberechtigten zu 3 auf Zustimmung zur Erhöhung der Nettokaltmiete für eine Mietwohnung verklagt worden. Einen Teil der Klageforderung (47,27 % des Streitwertes) erkannte die Beschwerdeführerin an. Hinsichtlich des restlichen Teils gewährte ihr das Amtsgericht im März 2018 Prozesskostenhilfe mit Wirkung ab Januar 2018. Im April 2018 beschloss es die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete und forderte von der Äußerungsberechtigten zu 3 einen Auslagenvorschuss an. Nach Erstattung des Sachverständigengutachtens gab das Amtsgericht der Klage statt und legte der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens auf. Im Kostenfestsetzungsverfahren setzte es gegen die Beschwerdeführerin die gesamten Kosten des Sachverständigengutachtens von 2.753,53 Euro fest. Auf ihre Beschwerde änderte das Landgericht den Kostenfestsetzungsbeschluss. Es sah jedoch nicht von der Festsetzung der Sachverständigenkosten gegen die Beschwerdeführerin ab, sondern setzte gegen sie anteilig Sachverständigenkosten fest und zwar im Umfang, in dem ihr gemessen am Streitwert keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden war (47,27 % aus 2.753,53 Euro = 1.301,59 Euro). Zur Begründung führte es aus, die von der Beschwerdeführerin begehrte separate Festsetzung von Gerichtsgebühren und Auslagen nach den Entstehungszeitpunkten vor oder nach der Prozesskostenhilfebewilligung finde im Gesetz keine Stütze; weder § 122 ZPO noch § 31 GKG unterschieden danach, wann und wodurch Gebühren oder Auslagen entstanden seien; die Regelungen bezögen sich undifferenziert auf entstandene Gerichtskosten und damit auch auf Auslagen. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Grundrechts auf Rechtsschutzgleichheit. Die Äußerungsberechtigten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Akte des fachgerichtlichen Verfahrens lag dem Verfassungsgerichtshof vor. II. Die Verfassungsbeschwerde ist – soweit zulässig – begründet. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts vom 15. Januar 2019 richtet. Insoweit rügt die Beschwerdeführerin nur eine im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht korrigierbare Verletzung von Grundrechten (vgl. Beschluss vom 6. September 2017 - VerfGH 62/16 - Rn. 12, abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, st. Rspr.). 2. Die Entscheidung des Landgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - in Verbindung mit dem Rechtsstaats- und dem Sozialstaatsprinzip. a. Das aus Art. 10 Abs. 1 VvB in Verbindung mit dem Rechtsstaats- und dem Sozialstaatsprinzip folgende Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit erfordert eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung von Rechtsschutz. Dieser Anforderung genügt das Institut der Prozesskostenhilfe (vgl. Beschluss vom 6. September 2017, a. a. O., Rn. 14). Auslegung und Anwendung der Prozesskostenhilfevorschriften obliegen in erster Linie den Fachgerichten. Der Verfassungsgerichtshof prüft nur, ob Verfassungsrecht verletzt ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die angegriffene Entscheidung auf einer Verkennung der Bedeutung des Rechts auf Rechtsschutzgleichheit beruht. Eine solche Verkennung kommt insbesondere in Betracht, wenn das Fachgericht einen Auslegungsmaßstab verwendet, durch den die Rechtswahrnehmung für den unbemittelten Rechtsuchenden im Vergleich zum bemittelten Rechtsuchenden unverhältnismäßig eingeschränkt wird (vgl. Beschluss vom 6. September 2017, a. a. O.). b. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung über den Umfang der von der Beschwerdeführerin zu zahlenden Gerichtskosten eine Auslegung von § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO zugrunde gelegt, die ihre Rechtswahrnehmung im Vergleich zu der eines bemittelten Rechtsuchenden unverhältnismäßig einschränkt. aa. Ein unbemittelter Rechtsuchender, dem Prozesskostenhilfe (ohne Zahlungsanordnung nach § 120 ZPO) bewilligt worden ist, muss regelmäßig keine Gerichtskosten zahlen (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO). Ist Prozesskostenhilfe nur teilweise bewilligt worden, erstrecken sich die Wirkungen des § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO nur auf solche Verfahrens-teile, für die eine Bewilligung erfolgt ist. Gerichtskosten im Sinne von § 122 Abs. 1 ZPO sind Gebühren und Auslagen (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 GKG; s. a. BT-Drs. 8/3068 S. 6, 30). Die Kosten eines Sachverständigengutachtens sind Auslagen. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO keine getrennte Festsetzung von Gerichtsgebühren und Auslagen zulässt. Es hat deshalb die Gerichtsgebühren und die Sachverständigenkosten anteilig im Umfang des nicht von der Prozesskostenhilfe erfassten Teils (47,27 %) gegen die im Verfahren unterlegene Beschwerdeführerin festgesetzt. Der Umstand, dass das Sachverständigengutachten erkennbar ausschließlich für den (nach einem Teilanerkenntnis noch verbliebenen und) von der Prozesskostenhilfe erfassten Teil des Streitgegenstandes eingeholt worden ist, ist bei der Kostenfestsetzung unberücksichtigt geblieben. Diese Auslegung von § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO führt zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von bemittelten Rechtsuchenden einerseits und mittellosen Rechtsuchenden, denen teilweise Prozesskostenhilfe gewährt worden ist, andererseits, wenn – wie hier – eine kostenintensive Beweisaufnahme erkennbar nur für den von der Prozesskostenhilfe erfassten Teil des Streitgegenstandes durchgeführt wird. Ein unbemittelter Rechtsuchender wird in der Situation der Beschwerdeführerin wegen des erheblichen Kostenrisikos regelmäßig von der Rechtsverteidigung Abstand nehmen, obgleich ihm das Gericht durch die Gewährung von Prozesskostenhilfe eine Erfolgsaussicht bescheinigt hat. Dagegen wird sich ein die Prozessaussichten vernünftig abwägender bemittelter Rechtsuchender, dem das Gericht zuvor hinreichende Erfolgsaussichten für seine Rechtsverteidigung bescheinigt hat, je nach seiner wirtschaftlichen Lage leichter oder schwerer entschließen, das Risiko einzugehen, (auch) erhebliche Sachverständigenkosten im Fall des Unterliegens tragen zu müssen. Anders als der unbemittelte Rechtsuchende würde er jedoch nicht regelmäßig von der Rechtsverteidigung Abstand nehmen. bb. Zwischen den Rechtsuchenden bestehen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie den ungleichen Zugang zum Rechtsschutz rechtfertigen könnten. Tragfähige sachliche Gründe für die Festsetzung von Auslagen ohne Rücksicht darauf, ob sie erkennbar nur für den Teil des Streitgegenstandes angefallen sind, der von Prozesskostenhilfe erfasst ist, sind nicht ersichtlich. c. Die ungerechtfertigte Schlechterstellung der unbemittelten Beschwerdeführerin gegenüber einem bemittelten Rechtsuchenden hätte das Landgericht im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO vermeiden müssen. Der Wortlaut der Vorschrift steht einer verfassungskonformen Auslegung dahingehend, dass zwischen Gerichtsgebühren und Auslagen zu differenzieren ist, wenn lediglich teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist und die Auslagen erkennbar nur für diesen Teil angefallen sind, nicht entgegen. Diese Auslegung wird in der Rechtsprechung und kostenrechtlichen Literatur bereits vertreten (vgl. Schneider, AGS 2017, 53, 55; BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, § 122 Rn. 7; Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 122 Rn. 8; Saenger, ZPO, 8. Auflage 2019, § 122 Rn. 23; Thür. FG, Beschluss vom 6. Juni 2008 - 4 Ko 518/07 - juris Rn. 31; OLG Nürnberg, Beschluss vom 6. November 2000 - 4 W 3732/00 - juris Rn. 17 ff.; s.a. OLG Schleswig, Beschluss vom 11. Mai 2005 - 15 WF 90/05 - juris Rn. 30). Nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO bewirkt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe, dass die Bundes- oder Landeskasse die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten, nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann. Dies bedeutet, dass – soweit Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist (hinreichende Erfolgsaussicht und fehlende Mutwilligkeit) – im Zeitpunkt der Prozesskostenhilfebewilligung rückständige und entstehende Gerichtskosten nur im Rahmen der vom Gericht angeordneten Zahlungsbestimmungen (§ 120 ZPO) geltend gemacht werden können. Ob die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den gesamten Streitgegenstand oder nur für Teile von diesem (oder für einen von mehreren Streitgegenständen) erfolgte, ist für die Möglichkeit, Gerichtskosten zu fordern, entscheidend. Diese Differenzierung ist in § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO angelegt und in Rechtsprechung und Literatur anerkannt. Auch das Landgericht hat dies (hinsichtlich der Gerichtsgebühren korrekt) berücksichtigt und Gerichtskosten nur im Umfang, in dem der Beschwerdeführerin gemessen am Streitwert keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, gegen sie festgesetzt. Die weitere (vom Landgericht nicht vorgenommene) Differenzierung zwischen Gerichtsgebühren und Auslagen, wenn sich letztere eindeutig einem Teil des Streitgegenstandes zuordnen lassen, widerspricht dem Gesetzeswortlaut und dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht. Aus dem Wortlaut ergibt sich kein Differenzierungsverbot und in den Gesetzesmaterialien fehlt ein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber diese Differenzierung ausschließen wollte (vgl. BT-Drs. 8/3068 S. 6, 30). Auch der vom Landgericht für seine Auffassung in Anspruch genommene § 31 Abs. 3 GKG steht einer Differenzierung von Gerichtsgebühren und Auslagen nicht entgegen, wenn sich Auslagen allein dem von der Prozesskostenhilfebewilligung umfassten Streitgegenstand zuordnen lassen. Die Vorschrift bestimmt, dass soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 29 Nummer 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden darf; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Absatz 1 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes handelt und die Partei, der die Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat. Die Vorschrift schützt den obsiegenden Gegner einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, vor einer Inanspruchnahme für Gerichtskosten. Dass Auslagen ausschließlich für einen von der Prozesskostenhilfebewilligung erfassten Teil anfallen können und daher anders als Gerichtsgebühren nicht im Verhältnis des von der Prozesskostenhilfebewilligung erfassten Teils zum nicht erfassten Teil zu berücksichtigen sind, widerspricht weder dem Gesetzeswortlaut noch dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers, der sich zu dieser Problematik nicht geäußert hat (vgl. BT-Drs. 7/2016 S. 11, 79, BT-Drs. 15/1971 S. 153). III. Der landgerichtliche Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Landgericht Berlin zurückverwiesen (§ 54 Abs. 3 VerfGHG). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist erledigt (vgl. Beschluss vom 6. September 2017, a. a. O., Rn. 23), nachdem ihr ein Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen zuerkannt wurde. Die Entscheidung ist einstimmig ergangen. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.