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Beschluss

1 GR 84/19

Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBW:2019:1209.1GR84.19.00
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Leitsätze
Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweilgen Anordnung in einem Organstreitverfahren wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweilgen Anordnung in einem Organstreitverfahren wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 25 VerfGHG hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Denn das Hauptsacheverfahren, das Organstreitverfahren, ist derzeit unzulässig (vgl. zum Maßstab jüngst VerfGH, Beschluss vom 18.11.2019 - 1 GR 58/19 -, Juris Rn. 30). 1. Dem Antragsteller fehlt jedenfalls derzeit das Rechtsschutzbedürfnis für das Organstreitverfahren. a) Auch im Organstreitverfahren ist das Rechtsschutzbedürfnis des Organs grundsätzlich Voraussetzung für die Sachentscheidung (s. jüngst BVerfG, Beschluss vom 17.9.2019 - 2 BvE 2/18 -, Juris Rn. 27 zum Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht). Das Organstreitverfahren ist eine kontradiktorische Parteistreitigkeit mit Antragsteller und Antragsgegner. Es dient der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis. Voraussetzung eines Organstreitverfahrens ist ein Streit zwischen zwei Beteiligten, der gerichtlich geklärt werden soll. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Einleitung eines Organstreitverfahrens besteht daher nur dann, wenn der Antragsteller im Vorfeld des verfassungsgerichtlichen Verfahrens seine Position eindeutig vertreten und geltend gemacht und damit dem Antragsgegner Anlass gegeben hat, seinerseits eine klare und abschließende Auffassung zu vertreten. Erst dann liegt auch eine rechtlich erhebliche Maßnahme des Antragsgegners vor, die Gegenstand eines Organstreitverfahrens sein kann. Das Organstreitverfahren dient dagegen nicht der quasi gutachterlichen Klärung einer problematischen Rechtsfrage, solange hinsichtlich dieser nicht auch ein tatsächlicher Streit besteht. b) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt sich schon nicht, dass er vor der Anrufung des Verfassungsgerichtshofs gegenüber der antragsgegnerischen Fraktion auf eine verbindliche Klärung seiner Fraktionsmitgliedschaft bestanden hat. Dementsprechend liegt derzeit auch noch keine rechtlich erhebliche Maßnahme der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller vor, da diese bislang keine klare Auffassung zur Mitgliedschaft des Antragstellers vertritt. Nachdem auf der Klausurtagung der Antragsgegnerin vom 16. September 2019 die Frage der Mitgliedschaft des Antragstellers thematisiert, jedoch nicht geklärt wurde, holte die Antragsgegnerin zwar ein Gutachten eines Rechtsanwalts ein, das der Antragsteller vorgelegt hat. Dieses Gutachten vom 25. September 2019 kam zu folgendem Ergebnis: „Eines Beschlusses über die Wiederaufnahme des Abgeordneten Dr. Gedeon hätte es nur bedurft, wenn er tatsächlich ausgetreten war, statt seine Mitgliedschaft nur ruhen zu lassen. War der Abgeordnete Dr. Gedeon ausgetreten, darf die Wiederaufnahme nur aus den [in] § 13 Satz 1 Fraktionssatzung genannten Gründen versagt werden.“ Das Gutachten hat also die Frage der Mitgliedschaft des Antragstellers nicht beantwortet, sondern endet mit dem Aufzeigen möglicher Alternativen. Angesichts dieses Ergebnisses der rechtsanwaltlichen Begutachtung hätte der Antragsteller aber weiterhin auf eine Positionierung zu der Frage drängen müssen, ob die Antragsgegnerin nunmehr davon ausgeht, dass der Antragsteller nach wie vor ihr Mitglied ist, seine Mitgliedschaft also nur „ruhte“ und er diese durch einseitige Erklärung wieder zum Aufleben bringen konnte, oder ob er im Juli 2016 aus der Fraktion ausgetreten ist. Weder ist ersichtlich, dass er dies getan hat, noch hat die Antragsgegnerin entsprechend Stellung bezogen. Vielmehr fasste der Fraktionsvorstand in einer nach Erstellung des Gutachtens einberufenen Sondersitzung am 26. September 2019 einstimmig folgenden Beschluss: „Eine verbindliche gerichtliche Entscheidung der Frage der Mitgliedschaft von Herrn Abgeordneten Dr. Wolfgang Gedeon wird abgewartet.“ (Protokoll zur Vorstandssitzung am 26.09.2019). Der Fraktionsvorstand vertritt damit weiterhin keine eigene Auffassung zur Mitgliedschaft des Antragstellers, sondern bringt nur zum Ausdruck, die Entscheidung einer anderen Instanz überlassen zu wollen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Fraktionsversammlung der Antragsgegnerin als das möglicherweise zuständige Organ nach Vorlage des Gutachtens noch einmal mit dem Vorgang beschäftigt hat. Jedenfalls in Anbetracht dieses unklaren Verhaltens der Antragsgegnerin (das auch darin zum Ausdruck kommt, dass sie im vorliegenden Verfahren keinen Antrag gestellt hat) hätte der Antragsteller vor Einleitung des Organstreitverfahrens noch einmal sein Begehren an die Antragsgegnerin in eindeutiger Weise, gegebenenfalls auch unter Fristsetzung, herantragen müssen. Da er dies seinen Angaben zufolge nicht getan hat, fehlt es derzeit sowohl an einem Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Organstreitverfahren als auch an einer rechtlich erheblichen Maßnahme der Antragsgegnerin. An der Unzulässigkeit des Organstreitverfahrens hat sich auch nicht dadurch etwas geändert, dass die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren erklärt hat, dem sachlichen Vorbringen des Antragstellers werde nicht entgegengetreten. Dies kann nur so verstanden werden, dass die Antragsgegnerin den tatsächlichen Vortrag des Antragstellers nicht in Zweifel zieht. Zur rechtlichen Frage der Fraktionszugehörigkeit verhält sich die Antragsgegnerin damit weiterhin nicht. 2. Darüber hinaus leidet der Antrag im Organstreitverfahren derzeit noch an nicht unerheblichen, möglicherweise der Zulässigkeit entgegenstehenden Substantiierungsmängeln. Die bisherigen Ausführungen des Antragstellers zu den Absprachen im Zusammenhang mit dem behaupteten „Ruhenlassen“ seiner Fraktionsmitgliedschaft sind sehr vage, so dass die genauen Umstände, unter denen er die Fraktion verlassen hat, unklar bleiben. So fehlt es an jeder Schilderung seiner entsprechenden Erklärungen gegenüber der Antragsgegnerin und des Inhalts der von den Beteiligten erwähnten „Vereinbarung“. Dieser Darlegung bedarf es um so mehr, als der Antragsteller im Juli 2016 öffentlich seinen „Rücktritt“ aus der Fraktion erklärt und die Antragsgegnerin ausdrücklich von einem „Austritt“ des Antragstellers gesprochen hatte. Offen bleibt auch, wie der Antragsteller oder die Antragsgegnerin die Beendigung seiner Fraktionsmitarbeit der Landtagspräsidentin mitgeteilt hat. Schließlich mangelt es an Darlegungen dazu, ob eine Fraktionsmitgliedschaft überhaupt zum Ruhen gebracht werden kann und, falls dies möglich ist, ob die Wiederaufnahme einer ruhenden Mitgliedschaft durch einseitige Erklärung erfolgen kann oder ob sie einer Zustimmung der Fraktion bedarf, für die möglicherweise bestimmte formelle und inhaltliche Voraussetzungen gelten. III. Die Kostenfreiheit des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG. Gründe für eine Anordnung nach § 60 Abs. 4 VerfGHG bestehen nicht. IV. Gegen diesen Beschluss kann von den Prozessbeteiligten innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung Widerspruch erhoben werden. Ein Widerspruch hat zur Folge, dass über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mündlich verhandelt wird (§ 25 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG, § 22 Abs. 1 VerfGHGO).