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Beschluss

VerfGH 56/19.VB-3

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2019:1217.VERFGH56.19VB3.00
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Leitsätze

1. Nach dem auch im Prozessrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben kann die Befugnis zur Anrufung der Gerichte im Einzelfall der Verwirkung unterliegen. An die verfassungsrechtliche Kontrolle der Verwirkung sind dieselben Maßstäbe anzulegen, die für Prozessnormen gelten, die den Rechtsweg nach Art. 19 Abs. 4 GG regeln.

2. Eine Auslegung und Anwendung der §§ 124, 124a VwGO ist mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert. Dies gilt für die gerichtliche Handhabung der Anforderungen an die Darlegung wie auch das Vorliegen von Zulassungsgründen.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird teilweise als unzulässig, im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach dem auch im Prozessrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben kann die Befugnis zur Anrufung der Gerichte im Einzelfall der Verwirkung unterliegen. An die verfassungsrechtliche Kontrolle der Verwirkung sind dieselben Maßstäbe anzulegen, die für Prozessnormen gelten, die den Rechtsweg nach Art. 19 Abs. 4 GG regeln. 2. Eine Auslegung und Anwendung der §§ 124, 124a VwGO ist mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert. Dies gilt für die gerichtliche Handhabung der Anforderungen an die Darlegung wie auch das Vorliegen von Zulassungsgründen. Die Verfassungsbeschwerde wird teilweise als unzulässig, im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Gründe : Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. 1. a) Mit der Rüge, die fachgerichtliche Ablehnung eines Gebietserhaltungsanspruchs aus § 34 BauGB verletze sein Eigentumsrecht (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 14 GG), wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Anwendung von materiellem Bundesrecht, deren Kontrolle dem Verfassungsgerichtshof nach § 53 Abs. 2 Halbsatz 1 VerfGHG entzogen ist. b) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Eigentumsrechts darin sieht, das Verwaltungsgericht habe angenommen, er müsse dulden, dass seine private Zuwegung als Rettungsweg für die Gebäude der im fachgerichtlichen Verfahren Beigeladenen diene, ist die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend begründet worden. Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Erforderlich ist ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende verfassungsrechtliche Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung mehr oder weniger umfangreicher Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Juni 2019 – VerfGH 1/19.VB-1 –, juris, Rn. 6). Diesen Anforderungen genügt sein Vorbringen nicht. Inwiefern dem Urteil des Verwaltungsgerichts die Annahme zugrunde liegen soll, der Beschwerdeführer müsse die Inanspruchnahme seiner privaten Zuwegung als Rettungsweg dulden, ist der Verfassungsbeschwerde nicht zu entnehmen. In welcher Hinsicht Anlass zu entsprechenden Ausführungen bestanden hätte, führt der Beschwerdeführer weder aus, noch ist es den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen. Soweit er erklärt, das Grundstück der im fachgerichtlichen Verfahren Beigeladenen habe „zwischenzeitlich“ nur eine Zuwegung über seine Wegeparzelle ermöglicht, legt sein Vortrag nahe, dass es nunmehr jedenfalls auch anderweitig erschlossen ist und notwendige Rettungswege, Zugänge oder Zufahrten damit nicht zwingend über seine private Zuwegung verlaufen. Der Verweis auf den „angedeutete(n) Rettungsweg“ über seine Wegeparzelle bleibt ohne nähere Angaben, die einer Prüfung zugänglich wären. Der vorgelegte amtliche Lageplan vom 14. März 2018 ist schon deshalb nicht hinreichend aussagekräftig, weil er die Grundstücke der im fachgerichtlichen Verfahren Beigeladenen nicht vollständig abbildet. 2. Keiner Entscheidung bedarf, ob das – sich in weiten Teilen auf eine Wiederholung des Antrags auf Zulassung der Berufung beschränkende – Vorbringen des Beschwerdeführers im Übrigen den Begründungsanforderungen genügt. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit jedenfalls unbegründet. a) Die Annahme der Fachgerichte, der Beschwerdeführer habe sein Klagerecht gegen die Baugenehmigung für den ersten Gebäudekomplex prozessual verwirkt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit dem Einbau der Kellerdecke im Oktober 2016 sichere Kenntnis von der Bautätigkeit gehabt, mit der Klageerhebung aber mehr als ein Jahr bis zur fast vollständigen Fertigstellung des Gebäudes gewartet. Damit habe er die ihm im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis obliegende Treuepflicht verletzt, durch zumutbares aktives Tun mitzuwirken, einen wirtschaftlichen Schaden des Bauherrn zu vermeiden oder gering zu halten. aa) Dies verstößt nicht gegen Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG, der ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt gewährt. Die darin verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes wird in erster Linie von den Prozessordnungen gesichert. Diese treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne gerichtliche Prüfung zu tragen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2001 – 2 BvR 527/99, 2 BvR 1337/00, 2 BvR 1777/99 –, BVerfGE 104, 220 = juris, Rn. 33, m. w. N.). Nach dem auch im Prozessrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben kann die Befugnis zur Anrufung der Gerichte im Einzelfall der Verwirkung unterliegen. An die verfassungsgerichtliche Kontrolle der Verwirkung sind dieselben Maßstäbe anzulegen, die für Prozessnormen gelten, die den Rechtsweg nach Art. 19 Abs. 4 GG regeln. Danach sind eine den Zugang zu einem Rechtsmittel erschwerende Auslegung und Anwendung prozessualer Vorschriften verfassungsrechtlich nur zu beanstanden, wenn sie aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen und damit schlechterdings unvertretbar sind, sich somit als objektiv willkürlich erweisen und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar einschränken. Ob im Einzelfall Verwirkung eingetreten ist, ist eine Frage der Würdigung des Sachverhalts und der Anwendung des einfachen Rechts, die grundsätzlich allein von den Fachgerichten zu verantworten und insofern der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung entzogen ist. Von einer willkürlichen Annahme der Verwirkung kann aber jedenfalls dann nicht die Rede sein, wenn der Zeitraum, auf den dabei abgestellt wird, nicht zu kurz bemessen ist und die rechtzeitige Anrufung des Gerichts dem Betroffenen möglich, zumutbar und von ihm zu erwarten war (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. Januar 1972 – 2 BvR 255/67 –, BVerfGE 32, 305 = juris, Rn. 18 ff., vom 28. März 2006 – 1 BvR 1127/04 –, juris, Rn. 2 f., und vom 27. Dezember 2012 – 1 BvR 2862/11, 1 BvR 2046/12 –, juris, Rn. 3). Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht haben die Verwirkung nicht willkürlich angenommen. Die Erwägung, dass derjenige, der sich gegen eine Baugenehmigung wendet, die ihm zwar nicht bekanntgegeben worden ist, von der er aber in anderer Weise sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, seine Anfechtungsbefugnis nach den Grundsätzen von Treu und Glauben im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis verliert, wenn er von ihr während eines längeren Zeitraums keinen Gebrauch macht, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre, entspricht der ständigen fachgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 16. Mai 1991 – 4 C 4.89 –, NVwZ 1991, 1182 = juris, Rn. 18, und vom 10. August 2000 – 4 A 11.99 –, NVwZ 2001, 206 = juris, Rn. 15 f.; Beschluss vom 11. September 2018 – 4 B 34.18 –, NVwZ 2019, 245 = juris, Rn. 9). Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass der Beschwerdeführer mit der Fertigstellung der Kellerdecke sichere Kenntnis von der Bautätigkeit für den ersten Gebäudeabschnitt erlangt hatte und auf die Erteilung einer Baugenehmigung schließen musste, sind gut nachvollziehbar. Die dem Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt eingeräumte Frist von einem Jahr ist nicht zu kurz bemessen. Dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, von seiner Anfechtungsbefugnis innerhalb eines Jahres Gebrauch zu machen, zeigt er nicht auf. Darauf, dass das Baufundament den tatsächlichen Umfang des Bauvorhabens nicht habe erkennen lassen und er als juristischer Laie nicht gewusst habe, dass er Akteneinsicht nehmen könne, kann er sich nicht berufen. Mit der Fertigstellung der Kellerdecke konnte er zumindest darauf schließen, dass ein neues Gebäude errichtet wurde. War er sich über seine Informations- und Rechtsschutzmöglichkeiten unklar, oblag es ihm, Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Auch aus dem Verweis des Beschwerdeführers auf seine familiären Umstände ergibt sich nicht, dass es ihm über die gesamte Jahresfrist unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, sein Anfechtungsrecht – gegebenenfalls durch einen Prozessbevollmächtigten – wahrzunehmen. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, über „Hintergründe und Gegebenheiten“ der Baugenehmigung getäuscht worden zu sein, bleibt sein Vorbringen unsubstantiiert. Er teilt weder im Einzelnen mit, wer ihm wann welche Auskunft erteilt haben soll, noch führt er aus, inwiefern die behaupteten Fehlinformationen ihn von der Klageerhebung abgehalten haben sollen. Schließlich war die Klageerhebung in Anbetracht der ebenfalls zu berücksichtigenden Belange des Bauherrn auch innerhalb eines Jahres zu erwarten. Nach Ablauf dieser Frist war dessen erster Gebäudekomplex, wie das Verwaltungsgericht vom Beschwerdeführer unbeanstandet ausgeführt hat, weitgehend fertiggestellt. bb) Aus denselben Gründen scheidet auch die geltend gemachte Verletzung des Eigentumsrechts durch die Annahme der Verwirkung der Klagemöglichkeit gegen die Baugenehmigung für den ersten Gebäudekomplex aus. b) Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Verwaltungsgericht habe gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen, weil es nicht erwogen habe, zur Klärung der Frage, ob die der Beigeladenen genehmigten Gebäude die erforderlichen Abstandflächen einhielten, ein Sachverständigengutachten einzuholen, liegt ebenfalls kein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG vor. Die fachgerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen kann die Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten Interessen nur gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 2017 – 2 BvR 1754/14 –, juris, Rn. 44, m. w. N.). Dabei ist es von Verfassungs wegen grundsätzlich unbedenklich, wenn innerhalb einer vom Untersuchungsgrundsatz bestimmten Prozessordnung eine (weitere) Beweiserhebung davon abhängig gemacht wird, ob das Vorbringen eines Prozessbeteiligten dem Gericht Anlass zu weiterer Aufklärung gibt. Dass dieses Vorbringen grundsätzlich hinreichend substantiiert sein und konkrete Anhaltspunkte für weitere Nachforschungen enthalten muss, ist nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1988 – 2 BvR 1324/87 –, BayVBl. 1988, 268 = juris, Rn. 21; VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 47/19.VB-3 –, juris, Rn. 34). Dies gilt auch für die Einholung von Sachverständigengutachten. Soweit ein Kläger die Entscheidung von Fachfragen durch die zuständige Behörde mit hinreichend gewichtigen Gründen in Zweifel zieht, kann sie vom Gericht grundsätzlich mit Hilfe unabhängiger Sachverständiger überprüft werden. Das Gericht muss sich der Hilfe von Sachverständigen stets so weit versichern, dass es die Unrichtigkeit der Verwaltungsentscheidung ausschließen kann, und jedenfalls solchen fachlichen Einwänden nachgehen, die die Bewertung der Behörde nachhaltig erschüttern können. Die aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG fließenden Anforderungen an die gerichtliche Überprüfung fachlicher Fragen entziehen sich jedoch allgemeiner Festlegung. Sie hängen im Einzelnen von der materiellen Rechtslage sowie von der Intensität und Bedeutung des jeweiligen Grundrechtseingriffs ab (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. September 2008 – 1 BvR 1914/02 –, WM 2009, 422 = juris, Rn. 27). Danach ist die vom Beschwerdeführer gerügte unzureichende Aufklärung nicht festzustellen. Auf die Abstandflächen des ersten Gebäudekomplexes kam es schon deshalb nicht an, weil der Beschwerdeführer sein Klagerecht nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung der Fachgerichte insoweit verwirkt hatte. Dass konkreter Anlass zu weiterer Aufklärung der Abstandflächen des zweiten Gebäudekomplexes – insbesondere durch Einholung eines Sachverständigengutachtens – bestanden hätte, ist der Verfassungsbeschwerde und den mit ihr vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat auf die von der Stadt Rietberg unter dem 9. Januar 2018 vorgelegten „Vergleichsberechnungen“ verwiesen, die präzise und gut nachvollziehbar seien. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, sie durch die Vorlage einer eigenen Berechnung in Frage zu stellen. Der von ihm beauftragte Vermessungsingenieur habe einen Abstandflächenverstoß nicht feststellen können. Mit der Verfassungsbeschwerde legt der Beschwerdeführer die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Berechnungen der Stadt Rietberg weder vor noch setzt er sich mit ihnen oder ihrer Datengrundlage auseinander. Die vorgelegte Email eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Schäden an Gebäuden vom 14. Dezember 2017 ist insoweit unergiebig. Die vorgelegten Berechnungen mit Datum vom 21. Februar 2018 sind nicht hinreichend aussagekräftig und bleiben ohne Erläuterung. Sie lassen keinen Urheber erkennen. Einzelne Felder sind geschwärzt. Die lesbaren Angaben ergeben lediglich, dass die jeweils errechneten Abstände eingehalten sind. Soweit der Beschwerdeführer erklärt, die Berechnungen des von ihm beauftragten Vermessungsingenieurs hätten nicht berücksichtigt werden dürfen, weil sie fehlerhaft seien, stellt er die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, dass sich aus diesen Berechnungen keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Abstandflächenrecht ergaben. Worin die Fehlerhaftigkeit bestehen soll, führt er nicht aus. Im Übrigen bedurfte es einer Aufklärung des vom Beschwerdeführer mit Blick auf den zweiten Gebäudekomplex gerügten Verstoßes gegen das Abstandflächenrecht auch deshalb nicht, weil die Fachgerichte selbstständig tragend angenommen haben, dass der Beschwerdeführer sich darauf wegen eines eigenen Verstoßes ohnehin nicht berufen könnte. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (dazu sogleich 2. c)). c) Die Erwägung der Fachgerichte, auf eine etwaige Unterschreitung der nach § 6 BauO NRW gebotenen Abstandflächen durch den zweiten Gebäudekomplex der Beigeladenen könne sich der Beschwerdeführer wegen eines eigenen Verstoßes gegen das Abstandflächenrecht nach Treu und Glauben im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis nicht berufen, verkennt nicht das Eigentumsgrundrecht aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 14 GG. Dabei ist der Grundsatz von Treu und Glauben dem Landesrecht zuzuordnen, weil die Fachgerichte ihn zur Ergänzung der landesrechtlichen Regelungen des Abstandflächenrechts herangezogen haben. Er gehört zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Verwaltungsrechts sowohl des Bundes als auch der Länder. Welchem Rechtskreis diese Grundsätze im Einzelfall zuzurechnen sind, hängt von der Qualität des Rechts ab, zu dessen Ergänzung sie jeweils herangezogen werden; Bundesrecht wird durch bundesrechtliche, Landesrecht durch landesrechtliche allgemeine Grundsätze ergänzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2011 – 9 B 11/11 –, juris, Rn. 6 m. w. N.). Die Konkretisierung des Grundsatzes von Treu und Glauben dahingehend, dass eine Einschränkung der Eigentumsbefugnisse im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis in begrenzten Ausnahmefällen auch über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus erfolgen und insoweit die Ausübung eines an sich bestehenden Rechts unzulässig sein kann, stellt eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhaltsbestimmung des Eigentums nach Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1988 – 1 BvR 1215/88 –, juris, Rn. 2). Die Anwendung dieses Grundsatzes durch das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht wird Inhalt und Tragweite von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gerecht. Der Beschwerdeführer ist an die Vorschriften der Landesbauordnung über die einzuhaltenden Abstandflächen gebunden. Diese stellen ebenfalls eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums nach Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. im Einzelnen zur entsprechenden Rechtslage nach der Bayerischen Landesverfassung: VerfGH BY, Entscheidung vom 15. Dezember 2009 – Vf. 6-VII-09 –, VerfGHE BY 62, 235 = juris, Rn. 40 ff.). Dass dem Beschwerdeführer selbst materiell-rechtlich ein Verstoß gegen das Abstandflächenrecht zur Last liegt, der eine Berufung auf einen (etwaigen) Verstoß des Bauherrn als treuwidrig erscheinen lässt, stellt er nicht substantiiert in Frage. Von der gerügten Willkür kann keine Rede sein. Die Feststellungen und Wertungen der Fachgerichte sind nachvollziehbar und gut vertretbar. Dies gilt auch, soweit die Fachgerichte in Übereinstimmung mit der angeführten Rechtsprechung ausgeführt haben, dass es für die Frage, ob ein nachbarliches Abwehrrecht geltend gemacht werden könne, allein auf die materiell-rechtliche Lage ankomme und nicht darauf, ob der klagende Nachbar über eine seinen Verstoß formell legalisierende Baugenehmigung verfüge. Das Vorliegen einer Genehmigung vermittelt Bestandsschutz gegenüber der Behörde, ändert aber nichts an der faktischen Nichteinhaltung der gesetzlich geforderten Abstandflächen gegenüber dem Nachbarn. d) Aus den vorstehend unter 2. b) und c) dargelegten Gründen scheiden auch die wegen vermeintlich einseitig zu Lasten des Beschwerdeführers erfolgter Sachverhaltsaufklärung gerügten Verstöße gegen das Gebot des fairen Verfahrens (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG) und das Willkürverbot (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG) aus. e) Schließlich hat auch das Oberverwaltungsgericht mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes verstoßen. Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Zulassung der Berufung sind am verfassungsrechtlichen Maßstab von Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG gemessen nicht zu beanstanden. Aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergeben sich Anforderungen an die gerichtliche Handhabung des Rechtsmittelrechts. Zwar gewährleistet Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG keinen Anspruch auf die Errichtung eines Instanzenzuges. Hat der Gesetzgeber jedoch mehrere Instanzen geschaffen, darf der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Das Gleiche gilt, wenn das Prozessrecht – wie hier die §§ 124, 124a VwGO – den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten. Danach ist eine Auslegung und Anwendung der §§ 124, 124a VwGO mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert. Dies gilt sowohl für die gerichtliche Handhabung der Anforderungen an die Darlegung der gesetzlich vorgesehenen Zulassungsgründe als auch für die Handhabung der Anforderungen an das Vorliegen von Zulassungsgründen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 –, DÖV 2019, 838 = juris, Rn. 27 f., m. w. N.). Generell dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verpflichtet das Zulassungsgericht insbesondere dazu, den Vortrag des Antragstellers angemessen zu würdigen und durch sachgerechte Auslegung selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind. Die Anforderungen an das Vorliegen eines Zulassungsgrundes werden insbesondere dann in verfassungswidriger Weise überspannt, wenn das Gericht zur Ablehnung der Zulassung in einer sachlichen Tiefe argumentiert oder argumentieren müsste, die dem eigentlichen Rechtsmittelverfahren vorbehalten ist. Dies wird dem Charakter des Zulassungsverfahrens nicht gerecht und versperrt unzulässig den Zugang zur nächsten Instanz, in der eine vertiefte Auseinandersetzung mit den aufgeworfenen Fragen stattfinden müsste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 –, DÖV 2019, 838 = juris, Rn. 29 f., m. w. N.). Für die verschiedenen Zulassungsgründe ergeben sich zudem je eigene verfassungsrechtliche Anforderungen. So wurde der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geregelte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils verfassungsrechtlich dahingehend konkretisiert, dass die Berufung zuzulassen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Die Handhabung des Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel ist demgemäß dann mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unvereinbar, wenn das Gericht in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise und damit objektiv willkürlich verneint, dass schlüssige Gegenargumente gegen einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 –, DÖV 2019, 838 = juris, Rn. 31 f., m. w. N.). Diesen Anforderungen wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts gerecht. Der Senat hat nicht die Darlegungsanforderungen überspannt. Er hat offen gelassen, ob das Vorbringen den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügte und es in der Sache geprüft. Dabei hat er das Vorbringen sachgerecht ausgelegt und angemessen gewürdigt, indem er es allein dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugeordnet hat. Dass weitere Zulassungsgründe in Betracht zu ziehen gewesen wären, hat der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde nicht aufgezeigt. Die an den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu stellenden Anforderungen hat das Oberverwaltungsgericht dem verfassungsrechtlichen Maßstab entsprechend bestimmt. Gegen die Ausführungen des Senats, dass der Beschwerdeführer mit seinem Zulassungsantrag keinen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt habe, ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. Sie setzen sich mit dem Zulassungsvorbringen im Einzelnen auseinander. Zur Verwirkung des Klagerechts und zur treuwidrigen Berufung auf das Abstandflächenrecht bei eigenem Rechtsverstoß verweisen sie auf höchst- bzw. obergerichtliche Rechtsprechung. Sie sind gut nachvollziehbar und von Willkür frei. 3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.