Beschluss
VerfGH 59/19.VB-3
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0114.VERFGH59.19VB3.00
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. G r ü n d e : I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2018. 1. Mit an den Verfassungsgerichtshof gerichteter einfacher E-Mail vom 18. August 2019 begehrt der Beschwerdeführer, im Wege der Verfassungsbeschwerde und eines „formlosen Eilantrags“ die Landesbauordnung vom 21. Juli 2018 „per Eilantrag sofort außer Vollzug zu setzen“. Zur Begründung führt er sinngemäß aus, durch die neue Bauordnung von 2018 werde die Architektenkammer insoweit gegenüber anderen Berufsverbänden des technischen und Baugewerbes bevorzugt, als dass allein Angehörige dieser Kammer bauvorlageberechtigt seien. Die Bauvorlageberechtigung sei in der Landesbauordnung zu eng geregelt und schließe zahlreiche Angehörige anderer Berufsverbände aus. Der Beschwerdeführer, ein ausgebildeter Betriebsschlosser, ist unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz der Ansicht, die Bauordnung sei außer Kraft zu setzen und der Architektenkammer die Gemeinnützigkeit zu entziehen, bis mindestens drei Architektenkammern in ganz Nordrhein-Westfalen existierten, die sich in Konkurrenz zueinander befänden. 2. Mit Schreiben vom 20. August 2019 ist der Beschwerdeführer auf die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen der Einreichung per E-Mail und der fehlenden Darlegung seiner unmittelbaren Betroffenheit durch das angegriffene Gesetz hingewiesen worden. Mit weiteren E-Mails vom 22. August, 27. August, 4. September und 29. September 2019 hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und darauf verwiesen, dass sich seine persönliche und berufliche Betroffenheit aus seinen erlernten Kenntnissen unter anderem als Betriebsschlosser ergebe. 3. Zuletzt hat der Beschwerdeführer mit postalischem Schreiben vom 23. Oktober 2019 wiederum Verfassungsbeschwerde gegen die Landesbauordnung erhoben sowie einen „Eilantrag auf komplette Aussetzung dieser Verordnung“ gestellt. Seinem Schriftsatz sind – wie bereits den früheren E-Mails – zahlreiche Bescheinigungen unter anderem zu seinem beruflichen Werdegang beigefügt. II. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil sich aus ihrer Begründung nicht ergibt, dass der Beschwerdeführer durch das von ihm angegriffene Gesetz selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist. 1. a) Nach Art. 75 Nr. 5a LV in Verbindung mit § 12 Nr. 9, § 53 Abs. 1 VerfGHG kann jeder mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben, soweit nicht Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird. Gegenstand der Individualverfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof kann damit auch ein Landesgesetz sein (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 27. August 2019 – VerfGH 30/19 –, NWVBl 2019, 505 = juris, Rn. 10). Die erforderliche Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers ist gemäß Art. 75 Nr. 5a LV in Verbindung mit § 53 Abs. 1 VerfGHG nur dann gegeben, wenn er durch die angegriffene Regelung selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 27. August 2019 – VerfGH 30/19 –, NWVBl 2019, 505 = juris, Rn. 11). b) Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde und den beigefügten Anlagen ohne Weiteres ersichtlich sein. Denn eine Verfassungsbeschwerde bedarf nach § 18 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 VerfGHG einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Erforderlich ist vielmehr ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende verfassungsrechtliche Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Dem Verfassungsgerichtshof soll so eine zuverlässige Grundlage für die weitere Behandlung des Begehrens gegeben werden (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. August 2019 – VerfGH 25/19 –, juris, Rn. 9, und vom 18. Juni 2019 – VerfGH 1/19 –, juris, Rn. 6). 2. Diesen Begründungsanforderungen genügt das Vorbringen der Verfassungsbeschwerde nicht. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich nicht, dass er durch die von ihm in ihrer Gänze und ohne sachliche Differenzierung angegriffene Landesbauordnung selbst in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt sein kann. Sofern man dem Beschwerdevorbringen das Begehren entnehmen kann, die in § 67 Abs. 3 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193), vorgesehene Beschränkung der Bauvorlageberechtigung im Rahmen der Entwurfsverfassung von Bauvorlagen (vgl. § 70 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW) auf bestimmte Berufsgruppenangehörige für gleichheitswidrig zu halten, rügt der Beschwerdeführer nur unspezifisch, dass Dritte durch das Gesetz begünstigt werden. Er selbst ist nicht Adressat der genannten Vorschrift. Ob er zugleich geltend macht, selbst aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen zu sein, was etwa unter Berufung auf einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG möglich wäre (vgl. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 1970 – 1 BvR 690/70 u. a. –, BVerfGE 29, 268 = juris, Rn. 15; Beschluss vom 31. Januar 2011 – 2 BvR 94/11 –, BVerfGK 18, 343 = juris, Rn. 4), lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen. Die erforderliche enge rechtliche Beziehung zwischen dem angegriffenen Gesetz und einer etwaigen Grundrechtsposition des Beschwerdeführers wird nicht begründet. Der Beschwerdeführer verweist vielmehr lediglich darauf, „als Hausbesitzer, aus beruflichen Gründen und als freiberuflicher Unternehmensberater (…) ein Betroffener“ zu sein. Die sonstigen Einwände des Beschwerdeführers gegen die Landesbauordnung sind durchweg genereller Natur und zielen auf eine angebliche „Monopolstellung“ der Architektenkammer, die einen wirtschaftlich sinnvollen Wettbewerb anderer Berufsverbände unmöglich mache. Der Architektenkammer solle daher die Berechtigung des alleinigen Anspruchs der Bauvorlageberechtigung entzogen und grundsätzlich auf die Bauaufsichtsbehörden des Landes übertragen werden. Damit ist nicht aufgezeigt, ob und inwiefern der Beschwerdeführer selbst zum Kreis der durch die Norm Berechtigten gezählt werden wollte, geschweige denn, ob er überhaupt aktuell und unmittelbar durch einen konkreten Vorgang im Zusammenhang mit der Vorlageberechtigung der Landesbauordnung betroffen ist. Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird nach § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. III. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde. IV. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.