Beschluss
VerfGH 63/19.VB-2
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0128.VERFGH63.19VB2.00
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Zurückweisung eines Antrages auf Ablehnung eines Richters als befangen. 1. Der Beschwerdeführer führt einen Arzthaftungsprozess beim Landgericht Köln (25 O 40/19). Nach Zustellung der Klage beantragte der Beklagtenvertreter am Tag des Fristablaufs die Verlängerung der Klageerwiderungsfrist etwa um einen Monat (erster Fristverlängerungsantrag), die von einem Mitglied der Kammer bewilligt wurde. Der Beschwerdeführer wurde hiervon in Kenntnis gesetzt. Mit Ablauf der Frist beantragte der Beklagtenvertreter eine zweite Fristverlängerung, die vom Vorsitzenden der Kammer bewilligt wurde. Eine Kopie der Bewilligung erhielt der Beschwerdeführer erneut zur Kenntnisnahme. Daraufhin verwies der Beschwerdeführer auf die sich aus § 225 Abs. 2 ZPO ergebende Notwendigkeit, ihm Fristverlängerungsanträge zur Stellungnahme zu übersenden, und erklärte, mit weiteren Fristverlängerungsanträgen des Beklagtenvertreters nicht einverstanden zu sein. Einen Tag vor Fristablauf beantragte der Beklagtenvertreter eine dritte Fristverlängerung bis zum 31. Juli 2019. Am 19. Juli 2019 erhielt der Beschwerdeführer diesen Antrag durch Verfügung eines anderen Kammermitglieds zur Stellungnahme binnen drei Tagen per Fax; am gleichen Tag nahm er Stellung und beantragte, das Fristverlängerungsgesuch zurückzuweisen. Am 24. Juli 2019 bewilligte der Vorsitzende der Kammer die beantragte dritte Fristverlängerung und setzte den Beschwerdeführer hiervon in Kenntnis. Wiederum kurz vor Fristablauf beantragte der Beklagtenvertreter eine vierte Fristverlängerung. Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2019, noch bevor er Kenntnis vom vierten Fristverlängerungsantrag erhielt, lehnte der Beschwerdeführer den Vorsitzenden der Kammer nach § 42 Abs. 2 ZPO als befangen ab und begründete die Ablehnung im Wesentlichen mit dessen Verfahrensweise. Mit angegriffenem Beschluss vom 13. September 2019 wies das Landgericht Köln das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers zurück. Am gleichen Tag bewilligte ein Kammermitglied die vierte Fristverlängerung, ohne den Beschwerdeführer hiervon zu unterrichten. Der gegen die Zurückweisung seines Befangenheitsgesuches gerichteten sofortigen Beschwerde des Beschwerdeführers half das Landgericht am 11. Oktober 2019 nicht ab und legte diese dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vor. Nachdem der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2019 Akteneinsicht genommen hatte, lehnte er auch die Richterin ab, die die vierte Fristverlängerung bewilligt hatte. Mit angegriffenem Beschluss vom 11. November 2019 wies das Oberlandesgericht Köln die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zurück und setzte den Streitwert auf 50.000 € fest. Gleichzeitig ließ es die Rechtsbeschwerde nicht zu. Zur Begründung nahm das Oberlandesgericht auf die seiner Ansicht nach in jeder Hinsicht zutreffenden und vom Senat geteilten Begründungen der Kammer umfassend Bezug. Es führte sodann an, dass das Beschwerdevorbringen nur Anlass zu ergänzenden Bemerkungen gäbe. Ein Verstoß gegen 225 Abs. 2 ZPO begründe bei vernünftiger Betrachtung nicht die Besorgnis der Befangenheit. Einfache Verfahrensverstöße seien grundsätzlich kein Befangenheitsgrund. Die Vorschrift des § 225 Abs. 2 ZPO nicht zu beachten habe regelmäßig schlicht praktische Gründe. Wenn ein auch wiederholtes Fristverlängerungsgesuch so plausibel begründet sei, wie es im Fall der Beklagten geschehen sei, und keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Antragsteller es auf eine bewusste Verzögerung anlege, stelle die Anhörung des Gegners eine Formalie dar, auf die ein erfahrener und vernünftig agierender Rechtsanwalt im Zweifel verzichte. Es entspreche im Übrigen sowohl der Beobachtung des Senates als auch – je nach Fall – der eigenen Praxis des Senates, dass sich Gerichte aus diesen Gründen häufig über die Vorschrift des § 225 Abs. 2 ZPO hinwegsetzten. Mit dem Anschein mangelnder Neutralität habe dies nichts zu tun. 2. Mit am 14. November 2019 beim Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen eingegangenem Schriftsatz hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Zur Begründung führt er sinngemäß im Wesentlichen aus, die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren durch das Oberlandesgericht auf 50.000 € sei willkürlich und verletzte ihn in seinem Grundrecht auf ein willkürfreies Verfahren gem. Art. 4 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG. Weiter liege ein Verstoß gegen sein Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 4 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor. Aufgrund der Vielzahl von Verfahrensfehlern bei den vier erfolgten Fristverlängerungen sei der Vorsitzende der Kammer als befangen anzusehen und die Zurückweisung des Befangenheitsgesuches stelle einen Verfassungsverstoß dar. Die Begründung des Oberlandesgerichts verkenne den Sinn des § 225 Abs. 2 ZPO als Ausfluss von Art. 103 Abs. 1 GG. Die weitere Annahme des Oberlandesgerichts, § 225 Abs. 2 ZPO sei eine Förmelei, auf deren Einhaltung ein erfahrener und sorgfältig arbeitender Rechtsanwalt nicht bestehe, verletze Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip. Gleiches gelte im Hinblick auf die Senatspraxis, § 225 Abs. 2 ZPO regelmäßig nicht anzuwenden. In der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde liege ein Verstoß gegen das Recht des Beschwerdeführers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. Schließlich stellten die Bewilligungen von Fristverlängerungen mit einem Gesamtumfang von 4,5 Monaten einen Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz dar. II. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels ausreichender Darlegung der Möglichkeit eines Grundrechtsverstoßes unzulässig, soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen sein grundrechtsgleiches Recht auf den gesetzlichen Richter gem. Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und damit einhergehend gegen das für den Zivilprozess durch Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG gewährleiste Gebot des effektiven Rechtsschutzes durch Zurückweisung seines Ablehnungsgesuches und Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde rügt. Gleiches gilt für den weiter geltend gemachten Verstoß gegen das sich aus Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Willkürverbot durch die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren auf 50 % des Hauptsachestreitwerts. a) Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf (VerfGH NRW, Beschluss vom 3. September 2019 – VerfGH 18/19.VB-1 –, juris, Rn. 2). An einer solchen substantiierten Begründung fehlt es, wenn der Beschwerdeführer lediglich auf die gerügten Grundrechte verweist, ohne jedoch darzutun, durch die angegriffene Maßnahme in seinen verfassungsbeschwerdefähigen Rechten unmittelbar und gegenwärtig verletzt zu sein (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Urteil vom 12.Oktober 1993 – 2 BvR 2134/92 und 2 BvR 2159/92 –, BVerfGE 89, 155 = NJW 1993, 3047; VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 50/19.VB-3 – juris, Rn. 2). b) Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. aa) Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung seines Befangenheitsantrages wendet, ist zu beachten, dass das Oberlandesgericht zur Begründung der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde ausdrücklich und umfänglich auf die Begründung des Landgerichts Bezug nimmt und sich anschließend lediglich zu „ergänzenden Anmerkungen“ veranlasst sieht. Hieraus wird deutlich, dass die tragende Begründung des Oberlandesgerichts in Form einer – verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden – Inbezugnahme auf den landgerichtlichen Beschluss erfolgt. Die weiteren Ausführungen des Oberlandesgerichts haben keinen selbstständig tragenden Charakter. Entsprechend wäre es erforderlich gewesen darzulegen, dass und warum in der Begründung des landgerichtlichen Beschlusses eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint. Der Beschwerdeführer setzt sich zwar intensiv mit den ergänzenden Anmerkungen des Oberlandesgerichts auseinander; eine Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Landgerichts unterbleibt indes. Soweit er sich insoweit darauf beruft, dass der Verfahrensablauf in seiner Gesamtheit seine Benachteiligung zeige, und zur Begründung auch Verfahrenshandlungen anderer Kammermitglieder rügt (wie die Setzung einer Frist zur Stellungnahme zum dritten Fristverlängerungsantrag von drei Tagen sowie die Bewilligung der vierten Fristverlängerung), ist dies vor dem Hintergrund des hier zu entscheidenden Sachverhalts ersichtlich unzureichend. Es ist zudem nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, sich anhand dieser allgemeinen und nicht auf die Begründungen des Landgerichts bezogenen Ausführungen diejenige Elemente herauszusuchen, die sich auf die hier verfahrensgegenständlichen Handlungen des als befangen abgelehnten Vorsitzenden Richters beziehen, um dann zu prüfen, ob insoweit eine unmittelbare und gegenwärtige Verletzung des Beschwerdeführers in seinen verfassungsbeschwerdefähigen Rechten vorliegen könnte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die ergänzenden Anmerkungen des Oberlandesgerichts zur Handhabung des § 225 Abs. 2 ZPO in der Spruchpraxis des Senats und seine Meinung, dass ein erfahrener Anwalt auf die Bewilligung rechtlichen Gehörs verzichten würde, erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen und rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verfahrensgestaltung (Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) widersprechen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 1989 – 1 BvR 649/88 –, NJW 1989, 1147 = juris, Rn. 11; Beschluss vom 9. Dezember 1999 - 1 BvR 1287/99 -, NJW 2000, 944 = juris, Rn. 5). Denn eine Entscheidung, die – unabhängig von einem (festgestellten) Verfahrens- oder sonstigen Fehler – im Übrigen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt, kann bestehen bleiben und ist nicht aufzuheben, wenn sich der Fehler auf das Ergebnis nicht ausgewirkt hat (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. September 2018 – 2 BvR 745/18 –, NJW 2019, 41 = juris, Rn.63 m.w.N.). Dies ist hier der Fall, da die ergänzenden Bemerkungen des Oberlandesgerichts für das Ergebnis nicht tragend sind. bb) Die weitere Rüge des Beschwerdeführers, in der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht liege aufgrund der geäußerten Ansicht zur Handhabung des § 225 Abs. 2 ZPO ein Grundrechtsverstoß, ist aufgrund des Umstandes, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht auf den ergänzenden Anmerkungen beruht, ebenfalls nicht ausreichend begründet. cc) Vor dem Hintergrund, dass nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung der Streitwert im Verfahren über die Ablehnung eines Richters als befangen demjenigen der Hauptsache entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 1968 – IV ZB 3/68 –, NJW 1968, 796 = juris, Rn. 2 ff.; OLG Schleswig, Beschluss vom 30. September 2015 – 14 WF 87/15 –, BeckRS 2016, 499 = juris, Rn. 6 m.w.N; MüKoZPO/Wöstmann, 5. Aufl. 2016, ZPO § 3 Rn. 110 m.w.N.) hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, durch die für ihn günstigere Festsetzung des Streitwertes auf 50 % des Hauptsachestreitwerts in seinem sich aus Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Grundrecht auf willkürfreie Entscheidung betroffen sein zu können. 2. Die Verfassungsbeschwerde ist weiter gem. § 54 Satz 1 VerfGHG mangels Erschöpfung des Rechtswegs insoweit unzulässig, als der Beschwerdeführer zumindest konkludent einen Verstoß gegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz gem. Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG wegen mangelnder Förderung des Verfahrens geltend macht. a) Das in § 54 Satz 1 VerfGHG enthaltene Gebot der Rechtswegerschöpfung vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist eine Ausprägung des verfassungsprozessualen Grundsatzes der Subsidiarität, wonach ein Beschwerdeführer alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen hat, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammen hängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Januar 1985 – 1 BvR 830/83 –, BVerfGE 68, 384 = juris, Rn. 14f.; VerfGH NRW, Beschluss vom 6. Juni 2019 – VerfGH 3/19.VB-3 und 4/19.VB-3, juris, Rn. 28). Will sich der Beschwerdeführer gegen die Dauer eines gerichtlichen Verfahrens wenden, sind vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde einfachrechtlich eröffnete Rechtsbehelfe zur Beschleunigung des Verfahrens (Verzögerungsrüge, Beschleunigungsrüge, Beschleunigungsbeschwerde) zu ergreifen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2017 – 1 BvR 2311/16 –, NZFam 2017, 311= juris, Rn. 3; VerfGH NRW, Beschluss vom 6. Juni 2019 – VerfGH 3/19.VB-3 und 4/19.VB-3 -, juris Rn. 28). b) Der Beschwerdeführer rügt die überlange Verfahrensdauer durch die Bewilligung von insgesamt vier Fristverlängerungen für die Erwiderung auf die Klage. Er hat es jedoch verabsäumt, die ihm offenstehende Verzögerungsrüge des § 198 GVG zu erheben. Dieser Rechtsbehelf muss jedoch ergriffen worden sein, bevor eine zulässige Verfassungsbeschwerde erhoben werden kann. III. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs.4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.