Beschluss
1 VB 54/19
Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBW:2020:0302.1VB54.19.00
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Leitsätze
offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde, die eine Verletzung des Willkürverbots aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG rügt
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde, die eine Verletzung des Willkürverbots aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG rügt Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Eine Verletzung von in der Verfassung des Landes Baden-Württemberg enthaltenen Rechten des Beschwerdeführers liegt offensichtlich nicht vor. Die angegriffene Entscheidung verstößt nicht gegen das Willkürverbot aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG. Willkürlich ist ein Richterspruch erst dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (VerfGH, Beschluss vom 20.3.2017 - 1 VB 1/17 -, Juris Rn. 15, m.w.N.). Das trifft auf die Rechtsauffassung des Amtsgerichts nicht zu. Vielmehr ist sie im Ergebnis vertretbar und damit nicht zu beanstanden. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass sich das Amtsgericht in der angegriffenen Entscheidung nicht mit § 278 Abs. 4 ZPO, auf dessen Missachtung der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde stützt, ausdrücklich auseinandergesetzt hat. Ob die Vorschriften über die obligatorische Güteverhandlung (§ 278 Abs. 2 bis 5 ZPO) auch für Verfahren nach einem Widerspruch oder Einspruch im Mahnverfahren uneingeschränkt gelten, ist nicht eindeutig geklärt (ablehnend MüKo/Prütting, ZPO, 5. Auflage 2016, § 278 Rn. 24, m.w.N.). Sinn und Zweck der Vorschriften und § 15a EGZPO könnten dafür sprechen, dass in diesen Fällen eine Güteverhandlung nicht erforderlich ist. Außerdem spricht § 341a ZPO für den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil, dem ein Vollstreckungsbescheid nach § 700 Abs. 1 ZPO gleichsteht, ausdrücklich nur davon, einen „Termin zur mündlichen Verhandlung“ (und nicht zur Güteverhandlung) zu bestimmen. Der Beschluss ist unanfechtbar.