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Beschluss

VerfGH 9/20.VB-2

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0317.VERFGH9.20VB2.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird teilweise als unzulässig und teilweise als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird teilweise als unzulässig und teilweise als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein amtsgerichtliches Verfahren, in dem die Beschwerdeführerin auf Restzahlung von Rechtsanwaltshonorar i.H.v. 509,30 Euro aus drei Gebührenrechnungen im Zusammenhang mit sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren verklagt wurde und widerklagend die Rückerstattung bereits gezahlter Rechnungsbeträge i.H.v. 430,80 Euro geltend machte. Mit angegriffenem Urteil vom 10. Oktober 2019 wies das Amtsgericht die Klage nach Einholung eines Gebührengutachtens und Einvernahme eines Zeugen ab und gab der Widerklage teilweise statt. Mit Schreiben vom 3. Februar 2020 hat die Beschwerdeführerin gegen das angegriffene amtsgerichtliche Urteil Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie macht eine Verletzung ihres Rechts auf willkürfreie Entscheidung gem. Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und ihres sich aus Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG ergebenden Rechts auf rechtliches Gehör geltend. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie teilweise unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet ist. a) Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Rechts auf willkürfreie Entscheidung gem. Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, da es schon an der gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG notwendigen ausreichend substantiierten Darlegung fehlt, dass durch die angegriffene Entscheidung eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. November 2019 – VerfGH 50/19-VB.3 –, juris, Rn. 2 und vom 3. September 2019 – VerfGH 18/19.VB-​1 –, juris, Rn. 2). An einer solchen substantiierten Begründung fehlt es hier, da die Beschwerdeführerin lediglich darlegt, dass das angegriffene Urteil ihren Vortrag nicht berücksichtigt habe und daher fehlerhaft sei, nicht aber, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruhe bzw. offensichtlich einschlägige Normen nicht berücksichtigt oder in krasser Weise missdeutet würden (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 3. September 2019 – VerfGH 17/19.VB-3 –, juris, Rn. 3, m.w.N.). Soweit die Beschwerdeführerin die Richtigkeit des Urteils bemängelt, ist zu beachten, dass nach Maßgabe des verfassungsrechtlichen Verbots objektiver Willkür eine Richtigkeitskontrolle im Sinne eines Rechtsmittelverfahrens nicht stattfindet, sondern der Verfassungsgerichtshof lediglich prüft, ob die einschlägigen Bestimmungen zur Anwendung gebracht worden sind und ob es auf die Sache bezogene Gründe für die angegriffene Entscheidung gibt (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 3. September 2019 – VerfGH 17/19.VB-3 –, juris, Rn. 3, m.w.N.). b) Im Hinblick auf den weiter geltend gemachten Verstoß gegen das Recht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör gem. Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet. aa) Die Garantie rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht braucht dabei zwar nicht jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden; es hat vielmehr bei der Abfassung seiner Entscheidungsgründe eine gewisse Freiheit und kann sich auf die für den Entscheidungsausgang wesentlichen Aspekte beschränken. Es müssen in den Gründen aber die wesentlichen Tatsachen- und Rechtsausführungen verarbeitet werden. Erst wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2018 – 2 BvR 2821/14 –, NJW-RR 2018, 694 = juris, Rn. 18 m.w.N). bb) Nach diesen Grundsätzen liegt eine Gehörsverletzung durch die angegriffene Entscheidung nicht vor. Vor dem Hintergrund der dem Gericht zustehenden Freiheit bei der Urteilsabfassung war das Amtsgericht bei der Begründung nicht verpflichtet, auf alle von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Aspekte – insbesondere zu der Notwendigkeit des sozialrechtlichen Verfahrens, dem Inhalt der erteilten Vollmacht, der E-Mail vom 26. November 2015 sowie der Rechnung mit der Nummer 1600182 – im Einzelnen einzugehen. Aus dem Inhalt der Entscheidungsgründe ergibt sich eine Auseinandersetzung mit den Klage- wie den Widerklageansprüchen nach erfolgter Beweisaufnahme durch Einvernahme eines Zeugen und Einholung eines Gebührengutachtens. Das Amtsgericht nimmt zu den einzelnen streitigen Rechnungen dem Grunde und der Höhe nach Stellung, äußert sich also zur Vollmachtserteilung durch die Beschwerdeführerin und zu dem Umfang der abrechenbaren Tätigkeit. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das gefundene Ergebnis sei falsch, ist nicht Gegenstand der Rüge des Gehörsverstoßes nach Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG. 2. Der Verfassungsgerichtshof sieht nach § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG von einer weiteren Begründung ab. 3. Ihre Auslagen sind der Beschwerdeführerin nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens der Beschwerdeführerin vor.