Beschluss
50 A/20
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2020:0414.VERFGH50A20.00
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Leitsätze
1. Kann bei überschlägiger Prüfung weder eine offensichtliche Begründetheit noch eine offensichtliche Unbegründetheit der Verfassungsbeschwerde festgestellt werden, so ist über den Erlass einer eA nach § 31 Abs 1 VerfGHG BE aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind die Nachteile, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (VerfGH Berlin, 02.08.2019, 112 A/19 ).Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen, wenn – wie hier – Rechtsvorschriften außer Vollzug gesetzt werden sollen. (Rn.8)
2. Hier:
2a. Die vorliegende Verfassungsbeschwerde ist von allgemeiner Bedeutung iSd § 49 Abs 2 S 2 VerfGHG BE, da die Aussetzung des Vollzuges von Rechtsnormen begehrt wird, welche die gesamte Bevölkerung des Landes Berlin erheblich betreffen. (Rn.7)
2b. Im Rahmen der gebotenen Folgenabwägung wiegen die nachteiligen Folgen, die für die Allgemeinheit im Falle der ganzen oder teilweisen Aussetzung der angegriffenen Normen einträten, schwerer als die Nachteile, welche die von diesen Regelungen Betroffenen bei der Ablehnung des Eilrechtsschutzantrages zu befürchten hätten.
aa. Zwar führen die bewehrten Einschränkungen von Zusammenkünfte und Ansammlungen zu privaten oder beruflichen Zwecken (§ 1 Abs. 1 CoronaVV BE 3), des Aufsuchens und der Nutzung von Bibliotheken (§ 11 CoronaVV BE 3) und des Verlassens der Wohnungen ohne Gründe iSv § 14 CoronaVV BE 3 zu tiefgreifenden Beschränkungen der Grundrechte des Antragstellers und aller Betroffenen. Erginge die beantragte einstweilige Anordnung nicht und hätte die Verfassungsbeschwerde Erfolg, wären all diese Einschränkungen mit ihren erheblichen und voraussichtlich teilweise auch irreversiblen sozialen und wirtschaftlichen Folgen zu Unrecht verfügt und etwaige Verstöße gegen sie auch zu Unrecht geahndet worden (vgl. BVerfG, 07.04.2020, 1 BvR 755/20 ). (Rn.10)
bb. Erginge die einstweilige Anordnung und die angegriffenen Vorschriften würden außer Vollzug gesetzt, so bestünde die Gefahr, dass sich das vom Senat des Landes Berlin nachvollziehbar als aktuell gegeben angesehene Risiko einer Überforderung des Gesundheitssystems realisiert. Dies würde schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen für viele Menschen und möglicherweise ein Ansteigen der Todesfälle zur Folge haben. Der Vermeidung dieser Gefahr kommt derzeit noch das höhere Gewicht zu. (Rn.11)
3. Sondervotum (Vizepräsident Seegmüller, Richterin Schönrock):
3a. § 14 Abs 1 CoronaVV BE 3 (Ausgangsbeschränkung) schränkt das Recht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit aus Art 8 Abs 1 Verf BE und seine allgemeine Handlungsfreiheit aus Art 7 Verf BE unverhältnismäßig ein. Schon die Eignung und die Erforderlichkeit des Eingriffs ist nicht hinreichend dargelegt (wird ausgeführt). (Rn.16)
3b. § 1 Abs 1 bis Abs 6 CoronaVV BE 3 (Kontaktbeschränkungen) schränken das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers aus Art. 7 i.V.m. Art. 6 VvB in verfassungswidriger Weise ein, soweit die Vorschriften ihm in Verbindung mit § 14 Abs. 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV die Pflege näherer oder direkter körperlicher Kontakte zu Personen seines Vertrauens, die nicht Ehe- oder Lebenspartner sind und nicht zu seinem Haushalt gehören, untersagen und ihn verpflichten, hierüber Aufzeichnungen zu fertigen und vorzuhalten (wird ausgeführt). (Rn.17)
3c. § 22 CoronaVV BE 3 (Bußgeldbewehrung verschiedener Zuwiderhandlungen) verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot des § 15 Abs 2 Verf BE. Soweit diese Verordnungsregelung Verstöße gegen § 1 Abs 1 iVm Abs. 2 bis Abs 5 CoronaVV BE 3 und Verstöße gegen § 14 Abs 1 CoronaVV BE 3 bußgeldbewehrt, nimmt sie auf Normen Bezug, deren Regelungsgehalt der Normadressat nicht sicher erfassen kann (wird ausgeführt). (Rn.18)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kann bei überschlägiger Prüfung weder eine offensichtliche Begründetheit noch eine offensichtliche Unbegründetheit der Verfassungsbeschwerde festgestellt werden, so ist über den Erlass einer eA nach § 31 Abs 1 VerfGHG BE aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind die Nachteile, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (VerfGH Berlin, 02.08.2019, 112 A/19 ).Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen, wenn – wie hier – Rechtsvorschriften außer Vollzug gesetzt werden sollen. (Rn.8) 2. Hier: 2a. Die vorliegende Verfassungsbeschwerde ist von allgemeiner Bedeutung iSd § 49 Abs 2 S 2 VerfGHG BE, da die Aussetzung des Vollzuges von Rechtsnormen begehrt wird, welche die gesamte Bevölkerung des Landes Berlin erheblich betreffen. (Rn.7) 2b. Im Rahmen der gebotenen Folgenabwägung wiegen die nachteiligen Folgen, die für die Allgemeinheit im Falle der ganzen oder teilweisen Aussetzung der angegriffenen Normen einträten, schwerer als die Nachteile, welche die von diesen Regelungen Betroffenen bei der Ablehnung des Eilrechtsschutzantrages zu befürchten hätten. aa. Zwar führen die bewehrten Einschränkungen von Zusammenkünfte und Ansammlungen zu privaten oder beruflichen Zwecken (§ 1 Abs. 1 CoronaVV BE 3), des Aufsuchens und der Nutzung von Bibliotheken (§ 11 CoronaVV BE 3) und des Verlassens der Wohnungen ohne Gründe iSv § 14 CoronaVV BE 3 zu tiefgreifenden Beschränkungen der Grundrechte des Antragstellers und aller Betroffenen. Erginge die beantragte einstweilige Anordnung nicht und hätte die Verfassungsbeschwerde Erfolg, wären all diese Einschränkungen mit ihren erheblichen und voraussichtlich teilweise auch irreversiblen sozialen und wirtschaftlichen Folgen zu Unrecht verfügt und etwaige Verstöße gegen sie auch zu Unrecht geahndet worden (vgl. BVerfG, 07.04.2020, 1 BvR 755/20 ). (Rn.10) bb. Erginge die einstweilige Anordnung und die angegriffenen Vorschriften würden außer Vollzug gesetzt, so bestünde die Gefahr, dass sich das vom Senat des Landes Berlin nachvollziehbar als aktuell gegeben angesehene Risiko einer Überforderung des Gesundheitssystems realisiert. Dies würde schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen für viele Menschen und möglicherweise ein Ansteigen der Todesfälle zur Folge haben. Der Vermeidung dieser Gefahr kommt derzeit noch das höhere Gewicht zu. (Rn.11) 3. Sondervotum (Vizepräsident Seegmüller, Richterin Schönrock): 3a. § 14 Abs 1 CoronaVV BE 3 (Ausgangsbeschränkung) schränkt das Recht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit aus Art 8 Abs 1 Verf BE und seine allgemeine Handlungsfreiheit aus Art 7 Verf BE unverhältnismäßig ein. Schon die Eignung und die Erforderlichkeit des Eingriffs ist nicht hinreichend dargelegt (wird ausgeführt). (Rn.16) 3b. § 1 Abs 1 bis Abs 6 CoronaVV BE 3 (Kontaktbeschränkungen) schränken das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers aus Art. 7 i.V.m. Art. 6 VvB in verfassungswidriger Weise ein, soweit die Vorschriften ihm in Verbindung mit § 14 Abs. 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV die Pflege näherer oder direkter körperlicher Kontakte zu Personen seines Vertrauens, die nicht Ehe- oder Lebenspartner sind und nicht zu seinem Haushalt gehören, untersagen und ihn verpflichten, hierüber Aufzeichnungen zu fertigen und vorzuhalten (wird ausgeführt). (Rn.17) 3c. § 22 CoronaVV BE 3 (Bußgeldbewehrung verschiedener Zuwiderhandlungen) verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot des § 15 Abs 2 Verf BE. Soweit diese Verordnungsregelung Verstöße gegen § 1 Abs 1 iVm Abs. 2 bis Abs 5 CoronaVV BE 3 und Verstöße gegen § 14 Abs 1 CoronaVV BE 3 bußgeldbewehrt, nimmt sie auf Normen Bezug, deren Regelungsgehalt der Normadressat nicht sicher erfassen kann (wird ausgeführt). (Rn.18) 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin vom 22. März 2020 in der Fassung vom 2. April 2020 unter Berücksichtigung der Zweiten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2- Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 9. April 2020 - im Folgenden: Verordnung -. Er beantragt, die § 1 Abs. 1, 2, 4 und 6, § 2 Abs. 5, § 5 Abs. 1 und 3, § 11, § 14 und § 19 der bis zum 19. April 2020 geltenden Verordnung, soweit sie private und berufliche Tätigkeiten betreffen, bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über seine gleichzeitig mit dem gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erhobene Rechtssatzverfassungsbeschwerde außer Kraft zu setzen. Der Antragsteller meint, seine Verfassungsbeschwerde erweise sich nicht von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Es sei daher eine Folgenabwägung der Nachteile vorzunehmen, die sich ergäben, wenn die einstweilige Anordnung abgelehnt werde und sich die Verfassungsbeschwerde im Nachhinein als begründet herausstelle, mit denen, die sich ergäben, wenn eine einstweilige Anordnung erfolge, sich die Verfassungsbeschwerde aber im Nachhinein als unbegründet erweise. Diese Abwägung führe zum Erlass der einstweiligen Anordnung. Der Senat und das Abgeordnetenhaus von Berlin haben Gelegenheit erhalten, zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Stellung zu nehmen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat in der Sache keinen Erfolg. Nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslösen kann, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde liegt auf der Hand. Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Dagegen ist dem Antrag stattzugeben, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist. Die Verfassungsbeschwerde bezieht sich zulässigerweise auf § 1 Abs. 1, 2, 4 und 6, § 11, § 14 und § 22 der bis zum 19. April 2020 geltenden Verordnung, soweit sie private und berufliche Tätigkeiten betreffen. Im Übrigen ist der Antragsteller nicht betroffen oder hat seine Betroffenheit nicht dargelegt. Der Grundsatz der Subsidiarität steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen. Dieser verpflichtet den von den Regelungen einer Rechtsverordnung unmittelbar, selbst und gegenwärtig Betroffenen zwar grundsätzlich, seine Rechte vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde durch verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz zu wahren. Jedoch kann der Verfassungsgerichtshof nach § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Die Verfassungsbeschwerde ist von allgemeiner Bedeutung, da die Aussetzung des Vollzuges von Rechtsnormen begehrt wird, welche die gesamte Bevölkerung des Landes Berlin erheblich betreffen. Im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens kann bei der aufgrund der Eilbedürftigkeit nur möglichen überschlägigen Prüfung in dem vom Antragsteller vorgegebenen Umfang weder eine offensichtliche Begründetheit noch eine offensichtliche Unbegründetheit festgestellt werden. Daher bedarf es einer Folgenabwägung. Dabei sind die Nachteile, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. Beschluss vom 2. August 2019 - VerfGH 112 A/19 - Rn. 10; st. Rspr.; wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter www.gerichtsentscheidun-gen.berlin-brandenburg.de).Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen, wenn – wie hier – Rechtsvorschriften außer Vollzug gesetzt werden sollen. Der Verfassungsgerichtshof darf von seiner Befugnis, den Vollzug einer Rechtsvorschrift auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen. Der Erlass einer dahin gehenden einstweiligen Anordnung kommt nur dann in Betracht, wenn Aussetzungsgründe besonderen Gewichts diesen als unabweisbar erscheinen lassen (Beschluss vom 27. Mai 2008 - VerfGH 20 A/08 -, Rn. 7; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25. September 2000 - 1 BvR 1498/00 -, juris Rn. 6). Bei Anwendung des dargestellten strengen Maßstabes führt die Folgenabwägung zu dem Ergebnis, dass die nachteiligen Folgen, die für die Allgemeinheit im Falle der ganzen oder teilweisen Aussetzung der § 1 Abs. 1, 2, 4 und 6, § 11, § 14, § 22 der Verordnung, soweit sie berufliche und private Tätigkeiten regeln, einträten, schwerer wiegen als die Nachteile, welche die von diesen Regelungen Betroffenen (BVerfG, Beschlüsse vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 -, juris Rn. 8 m. w. N. und vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - Rn. 12) bei der Ablehnung des Eilrechtsschutzantrages zu befürchten hätten. Ergeht die einstweilige Anordnung in der beantragten Form nicht, erweist sich die Verfassungsbeschwerde jedoch später als zulässig und begründet, haben der Antragsteller und alle Betroffenen der angegriffenen Vorschriften jedenfalls bis zum 19. April 2020 nicht die Möglichkeit, Zusammenkünfte und Ansammlungen zu privaten oder beruflichen Zwecken zu initiieren oder an solchen teilzunehmen (§ 1 Abs. 1), Bibliotheken physisch aufzusuchen und zu nutzen (§ 11) und ihre Wohnungen ohne Gründe im Sinne von § 14 zu verlassen. Bei Verstößen gegen die angegriffenen Regelungen drohen dem Antragsteller wie allen Betroffenen Geldbußen (§ 22). Die hier explizit angegriffenen Vorschriften führen zu tiefgreifenden Beschränkungen der Grundrechte des Antragstellers und aller Betroffenen. Erginge die beantragte einstweilige Anordnung nicht und hätte die Verfassungsbeschwerde Erfolg, wären all diese Einschränkungen mit ihren erheblichen und voraussichtlich teilweise auch irreversiblen sozialen und wirtschaftlichen Folgen zu Unrecht verfügt und etwaige Verstöße gegen sie auch zu Unrecht geahndet worden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 -, juris Rn. 9). Erginge die einstweilige Anordnung und die angegriffenen Vorschriften würden außer Vollzug gesetzt, würden sich voraussichtlich viele Menschen so verhalten, wie es mit den angegriffenen Vorschriften unterbunden werden soll. Sie würden ihre Wohnungen häufiger verlassen, ihre physischen sozialen und familiären Kontakte außerhalb der eigenen Wohnung wieder aufnehmen und zu privaten und beruflichen Zwecken zusammenkommen. Es bestünde die Gefahr, dass sich das vom Senat des Landes Berlin nachvollziehbar als aktuell gegeben angesehene Risiko einer Überforderung des Gesundheitssystems realisiert, weil die Infektionsrate der Bevölkerung und damit einhergehend die Inanspruchnahme medizinischer Kapazitäten in einer Geschwindigkeit steigen würden, für die die derzeit vorhandenen medizinischen Kapazitäten nicht ausreichen. Dies würde schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen für viele Menschen und möglicherweise ein Ansteigen der Todesfälle zur Folge haben. Der Vermeidung dieser Gefahr kommt derzeit noch das höhere Gewicht zu. Es ist nicht ersichtlich, dass die Folgen einer Fortgeltung der § 1 Abs. 1, 2, 4 und 6, § 11, § 14, § 22 der Verordnung in einem Maße untragbar wären, dass sie im Eilrechtsschutz außer Vollzug gesetzt werden müssten. Die hier geltend gemachten beruflichen und privaten Interessen sind gewichtig, erscheinen aber nach dem anzulegenden strengen Maßstab nicht derart schwerwiegend, dass es unzumutbar erschiene, sie einstweilen zurückzustellen. Für diese Folgenabwägung ist auch entscheidend, dass die angegriffenen Regelungen befristet sind. Im Fall einer Fortschreibung der Verordnung hat der Verordnungsgeber darüber hinaus die unterschiedlichen Gewährleistungsgehalte und Verhältnismäßigkeitsanforderungen der verschiedenen betroffenen Grundrechte zu beachten, insbesondere wenn diese in ihrem Kerngehalt berührt oder vorbehaltlos gewährleistet sind. Bußgeldbewehrte Regelungen müssen erhöhten Bestimmtheitsanforderungen genügen. Ferner müssen die Regelungen fortlaufend im Hinblick auf ihre Verhältnismäßigkeit und ihre Folgen für alle Teile der Berliner Bevölkerung – insbesondere auch für Angehörige besonders schutzwürdiger Gruppen – evaluiert werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.