Beschluss
VerfGH 52/20.VB-3
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0512.VERFGH52.20VB3.00
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. G r ü n d e : I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde gegen eine Vorschrift der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung. 1. Der Beschwerdeführer erhob bereits am 31. März 2020 Verfassungsbeschwerde gegen § 12 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 22. März 2020 (GV. NRW. S. 178a) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 30. März 2020 (GV. NRW. S. 202). Diese Verordnung trat mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft und wurde durch die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 16. April 2020 (GV. NRW. S. 222a, ber. S. 324d) ersetzt. Mit Beschluss vom 6. April 2020 – VerfGH 33/20.VB-2 – wies der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsbeschwerde zurück und führte zur Begründung aus, der Beschwerdeführer habe den Rechtsweg nicht erschöpft. Er habe keinen Rechtsschutz vor dem Oberverwaltungsgericht nachgesucht, welches im Verfahren der Normenkontrolle auch Rechtsverordnungen unmittelbar überprüfen könne. 2. Am 29. April 2020 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen § 12 Abs. 1 der Coronaschutzverordnung vom 16. April 2020 (GV. NRW. S. 222a, ber. S. 324d) erhoben und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Die Formulierung der Vorschrift („Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit“) führe weiterhin zu Rechtsunsicherheit und in Folge dessen zu erheblichen Auswirkungen auf das öffentliche Leben in Nordrhein-Westfalen. Effektiver Rechtsschutz hiergegen sei durch die Fachgerichte nicht zu erreichen, da diese überlastet seien. Zudem setze das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eine Vertretung durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten voraus. Seinen Antrag auf Erlass einer normbezogenen einstweiligen Anordnung gegen die am 9. April 2020 in Kraft gewesene Coronaschutzverordnung lehnte das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 29. April 2020 (13 B 447/20.NE) wegen nicht ordnungsgemäßer Vertretung ab. II. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg entgegen § 54 Satz 1 VerfGHG nicht erschöpft. Nach dieser Vorschrift kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden, wenn gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig ist. Der Beschwerdeführer richtet sich wie bereits im Verfahren VerfGH 33/20.VB-2 unmittelbar gegen Vorschriften der Coronaschutzverordnung. Diese Verordnung kann gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a Justizgesetz NRW im Verfahren der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht erst- und letztinstanzlich überprüft werden. Der hierdurch eröffnete Rechtsschutz kann den Bürgerinnen und Bürgern auch in der derzeitigen Situation zeitnah und effektiv gewährt werden, zumal das Oberverwaltungsgericht nach § 47 Abs. 6 VwGO eine einstweilige Anordnung erlassen kann. Mit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 29. April 2020 hat der Beschwerdeführer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die ihm möglichen Rechtsbehelfe zwar formal ergriffen. Den Rechtsweg hat der Beschwerdeführer aber deswegen nicht erschöpft, weil er im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht nicht alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Das Gebot der Rechtswegerschöpfung vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist eine Ausprägung des verfassungsprozessualen Grundsatzes der Subsidiarität, nach dem die Individualverfassungsbeschwerde „ultima ratio des Grundrechtsschutzes“ ist und im Hinblick auf den umfassenden Rechtsschutz durch die Fachgerichtsbarkeit nicht einen wahlweisen Rechtsbehelf gewähren, sondern nur dann zulässig sein soll, wenn sie trotz Erschöpfung der regelmäßigen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zur Verhinderung einer Grundrechtsverletzung erforderlich wird (VerfGH NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – 45/19.VB-1, juris, Rn. 8 m. w. N.). Gemessen daran hat der Beschwerdeführer nicht alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen, um den Rechtsweg im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ordnungsgemäß zu erschöpfen. Er hat sich vor dem Oberverwaltungsgericht entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 2 VwGO vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten vertreten lassen, der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist daher bereits aus formalen Gründen erfolglos geblieben. Wenn ein an sich gegebenes Rechtsmittel jedoch mangels Nutzung der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten erfolglos bleibt, ist eine Verfassungsbeschwerde regelmäßig unzulässig (VerfGH NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – VerfGH 45/19.VB-1, juris, Rn. 8; BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2019 – 2 BvR 620/19, juris, Rn. 2 m. w. N.). Hierzu zählt auch der in § 67 Abs. 4 VwGO normierte und verfassungsrechtlich unbedenkliche Vertretungszwang (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 3. Dezember 1986 – 1 BvR 872/82, BVerfGE 74, 78 = juris, Rn. 40, und vom 18. Dezember 1991 – 1 BvR 1411/91, juris, Rn. 5 m. w. N.; aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung etwa BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 1980 – 7 B 1.80, NJW 1980, 1706 = juris, Rn. 2, und vom 4. Juli 2006 – 10 B 39.06, juris, Rn. 1; OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2020 – 19 A 4082/19, juris, Rn. 2). Eine Entscheidung vor Erschöpfung dieses Rechtswegs ist nicht angezeigt. An der dem Beschwerdeführer bereits im Beschluss vom 6. April 2020 mitgeteilten Bewertung hält der Verfassungsgerichtshof fest (vgl. zuletzt auch VerfGH NRW, Beschluss vom 24. April 2020 – VerfGH 49/20.VB-3, S. 5 ff. des Beschlusses). Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird nach § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. III. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde. IV. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.