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Beschluss

VerfGH 69/20.VB-3

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0526.VERFGH69.20VB3.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. G r ü n d e : 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls den Rechtsweg nicht erschöpft. a) Ist gegen die behauptete Verletzung eines der in der Landesverfassung enthaltenen Rechte der Rechtsweg zulässig, kann gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Instanziell erschöpft ist der Rechtsweg nicht schon mit der Einlegung des Rechtsbehelfs, sondern erst im Zeitpunkt der letztinstanzlichen Entscheidung hierüber (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 24. September 2019 – VerfGH 37/19.VB-1, juris Rn. 4). Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiete des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gemäß § 110 Nr. 6 StVollzG NRW i. V. m. § 109 StVollzG ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 9. April 2020 – VerfGH 43/20.VB-3, juris, Rn. 3, und vom 24. April 2020 – VerfGH 50/20.VB-1, juris, Rn. 4). Einen solchen Antrag hat der Beschwerdeführer unter dem 4. Mai 2020 gestellt. Ob dieser Rechtsbehelf, der nach dem vorgelegten Faxtransaktionsbericht nicht unterschrieben war, überhaupt wirksam eingelegt wurde, kann hier offen bleiben. Jedenfalls hat die Strafvollstreckungskammer seinem Vortrag nach hierüber noch nicht entschieden. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer sich zumindest mit einer Sachstandsanfrage an die Strafvollstreckungskammer gewendet und so auf eine baldige Entscheidung hinzuwirken versucht hätte (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2007 – 2 BvR 2560/07, juris, Rn. 3, und vom 9. Dezember 2009 – 2 BvQ 84/09, juris, Rn. 2). b) Eine Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde vor Erschöpfung des Rechtswegs nach § 54 Satz 2 VerfGHG ist nicht angezeigt. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist. Auch bedarf es hier nicht deshalb einer Vorabentscheidung, weil dem Beschwerdeführer mit Blick auf die noch ausstehende Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst (weiterhin) auf den Rechtsweg verwiesen würde. Ein hinreichendes Bemühen des Beschwerdeführers um eine zeitnahe Entscheidung der Strafvollstreckungskammer in der Sache ist nicht ersichtlich. Dies nachzuholen und ihn hierzu auf den fachgerichtlichen Rechtsweg zu verweisen, ist ihm auch mit Rücksicht auf seine familiären Belange und den Zeitablauf seit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung jedenfalls jetzt noch zumutbar. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde. 3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.