OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 VB 2/20

Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBW:2020:0608.1VB2.20.00
2mal zitiert
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
In Fällen, in denen - wie hier - ein Rechtsmittel geeignet ist, den gegen die Entscheidung geltend gemachten Verfassungsverstoß zu beseitigen, muss ein Beschwerdeführer die Rechtsmittelentscheidung zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde machen und sich mit dieser in einer den Anforderungen der § 15 Abs 1 S 2 und § 56 Abs 1 VerfGHG (RIS: StGHG BW) genügenden Weise auseinandersetzen. (Rn.3)
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Fällen, in denen - wie hier - ein Rechtsmittel geeignet ist, den gegen die Entscheidung geltend gemachten Verfassungsverstoß zu beseitigen, muss ein Beschwerdeführer die Rechtsmittelentscheidung zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde machen und sich mit dieser in einer den Anforderungen der § 15 Abs 1 S 2 und § 56 Abs 1 VerfGHG (RIS: StGHG BW) genügenden Weise auseinandersetzen. (Rn.3) Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. I. Die Verfassungsbeschwerde, die eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gem. Art. 2 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG, des Anspruchs auf rechtliches Gehör gem. Art. 2 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG sowie des Rechts auf effektiven Rechtsschutz gem. Art. 67 Abs. 1 LV durch eine Verurteilung des Amtsgerichts Rottweil wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes rügt, ist unzulässig. 1. Das Amtsgericht Rottweil verurteilte die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 9. Juli 2019 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h zu einer Geldbuße von 70,00 Euro. Den hiergegen erhobenen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluss vom 3. Dezember 2019 als unbegründet. 2. Die Beschwerdeführerin greift mit ihrer Verfassungsbeschwerde ausschließlich das Urteil des Amtsgerichts an, nicht aber den Beschluss des Oberlandesgerichts über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde. Jedenfalls in Fällen, in denen - wie hier - ein Rechtsmittel geeignet ist, den gegen die Entscheidung geltend gemachten Verfassungsverstoß zu beseitigen, muss ein Beschwerdeführer die Rechtsmittelentscheidung zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde machen und sich mit dieser in einer den Anforderungen der § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG genügenden Weise auseinandersetzen. Dies folgt nicht zuletzt aus Gebot der Rechtswegerschöpfung des § 55 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG, von dem der Verfassungsgerichtshof, sofern ein Rechtsmittel gegeben ist, nach § 55 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG auch nicht absehen darf (vgl. auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 18. Mai 2020 - 1 VB 12/20 -). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.