Beschluss
VerfGH 85/20.VB-2
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0610.VERFGH85.20VB2.00
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. G r ü n d e : I. Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde richtet sich insbesondere gegen die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 4 der Coronaschutzverordnung vom 8. Mai 2020 in der ab dem 30. Mai 2020 geltenden Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der Coronaschutzverordnung vom 27. Mai 2020 (GV. NRW S. 340g), wonach sexuelle Dienstleistungen in und außerhalb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen untersagt sind. Zur Begründung seiner Verfassungsbeschwerde trägt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor: Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 4 der Coronaschutzverordnung sei gegenüber der bisher geltenden Rechtslage verschärft worden. Während in früheren Fassungen lediglich der Betrieb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen untersagt gewesen sei, sei nunmehr auch die Erbringung und Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleistungen außerhalb dieser Einrichtungen verboten und sogar bußgeldbewehrt. Da er regelmäßig sexuelle Dienstleistungen in Anspruch nehme – zunächst in einem Bordell, seit dessen Schließung in seiner Privatwohnung unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m – sei er durch die angegriffene Vorschrift unmittelbar betroffen. Eine Entscheidung vor Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtsweges sei angezeigt, da die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Coronaschutzverordnung von allgemeiner Bedeutung sei. Alle entscheidungserheblichen Tatsachen seien hinreichend aufgeklärt. Auch die einfachrechtliche Lage sei geklärt, denn es sei ersichtlich, dass ein pauschales Verbot sexueller Dienstleistungen, die in einer Privatwohnung unter Einhaltung aller Abstandsregeln stattfänden, für den Infektionsschutz weder geeignet noch erforderlich sei. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. 2. Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg entgegen § 54 Satz 1 VerfGHG nicht erschöpft. Nach dieser Vorschrift kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden, wenn gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig ist. Ein solcher Rechtsweg steht dem Beschwerdeführer mit einem unmittelbar gegen die Coronaschutzverordnung gerichteten Normenkontrollantrag zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen offen. Seit dem 1. Januar 2019 können Verordnungen des Landes gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a Justizgesetz NRW im Verfahren der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht überprüft werden. Der hierdurch eröffnete Rechtsschutz kann den Betroffenen auch in der derzeitigen Situation zeitnah und effektiv gewährt werden, zumal nach § 47 Abs. 6 VwGO auch eine einstweilige Anordnung beantragt werden kann, für die das Oberverwaltungsgericht erst- und letztinstanzlich zuständig ist (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. April 2020 – VerfGH 32/20.VB-1 und VerfGH 33/20.VB-2, jeweils juris, Rn. 6, vom 7. April 2020 – VerfGH 40/20.VB-3, juris, Rn. 4, vom 12. Mai 2020 – VerfGH 56/20.VB-1, n. v., Seite 4 des Beschlussabdrucks, demnächst bei juris, vom 29. Mai 2020 – VerfGH 67/20.VB-1, n. v., Seite 4 des Beschlussabdrucks, demnächst bei juris, und vom 5. Juni 2020 – VerfGH 74/20.VB-2, n. v., Seite 5 des Beschlussabdruck, demnächst bei juris). Hiervon hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht. Eine Entscheidung vor Erschöpfung dieses Rechtswegs ist entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nicht angezeigt. Diese Möglichkeit besteht gemäß § 54 Satz 2 VerfGHG ausnahmsweise, wenn die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Zwar hat die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Coronaschutzverordnung allgemeine Bedeutung. Die Abwägung im Rahmen des durch § 54 Satz 2 VerfGHG eröffneten Ermessens fällt aber dennoch gegen eine sofortige Sachentscheidung des Verfassungsgerichtshofs aus. Eine derartige Vorabentscheidung kommt in der Regel nämlich dann nicht in Betracht, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen noch nicht aufgeklärt sind oder die einfachrechtliche Lage nicht hinreichend geklärt ist (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. April 2020 – VerfGH 32/20.VB-1 und 33/20.VB-2, juris, Rn. 7, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992 – 1 BvR 1028/91, BVerfGE 86, 382 = juris, Rn. 26). Es obliegt vorrangig den Fachgerichten, einfachrechtliche Vorschriften auszulegen und die zur Anwendung der Vorschriften erforderlichen Ermittlungen sowie die Würdigung des Sachverhaltes vorzunehmen. Die grundsätzliche Notwendigkeit der Rechtswegerschöpfung soll dabei unter anderem gewährleisten, dass dem Verfassungsgerichtshof in der Regel nicht nur die abstrakte Rechtsfrage und der Sachvortrag des Beschwerdeführers unterbreitet werden, sondern dass auch die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch ein für diese Materie zuständiges Gericht vorliegt. Der Vorklärung durch die Fachgerichte kommt insbesondere dort Bedeutung zu, wo die Beurteilung der mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen die Prüfung tatsächlicher oder einfachrechtlicher Fragen voraussetzt, für die das Verfahren vor den Fachgerichten besser geeignet ist (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. April 2020 – VerfGH 32/20.VB-1 und VerfGH 33/20.VB-2, jeweils juris, Rn. 7, vom 7. April 2020 – VerfGH 40/20.VB-3, juris, Rn. 5, vom 12. Mai 2020 – VerfGH 56/20.VB-1, n. v., Seite 4 f. des Beschlussabdrucks, demnächst bei juris, und vom 29. Mai 2020 – VerfGH 67/20.VB-1, n. v., Seite 5 des Beschlussabdrucks, demnächst bei juris). Dies ist hier der Fall. Der Beschwerdeführer stützt seine Rügen insbesondere auf Erwägungen zur von ihm angenommenen Unverhältnismäßigkeit der mit der Coronaschutzverordnung einhergehenden Beschränkung seiner Handlungsfreiheit und der wirtschaftlichen Betätigung der Dienstleistungserbringerinnen sowie zur Ungleichbehandlung mit anderen Personengruppen. Die von ihm vorgebrachten Einwände können sachgerecht durch das Oberverwaltungsgericht geklärt werden. Für die verfassungsrechtliche Beurteilung der angegriffenen Bestimmung sind die tatsächliche Entwicklung und die Rahmenbedingungen der aktuellen Coronavirus-Pandemie sowie fachwissenschaftliche – virologische, epidemiologische, medizinische und psychologische – Bewertungen und Risikoeinschätzungen von wesentlicher Bedeutung. Daher besteht in tatsächlicher Hinsicht Bedarf an einer fachgerichtlichen Aufbereitung der Entscheidungsgrundlagen vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. hierzu auch VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. April 2020 – VerfGH 32/20.VB-1 und 33/20.VB-2, jeweils juris, Rn. 7). Zudem kann die angegriffene Vorschrift der Verordnung durch das Oberverwaltungsgericht im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens umfassend auch am Maßstab des Bundesrechts, insbesondere auf ihre Vereinbarkeit mit ihrer bundesgesetzlichen Rechtsgrundlage, überprüft werden. Angesichts der oben dargestellten Möglichkeiten des fachgerichtlichen Rechtsschutzes, die auch den Eilrechtsschutz umfassen, entsteht dem Beschwerdeführer durch die Verweisung auf den Rechtsweg auch kein schwerer und unabwendbarer Nachteil im Sinne des § 54 Satz 2 VerfGHG. Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird nach § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. 3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde. 4. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.