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Beschluss

VerfGH 58/20.VB-3

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0616.VERFGH58.20VB3.00
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Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Prozesskostenhilfe durch Entscheidungen des Land- und Oberlandesgerichts Köln. 1. Der Beschwerdeführer war ursprünglich gemeinsam mit seiner inzwischen von ihm geschiedenen Ehefrau Eigentümer eines mit Grundpfandrechten belasteten Grundstücks im Bezirk des Amtsgerichts Bergisch Gladbach. In dem über dieses Grundstück eröffneten Zwangsversteigerungsverfahren meldete die W Bank Ansprüche aus der Grundschuld III/5 an, die zugunsten der Raiffeisenbank im Grundbuch eingetragen war. Ferner meldete sie die Rechte aus dem gesetzlichen Löschungsanspruch gemäß § 1179a BGB an. Nach Zuschlagserteilung verzichtete ein der W Bank vorrangiger Gläubiger im Verteilungstermin teilweise auf Zuteilung, so dass in Höhe eines Betrags von 6.864,21 € eine Eigentümergrundschuld zugunsten des Beschwerdeführers und seiner früheren Ehefrau entstand. Daraufhin erhob die W Bank am 9. Mai 2019 beim Landgericht Köln gegen den Beschwerdeführer und seine vormalige Ehefrau eine Widerspruchsklage gemäß § 878 ZPO mit dem Antrag, den Teilungsplan dahingehend zu ändern, dass die Bank mit ihrer Forderung in Höhe von 6.864,21 € vor der Forderung des Beschwerdeführers und seiner früheren Frau befriedigt wird. Unter dem 12. Juni 2019 beantragte der Beschwerdeführer bei dem Landgericht Köln die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Klageabweisungsantrag. Im November 2019 bestritt der Beschwerdeführer im Hinblick auf den Unterschied in der Firmierung der W Bank und der im Grundbuch in Abteilung III, Rangstelle 5, eingetragenen Grundpfandrechtsgläubigerin erstmals die Aktivlegitimation der W Bank. Nachdem diese am 28. November 2019 zu der Frage ihrer Aktivlegitimation Stellung genommen hatte, wies das Landgericht den Prozesskostenhilfeantrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 3. Dezember 2019 zurück. Die hiergegen fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 12. Februar 2020 zurück, der den Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 13. März 2020 zugestellt worden ist. Es führte im Wesentlichen aus: Die behauptete Erfüllung der Forderung sei nicht hinreichend dargelegt worden. Soweit die Aktivlegitimation der W Bank bestritten werde, stehe einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe entgegen, dass dies erstmals im November 2019 vorgetragen worden sei. Mit einem an das Oberlandesgericht gerichteten Schriftsatz vom 26. März 2020 baten die Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers darum, die Entscheidung zu überdenken, weil das Landgericht entgegen § 56 ZPO die Prozessführungsbefugnis der W Bank nicht geprüft habe. Mit einem Beschluss vom 31. März 2020 wies das Oberlandesgericht die als Gegenvorstellung gewertete Eingabe zurück. 2. Der Beschwerdeführer hat am 5. Mai 2020 beim Verfassungsgerichtshof einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt und Verfassungsbeschwerde erhoben. Er ist der Ansicht, dass ihn die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Land- und Oberlandesgericht Köln in seinem Recht auf Rechtsschutzgleichheit gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG sowie Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Das Landgericht habe nach § 56 ZPO von Amts wegen Zweifel an der Prozessführungsbefugnis der W Bank entwickeln müssen. Indem es dies nicht getan, sondern die Beweislast für den Anspruch der Bank auf ihn abgewälzt habe, habe es die Anforderungen an eine nicht mutwillige Rechtsverteidigung überspannt und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. II. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe des Beschwerdeführers ist abzulehnen. Aus den nachfolgend dargelegten Gründen bietet die vom Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 56 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Daher konnte darauf verzichtet werden, dem Beschwerdeführer gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO aufzugeben, eine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzureichen, die er mit der Verfassungsbeschwerde nicht zugleich vorgelegt hat. 2. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. a) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 3. Dezember 2019 und gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Februar 2020 richtet, ist sie bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben worden ist. aa) Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monates zu erheben und zu begründen. Nach Satz 2 und 3 der Vorschrift beginnt die Frist mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist; in anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer. bb) Dies zugrunde gelegt, ist die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde spätestens am 14. April 2020 abgelaufen. Wie der Beschwerdeführer mitteilt, ist der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln über die Zurückweisung seiner sofortigen Beschwerde seinen Prozessbevollmächtigten am 13. März 2020 zugestellt worden. Die Monatsfrist endete damit – wegen des auf den 13. April 2020 fallenden Ostermontags – gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO und § 193 BGB am 14. April 2020. Die Erhebung der Verfassungsbeschwerde am 5. Mai 2020 ist damit verspätet. cc) Die vom Beschwerdeführer unter dem 26. März 2020 an das Oberlandesgericht Köln gerichtete Eingabe, die das Oberlandesgericht als Gegenvorstellung behandelt hat, war nicht geeignet, die Verfassungsbeschwerdefrist offen zu halten. Sie gehörte nicht zu dem vom Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG zu erschöpfenden Rechtsweg. Zu diesem gehören keine Möglichkeiten der Anrufung eines Gerichts, die gesetzlich nicht geregelt sind, und auch keine Rechtsbehelfe, die von vornherein aussichtlos sind (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. August 2019 – VerfGH 12/19.VB-2, juris, Rn. 6, und vom 17. März 2020 – VerfGH 5/20.VB-2, juris, Rn. 3; siehe auch VerfGH SN, Beschluss vom 11. Dezember 2008 – Vf. 85-IV-08, juris, Rn. 16). Solche Eingaben oder Rechtsbehelfe muss der Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde daher nicht einlegen. Dementsprechend schieben sie im Fall ihrer Einlegung auch den Beginn der Beschwerdefrist nicht hinaus. Der Beschwerdeführer soll sich nicht durch eine solche Eingabe oder einen solchen Rechtsbehelf die Möglichkeit zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde offen halten können (VerfGH NRW, Beschluss vom 13. August 2019 – 12/19.VB-2, juris, Rn. 6). Die vom Oberlandesgericht als Gegenvorstellung behandelte Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. März 2020 war, verstanden als formlose Gegenvorstellung, gesetzlich nicht geregelt. Als etwaiger förmlicher Rechtsbehelf war sie von vornherein aussichtslos. Formlose Eingaben im Sinne einer Gegenvorstellung sieht der Rechtsweg im zivilgerichtlichen Prozesskostenhilfeverfahren im Anschluss an die Beschwerdeentscheidung nicht vor. Der Rechtsweg endet, wenn erstinstanzlich das Landgericht entschieden hat, gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2, §§ 567 ff. ZPO, § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG beim Oberlandesgericht mit der Entscheidung über die sofortige Beschwerde. Etwas anderes gilt nur, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zulässt. Das war hier aber nicht der Fall. Selbst wenn die Eingabe vom Oberlandesgericht Köln richtigerweise als Gehörsrüge nach § 321a ZPO hätte behandelt werden müssen, wofür nach ihrer Fassung aber nichts spricht, hätte sie in der vom Beschwerdeführer erhobenen Form nicht zu dem zu erschöpfenden Rechtsweg gehört. Zwar wird die Gehörsrüge nach § 321a ZPO gegen letztinstanzliche Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren ganz überwiegend für statthaft gehalten. Als Gehörsrüge war die Eingabe des Beschwerdeführers aber gleichwohl offensichtlich unzulässig. Gemäß § 321a ZPO ist auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn mit ihr eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht gerügt wird; dabei ist darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2018 – V ZR 239/17, juris, Rn. 1). Die Anhörungsrüge dient indes nicht dazu, das Gericht unabhängig vom Vorliegen eines Gehörsverstoßes zur Überprüfung einer dem Rechtsbehelfsführer ungünstigen Rechtsauffassung zu veranlassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2005 – 2 BvR 1904/05, juris, Rn. 2). Allein darum ging es dem Beschwerdeführer hier aber mit der Eingabe vom 26. März 2020. Mit dieser rügte der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern sprach mit § 56 ZPO und der in Zweifel gezogenen Prozessführungsbefugnis der W Bank einen neuen rechtlichen Gesichtspunkt an. Daneben wiederholte und fokussierte er bisheriges Vorbringen. b) Auch soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 31. März 2020 richtet, ist sie unzulässig. Sie ist im Hinblick auf diesen Beschwerdegegenstand nicht in einer den Anforderungen der § 18 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 VerfGHG genügenden Weise begründet worden. Zu einer ordnungsgemäßen Begründung gehört auch die Darlegung, dass die Monatsfrist des § 54 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG gewahrt ist. Das ist hier bezüglich des vom Beschwerdeführer angegriffenen Beschlusses vom 31. März 2020 anhand der Beschwerdebegründung nicht feststellbar, weil der Beschwerdeführer zum Zustellzeitpunkt dieses Beschlusses nichts vorträgt und zwischen dem 31. März 2020 und dem 5. Mai 2020, dem Tag des Eingangs der Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof, mehr als ein Monat liegt. Hiervon abgesehen, ist die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 31. März 2020 auch deshalb unzulässig, weil diese gerichtliche Entscheidung keine eigenständige verfassungsrechtliche Beschwer begründet (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 17. März 2020 – VerfGH 5/20.VB-2, juris, Rn. 4; VerfGH BY, Beschluss vom 16. November 2018 – Vf. 23-VI-16, juris, Rn. 20). Sie lässt – anderes ist hier weder vorgetragen noch ersichtlich – allenfalls eine bereits durch die vorausgegangenen Entscheidungen eingetretene Rechtsverletzung fortbestehen. 3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den Fall eines Obsiegens vor.