OffeneUrteileSuche
Beschluss

VerfGH 73/20.VB-1

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0616.VERFGH73.20VB1.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Die Beschwerdeführer rügen im Wesentlichen die unrichtige Anwendung materiellen bundesrechtlichen Steuerrechts. Die Ausführung und Anwendung materiellen Bundesrechts ist aber gemäß § 53 Abs. 2 VerfGHG kein zulässiger Gegenstand der Verfassungsbeschwerde. Zudem ist die Möglichkeit, dass die von den Beschwerdeführern beanstandeten Steuerbescheide auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts von Grundrechten beruhen könnten, und nicht lediglich auf einer fehlerhaften Sachverhaltswürdigung oder einem Verstoß gegen einfachrechtliche Vorschriften, nicht hinreichend aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Abgesehen davon ist nicht erkennbar, dass der Rechtsweg gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG erschöpft ist. Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang der Sache nach eine unzumutbar lange Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens vor dem Finanzgericht Köln beanstanden, obliegt es ihnen, zunächst die einfachrechtlich eröffneten Rechtsbehelfe zur Beschleunigung des Verfahrens (Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG und Antrag auf Entschädigung nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG) zu ergreifen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 2018 – 1 BvR 1928/16, juris, Rn. 10; vgl. auch für zivilrechtliche Verfahren VerfGH NRW, Beschlüsse vom 28. Januar 2020 – VerfGH 63/19.VB-2, juris, Rn. 16, und vom 28. April 2020 – VerfGH 31/20.VB-3, juris, Rn. 4.). 2. Ihre Auslagen sind den Beschwerdeführern nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.