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Beschluss

185/17

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom

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Leitsätze
1a. Die in der Regelung des § 14 Abs 9a Rundfunkbeitragstaatsvertrag (juris: RdFunkBeitrStVtr) angeordnete Datenübermittlung greift in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art 33 S 1 VvB ) ein. Sie ordnet an, dass zum Zweck der Sicherstellung der Aktualität des nach § 14 Abs 9 RdFunkBeitrStVtr gewonnenen Datenbestandes ein weiterer Abgleich entsprechend dieser Vorschrift durchgeführt und jede Meldebehörde bis längstens zum 31.12.2018 verpflichtet wird, die in § 14 Abs 9 S 1 RdFunkBeitrStVtr im Einzelnen bezeichneten Daten aller volljährigen Personen automatisiert in standardisierter Form an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt zu übermitteln. (Rn.22) 1b. Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Regelung entspricht den Anforderungen des Art 33 S 2, S 3 Verf BE. Sie genügt in formeller Hinsicht dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot und fällt in die Kompetenz des Landesgesetzgebers. In materieller Hinsicht wahrt sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem sie einem im überwiegenden Allgemeininteresse liegenden legitimen Zweck dient und im Hinblick auf diesen geeignet, erforderlich und angemessen ist. (Rn.23) aa. Der erneute Meldedatenabgleich nach § 14 Abs 9a RdFunkBeitrStVtr verfolgt mit der Sicherung der Aktualität des Datenbestandes legitime Zwecke (vgl VerfGH München, 20.11.2018, Vf. 1-VII-18 ). Er dient – wie bereits die Bezugsregelung nach § 14 Abs 9 RdFunkBeitrStVtr – der Herstellung einer größtmöglichen Beitragsgerechtigkeit und der Vermeidung eines Vollzugsdefizits (vgl zu § 14 Abs. 9 RdFunkBeitrStVtr auch VerfGH München, 15.05.2014, Vf. 8-VII-12, VerfGHE BY 67, 73 ). (Rn.33) (Rn.34) bb. Die Regelung ist zur Erreichung dieses Zwecks auch geeignet und erforderlich. Insb fehlt es den vom RdFunkBeitrStVtr vorgesehenen sonstigen Instrumenten zur Ermittlung potentieller Beitragspflichtiger (allgemeine Anzeigepflicht gem § 8 RdFunkBeitrStVtr; Auskunftsrecht nach § 9 RdFunkBeitrStVtr; Erhebung personenbezogener Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen im Falle des § 11 Abs 4 RdFunkBeitrStVtr) – soweit diese eine geringere Beeinträchtigung darstellen – an gleicher Eignung zur Erreichung des legitimen Regelungsziels (vgl auch VerfGH München, 15.05.2014, Vf. 8-VII-12, VerfGHE BY 67, 73 ). (Rn.40) cc. Schließlich erweist sich die angegriffene Regelung auch als angemessen. Mit Blick auf die geringe Eingriffsintensität für die Betroffenen darf der Gesetzgeber den Gemeinwohlbelang einer möglichst gleichmäßigen Beitragserhebung – hier in Form der Ergänzung der Beitragsehrlichkeit durch Kontrollmöglichkeiten – höher gewichten als die Schwere des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (so auch: VerfGH München, 20.11.2018, Vf. 1-VII-18 ). (Rn.45) (Rn.46) 2. Die Regelung des § 14 Abs 9a S 1 RdFunkBeitrStVtr verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Wohnraums aus Art 28 Abs 2 S 1 Verf BE. Das Erheben der Daten zum Zwecke der Durchsetzung der Rundfunkbeitragspflicht in Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung stellt schon keinen Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts auf Unverletzlichkeit des Wohnraums dar. Dieses Grundrecht ist nicht dadurch verletzt, weil die nach § 14 Abs 9a S 1 RBStV iVm § 14 Abs 9 RdFunkBeitrStVtr übermittelten Daten private Wohnverhältnisse offenlegen. (Rn.50) (Rn.51)
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Die in der Regelung des § 14 Abs 9a Rundfunkbeitragstaatsvertrag (juris: RdFunkBeitrStVtr) angeordnete Datenübermittlung greift in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art 33 S 1 VvB ) ein. Sie ordnet an, dass zum Zweck der Sicherstellung der Aktualität des nach § 14 Abs 9 RdFunkBeitrStVtr gewonnenen Datenbestandes ein weiterer Abgleich entsprechend dieser Vorschrift durchgeführt und jede Meldebehörde bis längstens zum 31.12.2018 verpflichtet wird, die in § 14 Abs 9 S 1 RdFunkBeitrStVtr im Einzelnen bezeichneten Daten aller volljährigen Personen automatisiert in standardisierter Form an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt zu übermitteln. (Rn.22) 1b. Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Regelung entspricht den Anforderungen des Art 33 S 2, S 3 Verf BE. Sie genügt in formeller Hinsicht dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot und fällt in die Kompetenz des Landesgesetzgebers. In materieller Hinsicht wahrt sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem sie einem im überwiegenden Allgemeininteresse liegenden legitimen Zweck dient und im Hinblick auf diesen geeignet, erforderlich und angemessen ist. (Rn.23) aa. Der erneute Meldedatenabgleich nach § 14 Abs 9a RdFunkBeitrStVtr verfolgt mit der Sicherung der Aktualität des Datenbestandes legitime Zwecke (vgl VerfGH München, 20.11.2018, Vf. 1-VII-18 ). Er dient – wie bereits die Bezugsregelung nach § 14 Abs 9 RdFunkBeitrStVtr – der Herstellung einer größtmöglichen Beitragsgerechtigkeit und der Vermeidung eines Vollzugsdefizits (vgl zu § 14 Abs. 9 RdFunkBeitrStVtr auch VerfGH München, 15.05.2014, Vf. 8-VII-12, VerfGHE BY 67, 73 ). (Rn.33) (Rn.34) bb. Die Regelung ist zur Erreichung dieses Zwecks auch geeignet und erforderlich. Insb fehlt es den vom RdFunkBeitrStVtr vorgesehenen sonstigen Instrumenten zur Ermittlung potentieller Beitragspflichtiger (allgemeine Anzeigepflicht gem § 8 RdFunkBeitrStVtr; Auskunftsrecht nach § 9 RdFunkBeitrStVtr; Erhebung personenbezogener Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen im Falle des § 11 Abs 4 RdFunkBeitrStVtr) – soweit diese eine geringere Beeinträchtigung darstellen – an gleicher Eignung zur Erreichung des legitimen Regelungsziels (vgl auch VerfGH München, 15.05.2014, Vf. 8-VII-12, VerfGHE BY 67, 73 ). (Rn.40) cc. Schließlich erweist sich die angegriffene Regelung auch als angemessen. Mit Blick auf die geringe Eingriffsintensität für die Betroffenen darf der Gesetzgeber den Gemeinwohlbelang einer möglichst gleichmäßigen Beitragserhebung – hier in Form der Ergänzung der Beitragsehrlichkeit durch Kontrollmöglichkeiten – höher gewichten als die Schwere des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (so auch: VerfGH München, 20.11.2018, Vf. 1-VII-18 ). (Rn.45) (Rn.46) 2. Die Regelung des § 14 Abs 9a S 1 RdFunkBeitrStVtr verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Wohnraums aus Art 28 Abs 2 S 1 Verf BE. Das Erheben der Daten zum Zwecke der Durchsetzung der Rundfunkbeitragspflicht in Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung stellt schon keinen Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts auf Unverletzlichkeit des Wohnraums dar. Dieses Grundrecht ist nicht dadurch verletzt, weil die nach § 14 Abs 9a S 1 RBStV iVm § 14 Abs 9 RdFunkBeitrStVtr übermittelten Daten private Wohnverhältnisse offenlegen. (Rn.50) (Rn.51) 1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Auslagen werden nicht erstattet. I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den in § 14 Abs. 9a des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages - RBStV - in der Fassung des Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vorgesehenen weiteren Meldedatenabgleich zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes für das Rundfunkbeitragserhebungsverfahren. Mit seiner am 27. Dezember 2017 bei dem Verfassungsgerichtshof eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Regelung des § 14 Abs. 9a RBStV, die gemäß Art. 4 Nr. 8 Buchstabe b des Neunzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag - 19. RÄStV) vom 3. und 7. Dezember 2015 in den RBStV eingefügt wurde. Mit dem Gesetz zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 2. Juni 2016 (GVBl. S. 314 - im Folgenden Zustimmungsgesetz) hat das Abgeordnetenhaus dem 19. RÄStV zugestimmt und diesen in das Berliner Landesrecht übernommen. Die Regelung des § 14 Abs. 9a RBStV ist gemäß Art. 6 Abs. 2 des 19. RÄStV zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Die angegriffene Bestimmung und die mit ihr im Zusammenhang stehende Regelung des § 14 Abs. 9 RBStV, die durch das Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 211) in Berliner Landesrecht übernommen wurde und zum 1. Januar 2013 in Kraft trat, lauten wie folgt: § 14 Übergangsbestimmungen […] (9) Um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung zu ermöglichen, übermittelt jede Meldebehörde für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert innerhalb von längstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gegen Kostenerstattung einmalig in standardisierter Form die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt: 1. Familienname, 2. Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens, 3. frühere Namen, 4. Doktorgrad, 5. Familienstand, 6. Tag der Geburt, 7. gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, und 8. Tag des Einzugs in die Wohnung. Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt, hat sie die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist. Im Übrigen darf sie die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde; Satz 2 gilt entsprechend. Die Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. § 11 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (9a) Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes wird zum 1. Januar 2018 ein weiterer Abgleich entsprechend Absatz 9 durchgeführt. Die Meldebehörden übermitteln die Daten bis längstens 31. Dezember 2018. Im Übrigen gelten Absatz 9 Satz 1 bis 4 und § 11 Abs. 6 Satz 2 und 3 entsprechend. Der Abgleich wird nach seiner Durchführung evaluiert. Die Landesrundfunkanstalten stellen den Ländern hierfür die erforderlichen Informationen zur Verfügung. Der Beschwerdeführer wohnt in Berlin und ist unter seiner Wohnanschrift behördlich gemeldet. Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht er die Verfassungswidrigkeit des Zustimmungsgesetzes vom 2. Juni 2016 geltend, soweit es die Vorschrift des § 14 Abs. 9a RBStV zum weiteren Meldedatenabgleich betrifft. Er begehrt die Feststellung, dass die Regelung des § 14 Abs. 9a RBStV mit den in der Verfassung von Berlin - VvB - verbürgten Grundrechten des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 33 VvB), der Unverletzlichkeit des Wohnraums (Art. 28 Abs. 2 VvB) sowie des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 10 Abs. 1 VvB) unvereinbar sei. Hilfsweise begehrt er die Feststellung, dass die Regelung mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar sei, weil sie seinen Rechtsanspruch auf Einhaltung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Meldewesen gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 des Grundgesetzes - GG - in Verbindung mit Art. 33 Satz 2 VvB verletze. Der Beschwerdeführer macht geltend, der in § 14 Abs. 9a RBStV geregelte weitere Meldedatenabgleich stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Die Regelung verfolge weder einen legitimen Zweck noch sei sie geeignet, erforderlich und angemessen. Zudem stehe dem Landesgesetzgeber nicht die Kompetenz für die getroffene Regelung zu. Durch den Erlass der Regelung habe das Land die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Meldewesen gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG verletzt. Darüber hinaus verstoße die Regelung gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Wohnraums. Die Regelung ermögliche eine digitale Überwachung von Wohnungen, ohne diese physisch zu betreten. Die Überwachung ziele direkt auf die umhegte Wohnung als Versammlungsort der Privatheit und des inneren Lebenskreises. Bei der Regelung handele es sich um „digitale Massenwohnungsdurchsuchungen“, „um eine Programm-/Rasterfahndung zum Aufspüren von „Schwarzbewohnern“. Schließlich sieht er durch die Regelung den allgemeinen Gleichheitssatz unter dem Gesichtspunkt bestehender Vollzugsdefizite und Umgehungsmöglichkeiten verletzt. Die Äußerungsberechtigten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, welche der Äußerungsberechtigte zu 1 mit Schreiben vom 17. März 2020 wahrgenommen hat. Er ist der Ansicht, dass die Regelung des § 14 Abs. 9a RBStV verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Unter Verweis auf die bisher ergangene verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zum Meldedatenabgleich meint er, der in der angegriffenen Regelung vorgesehene weitere Meldedatenabgleich stelle zwar einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 33 VvB dar, dieser sei jedoch gerechtfertigt. Mit der Sicherung der Aktualität des Datenbestandes diene die Regelung einem legitimen Zweck. Der Eingriff in das Grundrecht sei verhältnismäßig, da die Regelung im Hinblick auf den mit ihr verfolgten Zweck geeignet, erforderlich und angemessen sei. Der Landesgesetzgeber habe auch die Gesetzgebungskompetenz für die Einführung des weiteren Meldedatenabgleichs. Nach Art. 70 GG liege die Gesetzgebungskompetenz für den Bereich Rundfunk, mit dem die Vorschrift in einem funktionellen Zusammenhang stehe, bei den Ländern. II. Die Verfassungsbeschwerde ist nur teilweise zulässig (1.). Soweit sie zulässig ist, ist sie nicht begründet (2.). 1. Die Verfassungsbeschwerde ist als Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen das Zustimmungsgesetz vom 2. Juni 2016 zum 19. RÄStV im Hinblick auf die hierdurch in Berliner Landesrecht übernommene Regelung des § 14 Abs. 9a RBStV zulässig. Die gegen die gesetzliche Regelung erhobene Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer gemäß § 51 Abs. 3 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten der Vorschrift erhoben. Der Beschwerdeführer ist von der gesetzlichen Regelung über den Meldedatenabgleich auf Grund seines behördlich gemeldeten Wohnsitzes in Berlin auch selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht auch nicht der Grundsatz der Subsidiarität (§ 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG) entgegen, da der Verfassungsgerichtshof der Verfassungsbeschwerde allgemeine Bedeutung zumisst (§ 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG). Von daher ist es unschädlich, dass der Beschwerdeführer gegen die durch die angegriffene Regelung angeordnete Datenübermittlung durch die für ihn zuständige Meldebehörde nicht den Verwaltungsrechtsweg beschritten hat. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers ist jedoch unzulässig, soweit mit ihr eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 10 Abs. 1 VvB gerügt wird.Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes durch die Regelung des § 14 Abs. 9a RBStV hat der Beschwerdeführer nicht ausreichend dargelegt (§§ 49 Abs. 1, 50 VerfGHG). Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz unter dem Gesichtspunkt bestehender Vollzugsdefizite und Umgehungsmöglichkeiten gegeben sieht, ist die Beschwerdebegründung nicht hinreichend substantiiert. 2. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie nicht begründet. Die angegriffene Regelung des § 14 Abs. 9a RBStV verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 33 Satz 1 VvB (a.). Auch sonstige Verletzungen von Rechten des Beschwerdeführers aus der Verfassung von Berlin sind nicht ersichtlich (b.). a. Der Beschwerdeführer wird durch die in § 14 Abs. 9a RBStV angeordnete Datenübermittlung nicht in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 33 Satz 1 VvB verletzt. Nach Art. 33 Satz 1 VvB wird das Recht des einzelnen gewährleistet, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Das Grundrecht auf Schutz persönlicher Daten nach Art. 33 VvB garantiert die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Es entspricht dem im Grundgesetz gewährleisteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Dieses Grundrecht gewährt seinen Trägern Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten (Beschluss vom 10. Februar 2009 - VerfGH 132/08, 132 A/08 -, Rn. 14 m. w. N.; wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter www.gerichtsentschei-dungen.berlin-brandenburg.de). Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht schrankenlos gewährleistet. Es kann gemäß Art. 33 Satz 2 und 3 VvB durch Gesetz im überwiegenden Allgemeininteresse und unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit beschränkt werden (Beschluss vom 10. Februar 2009 - VerfGH 132/08, 132 A/08 - Rn. 14 m. w. N.). Beschränkungen der Rechte aus Art. 33 VvB bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht (Beschluss vom 14. Mai 2014 - VerfGH 151/11 - Rn. 126 m. w. N.). Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass das gewählte Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist und dass der damit verbundene Eingriff in den grundrechtlichen Freiheitsanspruch des Bürgers nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck steht (vgl. Beschluss vom 1. April 2008 - VerfGH 120/07 - Rn. 54 m. w. N.). Zwar greift die in der Regelung des § 14 Abs. 9a RBStV angeordnete Datenübermittlung in den Schutzbereich des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 33 Satz 1 VvB ein, indem die Vorschrift anordnet, dass zum Zweck der Sicherstellung der Aktualität des nach § 14 Abs. 9 RBStV gewonnenen Datenbestandes ein weiterer Abgleich entsprechend dieser Vorschrift durchgeführt und jede Meldebehörde bis längstens zum 31. Dezember 2018 verpflichtet wird, die in § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV im Einzelnen bezeichneten Daten aller volljährigen Personen automatisiert in standardisierter Form an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt zu übermitteln. Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Regelung entspricht den Anforderungen des Art. 33 Satz 2 und 3 VvB. Sie genügt in formeller Hinsicht dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot und fällt in die Kompetenz des Landesgesetzgebers (aa.). In materieller Hinsicht wahrt sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem sie einem im überwiegenden Allgemeininteresse liegenden legitimen Zweck dient und im Hinblick auf diesen geeignet, erforderlich und angemessen ist (bb.). aa. In formeller Hinsicht begegnet die durch das Zustimmungsgesetz in Landesrecht übernommene Regelung des § 14 Abs. 9a RBStV keinen Bedenken. Durch ihre ausdrückliche Bezugnahme auf die Vorschrift des § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV bestimmt auch die Regelung des § 14 Abs. 9a RBStV hinreichend konkret, welche Daten von den Meldebehörden an die Landesrundfunkanstalten übermittelt werden. Die Vorschrift entspricht insoweit dem Gebot der Normenklarheit. Die Regelung fällt auch in die Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers. Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, die Gesetzgebungsbefugnis des Landes nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes zu überprüfen (vgl. Beschlüsse vom 20. Juni 2014 - VerfGH 96/13 - Rn. 47 und 14. Mai 2014 - VerfGH 151/11 - Rn. 127, Urteile vom 11. April 2014 - VerfGH 129/13 - Rn. 34 ff. und 13. Mai 2013 - VerfGH 32/12 - Rn. 58 f., jeweils m. w. N.). Die Gesetzgebungskompetenz für die Sachmaterie des Rundfunkrechts liegt gemäß Art. 70 Abs. 1 GG bei den Ländern. Auch für die Erhebung des Rundfunkbeitrags besitzen die Länder nach dieser Vorschrift die Gesetzgebungskompetenz (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, juris Rn. 50 ff.). Der in der Vorschrift des § 14 Abs. 9a RBStV geregelte Meldedatenabgleich dient der Erhebung des Rundfunkbeitrags. Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Meldewesen gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG wird hierdurch nicht berührt. Die landesgesetzliche Regelung enthält lediglich die fachgesetzliche Anordnung an die Meldebehörden zur Datenübermittlung zum Zweck der Wahrnehmung der Landesaufgabe der Rundfunkbeitragserhebung durch die Landesrundfunkanstalten. Diese Anordnung hält sich im Rahmen der bundesrechtlich im Bundesmeldegesetz - BMG - geregelten Voraussetzungen für eine Datenübermittlung durch die Meldebehörden an andere öffentliche Stellen. Gemäß § 2 Abs. 4 BMG dürfen die Meldebehörden personenbezogene Daten, die im Melderegister gespeichert werden, nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften erheben, verarbeiten oder nutzen. Sonstige Rechtsvorschriften sind materielle Rechtsnormen im weitesten Sinne außerhalb des BMG, die einen entsprechenden Erlaubnistatbestand enthalten. Hierunter fallen auch landesgesetzliche Regelungen wie diejenige des § 14 Abs. 9a RBStV (vgl. Süßmuth, Bundesmeldegesetz, Kommentar, § 2 Rn. 42, Stand: 2. Aufl., 4. Lfg. September 2015). Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BMG darf die Meldebehörde einer anderen öffentlichen Stelle im Sinne von § 2 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes im Inland die dort enumerativ aufgezählten Daten übermitteln, soweit dies (unter anderem) zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist. Bei den Landesrundfunkanstalten handelt es sich um öffentliche Stellen in diesem Sinne, für deren Aufgaben im Zusammenhang mit dem Einzug des Rundfunkbeitrags die zu übermittelnden Daten erforderlich sind. Bei den einzelnen Daten, die von jeder Meldebehörde gemäß § 14 Abs. 9a in Verbindung mit Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 bis 7 RBStV an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt zu übermitteln sind, handelt es sich um einen Ausschnitt aus den Daten, welche gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 14 BMG an andere öffentliche Stellen übermittelt werden dürfen (hier Daten nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8 und 12 BMG). Soweit man die nach § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 RBStV ergänzend zur Anschrift zu übermittelnden Daten „aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung“ über diejenigen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BMG zulässigerweise zu übermittelnden Daten über „derzeitige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung“ hinausgehend ansehen sollte, dürfen die zur Lage der Wohnung bei den Meldebehörden gespeicherten Daten jedenfalls nach § 34 Abs. 3 BMG an die Landesrundfunkanstalten übermittelt werden. Auch dessen Voraussetzungen sind im Hinblick auf die gesetzlich begründete Aufgabe der Landesrundfunkanstalten, den Rundfunkbeitrag einzuziehen, gegeben (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 20. November 2018 - Vf. 1-VII-18 - juris Rn. 19; ausführlich zur Vorgängerregelung des § 18 Melderechtsrahmengesetz: BayVGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris Rn. 169 f.). Die bundesrechtlichen Voraussetzungen für eine Datenübermittlung an die Landesrundfunkanstalten in dem in der Vorschrift des § 14 Abs. 9a RBStV vorgesehenen Umfang sind mithin erfüllt. bb. Auch in materieller Hinsicht ist die Vorschrift verfassungsgemäß. Hinsichtlich des Eingriffs in das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 33 Satz 1 VvB genügt sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. (1) Die Vorschrift dient einem legitimen, im überwiegenden Allgemeininteresse liegenden Zweck. Mit dem erneuten Meldedatenabgleich nach § 14 Abs. 9a RBStV soll der Datenbestand aktualisiert und eine möglichst vollständige Erfassung der Rundfunkbeitragsschuldner auch weiterhin sichergestellt werden. Er dient - wie bereits die Bezugsregelung nach § 14 Abs. 9 RBStV - der Herstellung einer größtmöglichen Beitragsgerechtigkeit und der Vermeidung eines Vollzugsdefizits (vgl. Abgh.-Drs. 17/2743, S. 62). Beides sind legitime Zwecke, die einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung rechtfertigen können (vgl. zu § 14 Abs. 9 RBStV: BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris Rn. 159). Auch die Vorschrift des § 14 Abs. 9a RBStV verfolgt mit der Sicherung der Aktualität des Datenbestandes einen ebenso legitimen Zweck (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 20. November 2018 - Vf. 1-VII-18 -, juris Rn. 14). Denn sie soll ebenfalls im Interesse einer größtmöglichen Beitragsgerechtigkeit und der Vermeidung eines Vollzugsdefizits die Qualität des durch den vollständigen Meldedatenabgleich nach § 14 Abs. 9 RBStV erlangten Datenbestandes erhalten (Abgh.-Drs. 17/2743, S. 62). Nach Einschätzung des Senats in seiner Vorlage zur Beschlussfassung des Zustimmungsgesetzes durch das Abgeordnetenhaus komme es im zeitlichen Verlauf nach den bisherigen Erfahrungen regelmäßig zu einer Verschlechterung des Datenbestandes und damit zu einer Erosion bei den Beitragszahlern, die durch das zur Verfügung stehende Instrumentarium zur Datenerhebung nicht aufgefangen werden könne. So werde dem Beitragsservice etwa bei Wegzug eines Beitragsschuldners unter Mitnahme des Beitragskontos oder Versterben eines Beitragsschuldners eine gegebenenfalls in der Wohnung zurückbleibende Person ohne deren Zutun (freiwillige Anmeldung) nicht bekannt. Auch bei einer minderjährigen, allein lebenden Person gelange der Eintritt der Volljährigkeit dem Beitragsservice nicht ohne weiteres zur Kenntnis. Auf Grund der Verschlechterung des Datenbestandes sei von einem jährlichen Verlust von rund 200.000 beitragspflichtigen Wohnungen auszugehen, was sich im Zeitraum bis 2020 zu einem Ertragspotential der dann nicht mehr im Bestand befindlichen Wohnungen in einer Größenordnung von 750 Mio. Euro aufaddieren könne. Ziel der Aktualisierung sei demnach die Bereitstellung eines geeigneten Instrumentariums zur Sicherung des Datenbestands und die Beseitigung struktureller Erhebungs- und Vollzugsdefizite im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Lastengleichheit (Abgh.-Drs. 17/2743, S. 62). Diese der gesetzlichen Regelung zu Grunde liegende Einschätzung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist im Hinblick auf den zum Zeitpunkt des Erlasses der Vorschrift maßgeblichen Wissensstand zum Umfang einer möglichen Verschlechterung des Datenbestandes nachvollziehbar begründet. Hinzu kommt, dass § 14 Abs. 9a Satz 4 RBStV flankierend aber auch eine Evaluierung der Wirksamkeit des Abgleichs vorsieht. Ausgehend von einer durch die Aktualisierung generierten Datengrundlage, soll entschieden werden, ob und inwieweit die wiederholte Maßnahme zur Erreichung der Zwecke der Beitragsgerechtigkeit und -stabilität im Lichte des Datenschutzes gegebenenfalls dauerhaft gesetzlich verankert werden soll (Abgh.-Drs. 17/2743, S. 63). Inwieweit die zwischenzeitlich aus dieser Evaluation vorliegenden Daten die Einschätzung des Gesetzgebers bei Erlass der Vorschrift (nachträglich) stützen oder widerlegen, ist für die Beurteilung von deren Verfassungsmäßigkeit nicht maßgeblich. Dem Ergebnis der Evaluation kann Bedeutung allenfalls für eine Folgeregelung zukommen. (2) Zur Erreichung dieses Zwecks ist die Regelung des § 14 Abs. 9a RBStV auch geeignet. Die Geeignetheit erfordert nicht, dass das Regelungsziel in jedem Einzelfall tatsächlich erreicht wird, sondern verlangt lediglich, dass die Zweckerreichung gefördert wird (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 -, juris Rn. 207 m. w. N.). Dies ist hier der Fall: Die Aktualisierung der zu übermittelnden Daten aller volljährigen Personen ermöglicht der jeweiligen Landesrundfunkanstalt die Prüfung, wer als Beitragsschuldner für welche Wohnung infrage kommt, aber noch nicht als solcher erfasst ist. Auch wenn die aus dem Meldedatenabgleich erlangten Informationen nicht immer eine abschließende Zuordnung einer Person zu einer bestimmten Wohnung zulassen, sondern gegebenenfalls weiteren Nachforschungsbedarf auslösen, steht das der Geeignetheit der Vorschrift nicht entgegen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 20. November 2018 - Vf. 1-VII-18 -, juris Rn. 16; Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris Rn. 160). (3) Die angegriffene Regelung ist zudem auch erforderlich. Um eine ebenso nachhaltige Aktualisierung des Datenbestandes zu ermöglichen, sind mildere Mittel gleicher Eignung nicht ersichtlich. Insbesondere fehlt es den vom Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorgesehenen sonstigen Instrumenten zur Ermittlung potentieller Beitragspflichtiger in Form der allgemeinen Anzeigepflicht gemäß § 8 RBStV und des diese ergänzenden Auskunftsrechts nach § 9 RBStV sowie der im Falle des § 11 Abs. 4 RBStV möglichen Erhebung personenbezogener Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen - soweit diese eine geringere Beeinträchtigung darstellen - an gleicher Eignung zur Erreichung des legitimen Regelungsziels (vgl. zur mangelnden Geeignetheit des sonstigen Instrumentariums des RBStV zur Zweckerreichung im Hinblick auf den erstmaligen Meldeabgleich nach § 14 Abs. 9 RBStV: BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris Rn. 162). Durch die umfassende Datenübermittlung im Rahmen des Meldeabgleichs kann dem vom Gesetzgeber nachvollziehbar angenommenen Erosionsrisiko effektiv begegnet und eine aktuelle Datengrundlage zur Beitragserhebung gewährleistet werden. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass durch die aktualisierte Abfrage Beitragspflichtige erfasst werden, die - beispielsweise wegen zwischenzeitlichen Wegzugs oder Versterbens der in der Wohnung bisher beitragspflichtigen Person oder bei zwischenzeitlichem Eintritt der Volljährigkeit einer allein lebenden Person - vom vorherigen Datenabgleich unberührt geblieben waren und ohne deren eigenes Zutun den Landesrundfunkanstalten nicht bekannt würden (so zutreffend Abgh.-Drs. 17/2743, S. 62). Maßgeblich ist auch hier die effektive Erreichung des Ziels der Beitragsgerechtigkeit. Demgegenüber wäre eine alternative Aktualisierung der erfassten Wohnungsinhaber durch Nachforschung vor Ort mit einem erheblich stärkeren Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen verbunden. An der Erforderlichkeit fehlt es auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Übermittlung einzelner Daten nach § 14 Abs. 9a in Verbindung mit Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 bis 8 RBStV, welche über diejenigen Daten hinausreichen, die von den Betroffenen bereits nach § 8 Abs. 1 und 4 RBStV anzuzeigen sind. Vielmehr wird dadurch die eindeutige Identifikation einer Person und damit die Zuordnung der Mitbewohner in einer Wohnung erleichtert (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris Rn. 163; Entscheidung vom 20. November 2018 - Vf. 1-VII-18 -, juris Rn. 16). Aus den alternativen Überlegungen des Beschwerdeführers ergibt sich auch nichts anderes: Soweit dieser mildere Mittel in der eine Ertüchtigung des Melderegisters mit weiteren dort bisher nicht enthaltenen Daten über eine Wohnungsinhaberschaft oder Hauptmietereigenschaft, dem Aufbau eines Landesregisters für Wohnungen und Gebäude oder der Übertragung der Aufgaben der „Rundfunkteilnehmerdatenbank“ an das zentrale Finanzamt gegeben sieht, stellen diese kein gleich geeignetes, aber milderes Mittel zur Zweckerreichung der Aktualisierung des bei den Landesrundfunkanstalten vorhandenen Datenbestandes dar. Hierbei handelt es sich vielmehr um alternative gesetzgeberische Maßnahmen, die der vom Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Kompetenz zur Erhebung der Rundfunkbeiträge im RBStV geregelten Form der Beitragserhebung durch die Landesrundfunkanstalten widersprechen oder gar nicht - wie im Falle des Umfangs der von den Meldebehörden zu speichernden Daten - in dessen Kompetenz fallen. (4) Die Regelung des § 14 Abs. 9a RBStV erweist sich auch als angemessen. Dem Gebot der Angemessenheit ist Rechnung getragen, wenn die Schwere des Eingriffs bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe steht (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 -, juris Rn. 88 m. w. N.). Mit Blick auf die geringe Eingriffsintensität für die Betroffenen darf der Gesetzgeber den Gemeinwohlbelang einer möglichst gleichmäßigen Beitragserhebung - hier in Form der Ergänzung der Beitragsehrlichkeit durch Kontrollmöglichkeiten - höher gewichten als die Schwere des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (so auch: BayVerfGH, Entscheidung vom 20. November 2018 - Vf. 1-VII-18 -, juris Rn. 16). Zum einen hat der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, der mit der Datenübermittlung und anschließenden Verarbeitung der Daten einhergeht, nur geringes Gewicht. Die Daten betreffen zu einem großen Teil Informationen, die gemeldete Personen der zuständigen Landesrundfunkanstalt ohnehin aufgrund der Anzeigepflicht nach § 8 RBStV mitteilen müssen. Zum anderen handelt es sich bei den Betroffenen im Regelfall um Beitragsschuldner, die bereits - insbesondere durch den ersten Meldedatenabgleich - als Rundfunkteilnehmer erfasst sind oder ihrer Anzeigepflicht genügt haben, sodass der Empfänger der Daten durch den Meldedatenabgleich nichts wesentlich Neues erfährt. Soweit Beitragsschuldner ihrer Anzeigepflicht noch nicht nachgekommen sind, verdient ihr Interesse, ihre Daten nicht offenbaren und den Rundfunkbeitrag nicht zahlen zu müssen, keinen besonderen Schutz. Sie sollen gerade im Interesse einer gleichmäßigen Beitragserhebung ermittelt werden (Beschluss vom 16. Mai 2018 - VerfGH 185 A/17 - Rn. 17). Sind Personen vom Meldedatenabgleich betroffen, die nicht der Beitragspflicht unterliegen oder später nicht als Beitragsschuldner herangezogen werden, so hat der Eingriff ihnen gegenüber ebenfalls kein erhebliches Gewicht. Die zu übermittelnden Daten beschränken sich auf Informationen zur Identifizierung einer Person und ihrer Zuordnung zu einer bestimmten Wohnung und lassen keinen tieferen Einblick in die Privatsphäre zu. Die Daten sind zudem durch eine strikte Zweckbindung und strenge Löschungspflichten (§ 14 Abs. 9a Satz 3 RBStV in Verbindung mit Abs. 9 Satz 2 und § 11 Abs. 6 Sätze 2 und 3 RBStV) abgesichert. Dadurch ist sichergestellt, dass die Landesrundfunkanstalten von den durch den Meldedatenabgleich gewonnenen Daten nur diejenigen speichern, die nicht ohnehin schon vorhanden und übergeleitet und die darüber hinaus aktuell für den Zweck des Beitragseinzugs erforderlich sind. Eine Speicherung weiterer Daten für eine künftige Beitragserhebung, etwa für den Fall, dass der gefundene und zunächst in Anspruch genommene Beitragsschuldner später ausfallen sollte, ist nicht zulässig (vgl. Beschluss vom 16. Mai 2018 - VerfGH 185 A/17 - Rn. 17; BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris Rn. 165, 167; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 2017 - 2 A 2286/15 -, juris Rn. 192). Die Befürchtung des Beschwerdeführers, auf Grund des Meldedatenabgleichs entstehe ein mit der Verfassung unvereinbares zentrales bundesweites Register in Form eines „digitalen Schattenmeldewesens“ zur Ermöglichung einer verbotenen „Programm-/Rasterfahndung zum Aufspüren von „Schwarzbewohnern“, ist unbegründet. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die zuständige Landesrundfunkanstalt als öffentliche Stelle zum Zweck der ihr gesetzlich zugewiesenen Beitragserhebung im Rahmen des Erforderlichen die Daten der Beitragsschuldner gewinnt und nutzt. Der Umstand, dass es sich um einen sehr großen Kreis an Beitragsschuldnern handelt und dementsprechend eine Sammlung von vielen einzelnen Datensätzen entsteht, steigert für den einzelnen Betroffenen nicht den Grad der grundrechtlichen Beeinträchtigung. Eine Gefahr der Abrufbarkeit eines umfassenden Persönlichkeitsprofils ist mit Blick auf Art und Umfang der wenigen anzuzeigenden Daten nicht gegeben. Dem Risiko, das aus der Größe der Datensammlung auch im Bereich einer einzelnen Landesrundfunkanstalt entsteht, trägt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit den bereichsspezifischen Vorschriften über die strikte Zweckbindung der erhobenen Daten und die sie flankierenden Löschungspflichten ausreichend Rechnung (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris Rn. 147 f., 167; Entscheidung vom 20. November 2018 - Vf. 1-VII-18 -, juris Rn. 12). b. Auch soweit der Beschwerdeführer die Verletzung weiterer Rechte aus der Verfassung von Berlin rügt, hat die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg. aa. Die Regelung des § 14 Abs. 9a Satz 1 RBStV verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Wohnraums aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 VvB. Das Erheben der Daten zum Zwecke der Durchsetzung der Rundfunkbeitragspflicht in Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung stellt schon keinen Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts auf Unverletzlichkeit des Wohnraums dar. Dieses Grundrecht ist nicht dadurch verletzt, weil die nach § 14 Abs. 9a Satz 1 RBStV in Verbindung mit § 14 Abs. 9 RBStV übermittelten Daten private Wohnverhältnisse offenlegen. Art. 28 Abs. 2 VvB garantiert - ebenso wie Art. 13 Abs. 1 GG - die Unverletzlichkeit des Wohnraums. Mit diesem Grundrecht wird dem Einzelnen im Hinblick auf seine Menschenwürde und im Interesse der freien Entfaltung der Persönlichkeit ein elementarer Lebensraum gewährleistet (Beschluss vom 13. November 2013 - VerfGH 24/11 - Rn. 19). Der Schutz des Wohnraums nach Art. 28 Abs. 2 VvB soll Störungen vom privaten Leben fernhalten. Die Vorschrift gewährleistet das Recht, in den Räumen, in denen sich das Privatleben entfaltet, in Ruhe gelassen zu werden (Beschluss vom 25. März 1999 - VerfGH 84/98 - Rn. 16). Schutzgut der Vorschrift ist einzig die Privatheit der Wohnung, das heißt die räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet. Das Grundrecht normiert für die öffentliche Gewalt ein grundsätzliches Verbot, gegen den Willen des Wohnungsinhabers in die Wohnung einzudringen oder darin zu verweilen (zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93 -, juris Rn. 34). Dazu gehören etwa der Einbau von Abhörgeräten und ihre Benutzung in der Wohnung, nicht aber die Erhebung und die Einholung von Auskünften, die ohne Eindringen oder Verweilen in der Wohnung vorgenommen werden können. Sie werden von Art. 28 VvB nicht erfasst (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 -, juris Rn. 141). Der Meldedatenabgleich ist mit einem zwangsweisen Eindringen in die Wohnung der Betroffenen oder einem darin Verweilen nicht verbunden. Darüber hinaus erübrigt die digitale Aktualisierung der Meldedaten gerade Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ und trägt damit zum Schutz der Privatsphäre bei (vgl. BayVGH, Urteil vom 29. Juli 2015 - 7 B 15.379 -, juris Rn. 41). bb. Schließlich hat der von dem Beschwerdeführer hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung einer Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch die Regelung des § 14 Abs. 9a RBStV keinen Erfolg. Das Rechtsstaatsprinzip, zu dem sich die Verfassung von Berlin sinngemäß im Vorspruch und nach ihrer Gesamtkonzeption bekennt, ist kein mit der Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof unmittelbar rügefähiges individuelles Recht. Vielmehr entfaltet es Rechtsansprüche des Einzelnen nur im Zusammenhang mit anderen, in der Verfassung von Berlin verbürgten subjektiven Rechten (vgl. Beschluss vom 21. September 1995 - VerfGH 46/95 - Rn. 8, vom 15. Juni 1993 - VerfGH 18/92 - Rn. 8). Soweit der Beschwerdeführer ein solches mit einem Rechtsanspruch auf Einhaltung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Meldewesen im Rahmen des Gesetzesvorbehalts des Art. 33 Satz 2 VvB geltend macht, bedarf es hierüber keiner gesonderten Entscheidung. Denn die Regelung des § 14 Abs. 9a RBStV entspricht wie oben ausgeführt den Anforderungen des Art. 33 Satz 2 VvB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.