Beschluss
1 GR 82/20
Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBW:2020:0706.1GR82.20.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag eines Landtagsabgeordneten auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Vollzug eines Sitzungsausschlusses.
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen, soweit er sich auf den zweiten und den dritten Sitzungstag des am 24. Juni 2020 von der Antragsgegnerin zu 2. im Einvernehmen mit dem Präsidium des Landtags festgestellten Sitzungsausschlusses bezieht.
Die Entscheidung über den Antrag, soweit er sich auf den vierten und den fünften Sitzungstag bezieht, bleibt einem weiteren Beschluss vorbehalten.
2. Das Verfahren ist kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Landtagsabgeordneten auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Vollzug eines Sitzungsausschlusses. 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen, soweit er sich auf den zweiten und den dritten Sitzungstag des am 24. Juni 2020 von der Antragsgegnerin zu 2. im Einvernehmen mit dem Präsidium des Landtags festgestellten Sitzungsausschlusses bezieht. Die Entscheidung über den Antrag, soweit er sich auf den vierten und den fünften Sitzungstag bezieht, bleibt einem weiteren Beschluss vorbehalten. 2. Das Verfahren ist kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Der Antragsteller, ein fraktionsloses Mitglied des Landtags von Baden-Württemberg (im Folgenden: Antragsgegner zu 1.), begehrt - bei der gebotenen sachdienlichen Auslegung - vorläufigen Rechtsschutz gegen den von der Präsidentin des Landtags (im Folgenden: Antragsgegnerin zu 2.) im Einvernehmen mit dem Präsidium ihm gegenüber am 24. Juni 2020 ausgesprochenen Ausschluss von der Sitzung für derzeit noch vier weitere Sitzungstage. I. 1. a) In der 122. Plenarsitzung des 16. Landtags von Baden-Württemberg am 24. Juni 2020 wurde dem Antragsteller zunächst zum Tagesordnungspunkt 1 „Aktuelle Debatte: Die verlorene Schülergeneration muss gerettet werden - sofortige Wiederaufnahme des Schulunterrichts!“ das Wort erteilt. Im Verlauf des Redebeitrags forderte die Antragsgegnerin zu 2. den Antragsteller wiederholt auf, sich in seiner Wortwahl zu mäßigen; der Antragsteller hatte vorausgehend den Ministerpräsidenten als „Altkommunisten“ und die Bundeskanzlerin als „Altstasi“ bezeichnet. Für den Fall, dass sich der Antragsteller in seiner Wortwahl nicht mäßigt, kündigte die Antragsgegnerin zu 2. dem Antragsteller die Erteilung eines Ordnungsrufs an. Wegen Überschreitung seiner Redezeit entzog die Antragsgegnerin zu 2. dem Antragsteller schließlich das Wort. Auf dem Weg zu seinem Sitzplatz sagte der Antragsteller (ausweislich der Videoaufzeichnung der Sitzung): „Ich verwahre mich gegen die zunehmende Willkür dieser Präsidentin.“ Die Antragsgegnerin zu 2. erteilte dem Antragsteller im Anschluss an diese Aussage einen Ordnungsruf. b) Auch zum Tagesordnungspunkt 2 „Aktuelle Debatte: Gewaltexzesse in Stuttgart - Solidarität mit unserer Polizei“ wurde dem Antragsteller das Wort erteilt. Im Verlauf seines Redebeitrags führte der Antragsteller ausweislich des vom Antragsteller im vorliegenden Verfahren vorgelegten Protokollentwurfs aus: „Sie von Grünen, Roten, Schwarzen und Magentafarbenen wissen, dass Sie Dreck am Stecken haben. Sie waren es, die unser deutsches Volk von Ausländern überrannt sehen wollten. Sie waren es, die mit Ramelow in Thüringen einen Kommunisten ins Amt gehievt haben. An Ihren Händen klebt Blut.“ An dieser Stelle erteilte die Antragsgegnerin zu 2. dem Antragsteller einen (weiteren) Ordnungsruf. Der Antragsteller setzte seinen Redebeitrag wie folgt fort: „Verlassen Sie diesen Plenarsaal, begeben Sie sich umgehend auf die nahe liegende Königstraße und sammeln Sie die Scherben Ihrer Politik auf. Und nehmen Sie am besten Frau Aras gleich mit.“ Nunmehr schloss die Antragsgegnerin zu 2. den Antragsteller aus der Sitzung aus; sie forderte ihn auf, den Raum zu verlassen. c) Der Antragsteller weigerte sich allerdings, den Sitzungssaal zu verlassen. Er wurde schließlich von Polizeivollzugsbeamten aus dem Sitzungssaal getragen. 2. Mit Schreiben vom 24. Juni 2020 teilte die Antragsgegnerin zu 2. dem Antragsteller mit, dass sie im Einvernehmen mit dem Präsidium gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Geschäftsordnung des Landtags (LTGO) festgestellt habe, dass der Sitzungsausschluss für fünf Sitzungstage wirksam sei. Dem Landtag habe sie dies gemäß § 92 Abs. 2 Satz 3 LTGO bekanntgegeben. 3. Der Antragsteller verfasste noch am 24. Juni 2020 ein Schreiben, mit dem er Einspruch gegen die Ordnungsmaßnahmen erheben wollte. Die Übermittlung per Mail misslang zunächst und erfolgte erst am 1. Juli 2020. Der Antragsteller hat einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. 4. Der Antragsteller war bereits am 29. April 2020 aus der Sitzung ausgeschlossen worden; auch damals hatte er sich zunächst geweigert, den Sitzungssaal zu verlassen und wurde schließlich von Polizeivollzugsbeamten aus dem Plenarsaal hinausgeleitet (s. LT-PlProt 16/177, S. 7142 ff.). 5. Die erste Landtagssitzung, an der der Antragsteller aufgrund des Ausschlusses für fünf weitere Sitzungstage nicht teilnehmen durfte, fand am 25. Juni 2020 statt. Die nächste Plenarsitzung wird voraussichtlich am 15. Juli 2020 stattfinden. Der Innenausschuss, dem der Antragsteller als beratendes Mitglied angehört, wird voraussichtlich schon am 8. Juli 2020 wieder tagen; nach § 92 Abs. 3 LTGO ist der Antragsteller wegen des Sitzungsausschlusses auch an der Teilnahme an dieser Sitzung gehindert. II. Der Antragsteller hält den Ausschluss aus der Sitzung am 24. Juni 2020 und den Ausschluss für fünf weitere Sitzungstage für unvereinbar mit seinem Abgeordnetenrecht aus Art. 27 Abs. 3 LV. Er hat am 29. Juni 2020 beim Verfassungsgerichtshof ein Organstreitverfahren gegen die Antragsgegner eingeleitet und zugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beantragt der Antragsteller (wörtlich): Bis zur Entscheidung in der Hauptsache werden der Antragsgegner und die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller an den nächsten Plenarsitzungen und Ausschusssitzungen des Landtags teilnehmen zu lassen und ihm dabei seine Rechte als Abgeordneter zu gewährleisten. Die Antragsgegner beantragen, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, hilfsweise zu verwerfen. Die Landesregierung hat sich nicht geäußert. III. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ergeht gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG ohne mündliche Verhandlung. 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat, soweit er sich auf den zweiten und den dritten Sitzungstag des am 24. Juni 2020 von der Antragsgegnerin zu 2. im Einvernehmen mit dem Präsidium des Landtags festgestellten Sitzungsausschlusses bezieht, keinen Erfolg. Gemäß § 25 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof, wenn es zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist, in einem anhängigen Verfahren einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln. a) Der Antrag ist nicht offensichtlich unzulässig. Ob er sich zu Recht auch gegen den Antragsgegner zu 1. richtet und ob er sich nicht auch gegen das Präsidium des Landtags richten müsste (vgl. Verfassungsgerichtshof des Freistaats Sachsen, Urteil vom 3.12.2010 - Vf. 77-I-10 -, Juris Rn. 13 ff.), bedarf derzeit keiner Entscheidung. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Frage, ob dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (und damit auch für das Hauptsacheverfahren) fehlt, weil sein Einspruch gegen den Ausschluss für fünf weitere Sitzungstage entgegen § 93 Abs. 1 Satz 1 LTGO nicht bis zum Beginn der nächsten Sitzung - hier der 123. Sitzung des Landtags am 25. Juni 2020 - bei der Antragsgegnerin zu 2. einging (vgl. VerfGH, Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 131). b) Der Antrag ist, soweit über ihn bereits jetzt entschieden wird, jedenfalls unbegründet. Bei der Prüfung der Begründetheit eines Antrags nach § 25 Abs. 1 VerfGHG haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (vgl. - auch zum Folgenden - VerfGH, Beschluss vom 21.1.2019 - 1 GR 1/19 -, Juris Rn. 21). Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat jedoch keinen Erfolg, wenn die Hauptsache - hier: der Organstreit nach Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LV - von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre. Bei offenem Ausgang muss der Verfassungsgerichtshof die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre. Die Interessenabwägung fällt, soweit über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entschieden wird, schon deshalb zulasten des Antragstellers aus, weil dieser ohnehin nach § 92 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 1 LTGO für die nächsten drei Sitzungstage von der Sitzung ausgeschlossen gewesen wäre. Die Voraussetzungen des automatischen Sitzungsausschlusses waren am 24. Juni 2020 offensichtlich eingetreten; insbesondere leistete der Antragsteller nach seinem Ausschluss aus der Sitzung durch die Antragsgegnerin zu 2. deren Aufforderung, den Sitzungssaal zu verlassen, keine Folge; er musste vielmehr sogar von Beamten des Polizeivollzugsdienstes aus dem Saal getragen werden. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (s. Urteil vom 22.7.2019 - 1 GR 1/19, 1 GR 2/19 -, Juris Rn. 174 ff., vorausgehend Beschluss vom 21.1.2019 - 1 GR 1/19 -, Juris Rn. 27 ff.), die dem Antragsteller bekannt ist oder jedenfalls bekannt sein müsste, begegnet der automatische Sitzungsausschluss allenfalls in ganz außergewöhnlichen Konstellationen - eine solche liegt vorliegend offensichtlich nicht vor - verfassungsrechtlichen Bedenken. In aller Regel ist es einem Abgeordneten - und so war es auch dem Antragssteller am 24. Juni 2020 - ohne weiteres zumutbar, den Sitzungssaal nach einem Sitzungsausschluss zu verlassen. 2. Die Entscheidung über den Antrag im Übrigen bleibt einem weiteren Beschluss vorbehalten. Dieser soll rechtzeitig vor dem voraussichtlich vierten Sitzungstag des am 24. Juni 2020 festgestellten Sitzungsausschlusses und zu einem Zeitpunkt ergehen, zu dem feststeht, wie die Antragsgegner mit dem am 1. Juli 2020 eingegangenen Einspruch des Antragstellers und seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist verfahren sein werden. IV. Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG kostenfrei. Gründe für eine Anordnung nach § 60 Abs. 4 VerfGHG bestehen nicht. V. Gegen diesen Beschluss kann von den Prozessbeteiligten innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung Widerspruch erhoben werden. Ein Widerspruch hat zur Folge, dass über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mündlich verhandelt wird (§ 25 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG, § 22 Abs. 1 VerfGHGO).