Beschluss
VerfGH 60/20.VB-2
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0714.VERFGH60.20VB2.00
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. G r ü n d e : 1. Die Verfassungsbeschwerde, von deren Entscheidung die Mitglieder der Kammer nicht ausgeschlossen sind, obwohl der Beschwerdeführer die Wahl aller Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen und ihrer Stellvertreter angreift (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012 – 2 BvC 2/10, BVerfGE 131, 230 = juris, Rn. 8), wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen. Sie ist unzulässig, weil die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in seinen in der Landesverfassung enthaltenen Rechten nicht dargelegt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde. 3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.