Beschluss
VerfGH 41/20.VB-1
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0716.VERFGH41.20VB1.00
4Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. G r ü n d e : I. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG), weil er in einem gegen ihn geführten ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfahren rechtswidrig nicht von seiner Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden sei. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt nicht den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen. Der Beschwerdeführer erfüllt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht dadurch, dass er verfahrensleitende Schriftsätze und beanstandete gerichtliche Entscheidungen in seine Verfassungsbeschwerde hineinkopiert und insoweit das Herausfiltern der für die Überprüfung der behaupteten Rechtsverletzung relevanten Umstände dem Verfassungsgerichtshof überlässt (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 31. März 2020 – VerfGH 14/20.VB-1, juris, Rn. 8, vom 16. Juni 2020 – VerfGH 69/19.VB-1, juris, Rn. 7, und vom 30. Juni 2020 – VerfGH 46/20.VB-3, juris, Rn. 7; BVerfG, Beschluss vom 20. März 2012 – 2 BvR 1382/09, BVerfGK 19, 362 = juris, Rn. 5, m. w. N.). Notwendig wäre insbesondere eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses des Oberlandesgerichts dazu, warum das Amtsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Entbindung von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu Recht abgelehnt habe (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 31. März 2020 – VerfGH 14/20.VB-1, juris, Rn. 6). Diese fehlt. Der Beschwerdeführer beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen darauf, sich nur mit der Entscheidung des Amtsgerichts zu befassen und dieser seine eigene Rechtsauffassung entgegen zu stellen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde. 3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.