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Beschluss

VerfGH 102/20.VB-2

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0722.VERFGH102.20VB2.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. G r ü n d e : I. Die Beschwerdeführerin wurde von der Ortsgruppe Recklinghausen der Ökologisch-demokratischen Partei (ÖDP) als Kandidatin für die Bürgermeisterwahl in Recklinghausen nominiert. Sie wendet sich mit ihrer mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde gegen die Regelungen im Gesetz zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020 zur Einreichung von Wahlvorschlägen für das Bürgermeisteramt. 1. Die Wahlvorschläge für das Bürgermeisteramt müssen gemäß § 46b i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 KWahlG NRW bis zum 59. Tag vor der Wahl, 18 Uhr, beim Wahlleiter eingereicht werden. Für Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die in der laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlages aus dem Land im Bundestag vertreten sind, müssen ferner sog. Unterstützungsunterschriften beigebracht werden. Die Vorschläge müssen gemäß § 46d Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 3 KWahlG NRW von mindestens fünfmal, für die Wahl in Gemeinden mit bis zu 10.000 Einwohnern von mindestens dreimal so viel Wahlberechtigten, wie die Vertretung Mitglieder hat, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Als Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Wahlgebiet hierzu gewählt worden ist (sog. Aufstellungsversammlung, § 46b i. V. m. § 17 Abs. 1 KWahlG NRW). Am 3. Juni 2020 trat das Gesetz zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020 (GV. NRW. S. 379) in Kraft. Mit diesem reagierte der Landesgesetzgeber auf mögliche Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die im Herbst 2020 anstehenden Kommunalwahlen. Die Wahlvorschlagsträger – Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber – würden bei der Vorbereitung ihrer Wahlteilnahme durch die seit März 2020 geltenden Kontaktbeschränkungen tangiert. Obwohl Versammlungen zur Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern zu keiner Zeit rechtlich untersagt gewesen seien, ließen sich in der Praxis Auswirkungen der Kontaktbeschränkungen auf die Durchführung der Aufstellungsversammlungen und die daran anknüpfende Sammlung von Unterstützungsunterschriften nicht ausschließen (vgl. LT-Drs. 17/9365, S. 1). Anknüpfend daran wurde durch § 6 des Gesetzes zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020 bestimmt, dass abweichend von § 15 Abs. 1 Satz 1 KWahlG NRW Wahlvorschläge bis zum 48. Tag vor der Wahl (hier: 27. Juli 2020), 18 Uhr, beim Wahlleiter eingereicht werden können. Ferner wurde die Anzahl der notwendigen Unterstützungsunterschriften u. a. für Wahlvorschläge für das Bürgermeisteramt gesenkt. Für die diesjährigen Kommunalwahlen müssen diese Wahlvorschläge danach von dreimal, für die Wahl in Gemeinden mit bis zu 10.000 Einwohnern von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie die Vertretung Mitglieder hat (vgl. § 13 des Gesetzes zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020). 2. Die Beschwerdeführerin hat am 20. Juli 2020 Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie macht geltend, die Regelung in § 13 des Gesetzes zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020 erweise sich gerade für Bürgermeisterkandidatinnen und-kandidaten, die erst kurzfristig von noch nicht im Rat vertretenen Parteien nominiert worden seien, als nicht ausreichend. Dies gelte insbesondere im Zusammenwirken mit der Stichtagsregelung in § 6 des Gesetzes zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020. Die Regelungen bewirkten, dass die Beschwerdeführerin bis zum 27. Juli 2020 insgesamt 156 Unterschriften beibringen müsse. Die Bürgerinnen und Bürger seien aber pandemiebedingt äußerst reserviert und gingen auf Wahlstände kaum aktiv zu. Auch Hausbesuchen stünden sie nicht offen gegenüber. Daher sei entweder die Regelung in § 13 oder aber die Regelung in § 6 des Gesetzes zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020 oder das Zusammenspiel beider Vorschriften als verfassungswidrig anzusehen. Die Regelungen erschwerten das grundrechtsgleiche, in § 65 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GO NRW garantierte passive Wahlrecht der Beschwerdeführerin unzulässig und verletzten in eklatanter Weise den Grundsatz der Chancengleichheit. Die Beschwerdeführerin begehrt ferner, im einstweiligen Anordnungsverfahren, „die gesetzlichen Regelungen in den §§ 6 und 13 des Gesetzes zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020 außer Vollzug zu setzen bzw. für nicht anwendbar zu erklären, ohne dass die allgemein für die Wahl zum Bürgermeister ansonsten geltende gesetzliche Regelung in § 46d Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 3 KWahlG NRW bei der Bürgermeisterwahl zur Anwendung kommen darf“. II. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet. Das von der Beschwerdeführerin beanstandete Quorum verletzt bzw. gefährdet sie nicht in ihrer Wahl- und Chancengleichheit. 1. Die Änderung des § 46d Abs. 1 Satz 3 KWahlG NRW durch § 13 des Gesetzes zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020 hat hier nicht zur Folge, dass der Verfassungsgerichtshof das in der geänderten Vorschrift geregelte Quorum unter jedwedem Gesichtspunkt auf seine Vereinbarkeit mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Wahrung ihrer Wahl- und Chancengleichheit zu kontrollieren hätte. Die verfassungsrechtliche Überprüfung des § 46d Abs. 1 Satz 3 KWahlG NRW in seiner durch das Gesetz zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020 geänderten Fassung ist auf die Frage beschränkt, ob der Landesgesetzgeber mit den Änderungen seine verfassungsrechtliche Pflicht zur Überprüfung und Anpassung des Wahlgesetzes an eine erhebliche Veränderung der ihm zugrunde liegenden Umstände (vgl. dazu VerfGH NRW, Urteil vom 29. September 1994 – VerfGH 7/94, NVwZ 1995, 579, 581) erfüllt hat. Dies ergibt sich hier bereits daraus, dass die Beschwerdeführerin die Regelung des Quorums nicht schlechthin beanstandet. Sie moniert lediglich, dass die Modifikation der Quorumsregelung den durch die Corona-Pandemie erschwerten Bedingungen nicht hinreichend Rechnung trage. Hingegen macht sie mit ihrer Verfassungsbeschwerde weder ausdrücklich geltend noch ergibt sich dies hinreichend deutlich der Sache nach aus ihrer Begründung (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG), dass die gesetzlichen Vorschriften über die Pflicht zur Beibringung von Unterstützungsunterschriften ungeachtet der besonderen Umstände der Corona-Pandemie ihre verfassungsmäßigen Rechte verletzten. Aber auch wenn man der Beschwerdeschrift eine solche Rüge entnehmen wollte, wäre die Überprüfung im dargelegten Sinne aus Fristgründen beschränkt. Die Einlegungsfrist, die bei einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz nach § 55 Abs. 3 VerfGHG ein Jahr seit dessen Inkrafttreten beträgt, wäre im Hinblick auf § 46d Abs. 1 Satz 3 KWahlG NRW, der mit seinem jetzigen Wortlaut bereits in der Fassung der Bekanntmachung des Kommunalwahlgesetzes NRW vom 30. Juni 1998 enthalten war, nicht gewahrt. Die Beschwerdefrist hat auch nicht infolge des Erlasses von § 13 des Gesetzes zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020 neu zu laufen begonnen (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 7. Juli 2020 – VerfGH 88/20, S. 18 ff. des Umdrucks). 2. Gemessen daran werden die gerügten Regelungen im Gesetz zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020 den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht. Es spricht insoweit zwar viel dafür, dass die besonderen tatsächlichen und rechtlichen pandemiebedingten Rahmenbedingungen, unter denen die diesjährigen Kommunalwahlen einschließlich der Wahlvorbereitung stattfinden, eine verfassungsrechtliche Pflicht zur Überprüfung und Anpassung des Wahlgesetzes in Bezug auf die bestehenden Regelungen zur Beibringung von Unterstützungsunterschriften nach § 46b i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 und § 46d Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 3 KWahlG NRW ausgelöst haben. Dies kann im Ergebnis aber offen bleiben, denn ggf. bestehende Handlungspflichten mit Blick auf die Wahlrechts- und Chancengleichheit hat der Gesetzgeber mit den §§ 6 und 13 des Gesetzes zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020 in verfassungskonformer Weise erfüllt. Eine weitere Absenkung oder gar ein gänzlicher Verzicht auf die Beibringung der Unterschriften war verfassungsrechtlich nicht geboten. Insoweit wird auf die Ausführungen in den Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofs vom 30. Juni 2020 (– VerfGH 63/20.VB-2, juris, Rn. 47 ff.) und vom 7. Juli 2020 (– VerfGH 88/20, S. 21 ff. des Umdrucks) umfänglich Bezug genommen. Die genannten Entscheidungen beziehen sich zwar auf das Erfordernis der Beibringung von Unterstützungsunterschriften für die Wahlbezirksvorschläge und die Reservelisten (§§ 6, 7 und 8 des Gesetzes zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020). Es ist indes weder von der Beschwerdeführerin dargelegt noch sonst ersichtlich, weshalb die verfassungsrechtliche Beurteilung hier abweichend ausfallen sollte. Die Einreichungsfrist ist für alle Arten von Wahlvorschlägen identisch (27. Juli 2020, 18 Uhr) und das Ausmaß der erfolgten Absenkung der jeweiligen Quoren vergleichbar. Die Quoren für Wahlbezirksvorschläge, Reservelisten und Wahlvorschläge für das Bürgermeisteramt in Städten mit mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern wurden auf 60 %, die Quoren für Wahlvorschläge für das Bürgermeisteramt in Städten mit bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern auf 66,7 % der sonst notwendigen Anzahl gesenkt. Es ist ferner nicht ersichtlich, weshalb die Sammlung der Unterstützungsunterschriften für eine Bürgermeisterkandidatin mit größeren Schwierigkeiten verbunden sein sollte, als für sonstige Wahlvorschläge. Eine Auseinandersetzung mit der Würdigung, die der Verfassungsgerichtshof in seinen o. g. jüngsten Entscheidungen zur Problematik der Unterstützungsunterschriften in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgenommen hat, ist mit der Verfassungsbeschwerdeschrift nicht erfolgt. III. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde. IV. Ihre Auslagen sind der Beschwerdeführerin nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens der Beschwerdeführerin vor.