Beschluss
1 VB 52/20
Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBW:2020:0728.1VB52.20.00
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Leitsätze
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren, die den Substantiierungsanforderungen nicht genügt
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren, die den Substantiierungsanforderungen nicht genügt Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. 1. § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG verlangen, dass der Beschwerdeführer nicht nur den der behaupteten Verletzung von in der Landesverfassung enthaltenen Rechten zugrundeliegenden Sachverhalt schlüssig und substantiiert darlegt, sondern auch substantiiert darstellt, inwiefern die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Recht verletzen soll (StGH, Beschluss vom 3.12.2015 - 1 VB 75/15 -, Juris Rn. 16; VerfGH, Beschluss vom 29.8.2016 - 1 VB 70/16 -, Juris Rn. 2; Beschluss vom 16.10.2017 - 1 VB 25/17 -, Juris Rn. 3; Beschluss vom 22.2.2018 - 1 VB 54/17 -, Juris Rn. 3). Bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen gehört zu Letzterem, dass sich der Beschwerdeführer hinreichend mit den Gründen der Entscheidungen auseinandersetzt (VerfGH, Beschluss vom 8.3.2016 - 1 VB 18/15 -, Juris Rn. 3; Beschluss vom 29.8.2016 - 1 VB 70/16 -, Juris Rn. 7 und 11; Beschluss vom 22.2.2018 - 1 VB 54/17 -, Juris Rn. 3). Es reicht gerade nicht aus, lediglich Verfassungsverstöße durch die als falsch angesehene gerichtliche Entscheidung zu behaupten (vgl. zuletzt VerfGH, Beschluss vom 02.03.2020 - 1 VB 97/19 -, Juris Rn. 2 f., VerfGH, Beschluss vom 23.09.2019 - 1 VB 60/19 -, Juris Rn. 2 f.). Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Eine Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil erfolgt nicht einmal im Ansatz, vielmehr beschränkt sich die Verfassungsbeschwerde darauf, das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 06.11.2019, Az. 2 Ss-OWi 942/19, wiederzugeben und daraus folgend eine Verletzung von Art. 2 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 25 LV zu behaupten. Inwiefern der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart diese Rechte verletzt, hat der Beschwerdeführer nicht ausgeführt. Darüber hinaus wurde der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, auf den sich der Beschluss zur Begründung stützt, weder vorgelegt noch sein Inhalt ausführlich in der Verfassungsbeschwerde dargelegt. 2. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer nicht beschwerdebefugt, soweit er die Verletzung von Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 25 LV rügt (zu Art. 20 Abs. 3 GG: BVerfG, Beschluss vom 6.6.2016 - 1 BvR 3494/14 -, Juris Rn. 5).