Beschluss
VerfGH 112/20.VB-1
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0811.VERFGH112.20VB1.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin begehrt die Aushändigung von Kopien von Untersuchungs- und Laborberichten über bei ihr entnommene und ausgewertete Proben, die im Landeskriminalamt für ein Gutachten im Ermittlungsverfahren 620 Js 248/16 erstellt worden seien. Einen entsprechenden Antrag hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 8. Juli 2020 – III-4 Ws 108/20 – abgelehnt. Mangels einer Rechtsgrundlage sei der bereits mit der Sache befasst gewesene Senat nicht befugt, eine einstweilige Verfügung zur Aushändigung von Bestandteilen einer Ermittlungsakte zu erlassen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. 1. Nach § 27 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist wegen der meist weitreichenden Folgen einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung ein strenger Maßstab anzulegen. Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, haben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2019 – VerfGH 16/19.VB-2, juris, Rn. 15, und vom 12. März 2020 – VerfGH 26/20.VB-1, juris, Rn. 2). Ein auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteter Antrag ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG zu begründen. Diese Antragsbegründung muss den Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzen, wenigstens auf der Grundlage einer summarischen Bewertung verantwortlich zu beurteilen, ob eine – wie hier – noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Auch muss sie darüber Aufschluss geben, aus welchen Gründen die begehrte einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten sein soll (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. März 2020 – VerfGH 26/20.VB-1, juris, Rn. 3). 2. Ausgehend davon ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls deshalb abzulehnen, weil eine in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde derzeit unzulässig wäre. a) Es ist nicht dargelegt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG), dass die Antragstellerin bisher entsprechend den sich aus dem Gebot der Rechtswegerschöpfung gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG ergebenden Anforderungen das ihr Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um ihr Rechtsschutzziel bereits im fachgerichtlichen Verfahren zu erreichen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sie von allen ihr von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Akteneinsichts- und Auskunftsrechten Gebrauch gemacht und die dafür jeweils geltenden Anforderungen (insbesondere eine womöglich erforderliche Beteiligung eines Rechtsanwalts) erfüllt hat (vgl. z. B. §§ 406e, 475 StPO). Von diesem Erfordernis kann hier auch nicht gemäß § 54 Satz 2 VerfGHG abgesehen werden. Danach kann der Verfassungsgerichtshof über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Eine Verfassungsbeschwerde ist im Sinne des § 54 Satz 2 Alt. 1 VerfGHG von allgemeiner Bedeutung, wenn sie die Klärung grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Fragen erwarten lässt oder über den Fall des Beschwerdeführers hinaus zahlreiche gleich gelagerte Fälle praktisch mitentschieden werden (zur vergleichbaren bundesrechtlichen Regelung des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 2018 – 2 BvR 174/18, NJW 2018, 1532 = juris, Rn. 15). Dies ist hier nicht der Fall. Ein schwerer und unzumutbarer Nachteil zu Lasten der Antragstellerin im Sinne des § 54 Satz 2 Alt. 2 VerfGHG ist ebenfalls nicht zu erwarten. Schwere und unabwendbare Nachteile setzen einen besonders intensiven Grundrechtseingriff voraus, der auch bei späterem Erfolg eines Rechtsmittels nicht mehr beseitigt werden könnte, also irreparabel ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 47/19.VB-3, juris, Rn. 22). Diese Voraussetzung ist, auch mit Rücksicht auf die von der Antragstellerin geschilderte Belastungssituation, selbst dann nicht erfüllt, wenn sie bei den Strafverfolgungsbehörden oder den Fachgerichten weitere gegebenenfalls zeitintensive Bemühungen zur Förderung der Strafverfolgung des von ihr Beschuldigten unternehmen muss. Soweit die Antragstellerin ohne Angabe eines Aktenzeichens auf einen bevorstehenden Termin „wegen Prozesskostenhilfe“ beim Landessozialgericht verweist, wird aus ihren Darlegungen bereits nicht klar, ob es sich um den bloßen Ablauf einer Stellungnahmefrist, einen Erörterungstermin oder schon einen Termin zur mündlichen Verhandlung und Entscheidung handelt. Ebenso wenig ergibt sich aus ihrem Vorbringen, warum sie im sozialgerichtlichen Verfahren kein Gehör finden sollte mit ihrem Hinweis auf ihr Bemühen um weitere Unterlagen oder das näher darzulegende Erfordernis weiterer Ermittlungen von Amts wegen. Auch insoweit fehlt es an der Darlegung für das Erfordernis einer einstweiligen Anordnung durch den Verfassungsgerichtshof. b) Das Vorbringen der Antragstellerin lässt des Weiteren nicht erkennen, dass die bisherige Versagung ihrer Gesuche um Überlassung von oder Einsicht in Bestandteile strafrechtlicher Ermittlungsakten nicht lediglich auf einer unzureichenden Feststellung und Würdigung des Gesamtgeschehens oder einer fehlerhaften Anwendung der einfach-gesetzlichen Vorschriften, sondern auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleitungsgehalts ihrer Grundrechte beruhen könnte. Hierauf wurde die Antragstellerin bereits hingewiesen. Auch ihre daraufhin eingelegte weitere Begründung vom 5. August 2020 zeigt diese Möglichkeit nicht hinreichend auf. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG).