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Beschluss

VerfGH 53/19.VB-3

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0922.VERFGH53.19VB3.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen die Verwerfung von Anträgen auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG als unzulässig. 1. Der Beschwerdeführer, der sich und die Allgemeinheit als Opfer massiv überhöhter Abfallentsorgungsgebühren der Stadt N sieht, erstattete im Zeitraum vom 30. Dezember 2017 bis zum 16. August 2018 bei der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach vier Strafanzeigen, die sich im Wesentlichen gegen Mitarbeiter von zwei kommunalen Unternehmen und gegen Mitarbeiter der Stadt N richteten. Gegen die vier Bescheide, mit denen die Staatsanwaltschaft am 19. Juli 2018, am 17. Dezember 2018 (in zwei Verfahren) bzw. am 28. Januar 2019 jeweils mangels Anfangsverdachts die Einleitung von Ermittlungen ablehnte, legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. August 2018, vom 2. Januar 2019 bzw. vom 4. Februar 2019 Beschwerde ein, die er mit Dienstaufsichtsbeschwerden und Strafanzeigen gegen die sachbearbeitenden Staatsanwälte verband. Da er sich aufgrund der drei in 2018 ergangenen Bescheide der Staatsanwaltschaft und die aus seiner Sicht in Bezug auf seine Beschwerde vom 16. August 2018 gegebene Untätigkeit der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf nicht hinreichend geschützt sah, stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Januar 2019 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 EGGVG. Mit diesem begehrte er die Aufhebung der bis dahin ergangenen staatsanwaltlichen Bescheide, die Zuweisung aller den Komplex der Abfallentsorgungsgebühren der Stadt N betreffenden Strafverfahren an eine außerhalb der Stadt N ansässige Staatsanwaltschaft und die Ergreifung von Disziplinarmaßnahmen gegenüber der sachbearbeitenden Staatsanwältin sowie deren sofortige vorläufige Suspendierung. Mit Schreiben vom 12. April 2019 beantragte der Beschwerdeführer ergänzend die Aufhebung des Bescheids vom 28. Januar 2019 und stellte den Zuweisungsantrag unter eine Bedingung. Mit Beschluss vom 23. Juli 2019 verwarf das Oberlandesgericht die Anträge als unzulässig. Für die auf Aufhebung der Bescheide gerichteten Anträge sah das Gericht schon den Rechtsweg gemäß §§ 23 ff. EGGVG als nicht eröffnet an, weil sich Maßnahmen der Staatsanwaltschaft zur Eröffnung, Durchführung und Gestaltung des Ermittlungsverfahrens als reine Prozesshandlungen darstellten, gegen die allenfalls im Wege der Gegenvorstellung, Dienstaufsichtsbeschwerde oder nach § 172 StPO vorgegangen werden könne. Objektiv willkürliches Handeln der Staatsanwaltschaft, das einen Rechtsschutz nach §§ 23 ff. EGGVG ausnahmsweise eröffnen könnte, liege nicht vor. Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft mit Bescheiden vom 29. Juli 2019 die Beschwerden zurückgewiesen, die den Dienstaufsichtsbeschwerden und Strafanzeigen zugrunde liegenden Vorwürfe als haltlos angesehen und Gründe für die Ausübung des Substitutionsrechts nach § 145 Abs. 1 GVG verneint hatte, erhob der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts mit Schreiben vom 12. August 2019 Gegenvorstellung und Anhörungsrüge; außerdem lehnte er alle am Beschluss vom 23. Juli 2019 beteiligten Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Mit Beschluss vom 22. August 2019 verwarf das Oberlandesgericht das Ablehnungsgesuch und die weiteren Anträge als unzulässig. Eine gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 23. Juli 2019 gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers verwarf der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 9. Oktober 2019 (– 5 AR (VS) 64/19 –, juris) als unzulässig. Eine hiergegen gerichtete und mit einem Ablehnungsgesuch gegen die Richter des 5. Strafsenats verbundene Gegenvorstellung blieb ohne Erfolg (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2020 – 5 AR (VS) 64/19 –, juris). 2. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2019 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts erhoben. Er rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 4 LV i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG), einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz allgemein und in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) sowie eine Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). II. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht ausreichend begründet. a) Eine Verfassungsbeschwerde bedarf nach § 18 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 VerfGHG einer substanziierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Die Möglichkeit, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts beruht, muss sich vielmehr aufgrund einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde ergeben (VerfGH NRW, Beschluss vom 14. Januar 2020 – VerfGH 44/19.VB-3 –, juris, Rn. 3 f.). Dabei muss die Begründung der Verfassungsbeschwerde dem Umstand Rechnung tragen, dass der Verfassungsgerichtshof kein „Superrevisionsgericht“ ist. Die Auslegung und Anwendung des maßgebenden Prozessrechts sind grundsätzlich Aufgaben der zuständigen Fachgerichte. Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen kommt regelmäßig erst dann in Betracht, wenn die angegriffene fachgerichtliche Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts des jeweiligen Antragstellers und seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz beruhen (VerfGH NRW, Beschluss vom 14. Januar 2020 – VerfGH 44/19.VB-3 –, juris, Rn. 4). b) Diesen Anforderungen genügt die gesamte Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht. aa) Sie befasst sich zwar punktuell mit entscheidungstragenden Erwägungen der von ihr angegriffenen Beschlüsse, erschöpft sich jedoch im Wesentlichen in der auszugsweisen Wiedergabe von Zitaten aus dem fachgerichtlichen Verfahren sowie in der Bezugnahme auf eine Vielzahl von Anlagen und Unteranlagen. Dabei verkennt sie, dass es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs ist, in der Beschwerdebegründung und ihren etwaigen Anlagen nach möglichen Beeinträchtigungen eines als verletzt gerügten Rechts zu suchen (VerfGH NRW, Beschluss vom 31. März 2020 – VerfGH 14/20.VB-1 –, juris, Rn. 6). bb) Hinzu kommt, dass die Verfassungsbeschwerde zu der – aus der Sicht des Beschwerdeführers willkürlichen – Behandlung seiner Strafanzeigen und Eingaben durch die Strafverfolgungsbehörden selektiv und unvollständig vorträgt. Der Inhalt der staatsanwaltschaftlichen Bescheide vom 19. Juli 2018 und vom 17. Dezember 2018 wird im Wesentlichen auf den das Ergebnis feststellenden Obersatz reduziert und als Werk eines möglicherweise in der Stadtverwaltung angesiedelten „Ghostwriter“ abgetan. Entsprechend verhält es sich für den nicht vorgelegten staatsanwaltschaftlichen Bescheid vom 28. Januar 2019; insoweit erschöpft sich die Verfassungsbeschwerde darin, die „Einstellungsentscheidung“ als Ausdruck reiner Willkür darzustellen, ohne den Bescheid seinem wesentlichen Inhalt nach wiederzugeben. Von der Verfassungsbeschwerde unerwähnt bleibt, dass die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Februar 2019 davon in Kenntnis gesetzt hat, dass aufgrund des gegebenen Sachzusammenhangs seine Beschwerden vom 2. Januar 2019 und vom 4. Februar 2019 zum Gegenstand einer umfassenden Prüfung seiner Beschwerde vom 16. August 2018 gemacht würden. cc) Mit einer solchermaßen lückenhaften Darstellung des mit der Behörde geführten Schriftverkehrs und der ergangenen Bescheide zeigt die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend die Möglichkeit auf, dass das Oberlandesgericht dadurch, dass es eine objektiv willkürliche Behandlung der Eingaben durch die Ermittlungsbehörden nicht festgestellt hat, den Gewährleistungsrechtsgehalt eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts verkannt haben könnte. 2. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen die Verwerfung der Anträge zu 1) bis 4) durch das Oberlandesgericht wendet, erweist sie sich auch als unzulässig, weil sie nicht aufzeigt, dass der Beschwerdeführer den Rechtsweg ordnungsgemäß erschöpft hat. a) Das in § 54 Satz 1 VerfGHG enthaltene Gebot der Rechtswegerschöpfung vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist eine Ausprägung des verfassungsprozessualen Grundsatzes der Subsidiarität, wonach ein Beschwerdeführer gehalten ist, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – VerfGH 45/19.VB-1 –, NWVBl. 2020, 160 = juris, Rn. 8, m. w. N.). Damit soll erreicht werden, dass die geltend gemachte Beschwer durch die zuständigen Instanzen der Fachgerichte ordnungsgemäß vorgeprüft und ihr nach Möglichkeit abgeholfen wird. b) Daran fehlt es hier. Die Verfassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass der Beschwerdeführer von der ihm durch die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf in deren Bescheiden vom 29. Juli 2019 aufgezeigten Möglichkeit, gemäß § 172 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) gerichtliche Entscheidung zu beantragen, Gebrauch gemacht hat. III. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.