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Urteil

1 VB 58/20

Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBW:2020:1012.1VB58.20.00
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Leitsätze
Wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erfolgreiche Verfassungsbeschwerde
Tenor
1. Dem Beschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist gewährt. 2. Der Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 13. März 2020 - 1 V 687/20 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Finanzgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen. 3. Der Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 25. März 2020 - 1 V 749/20 - wird damit gegenstandslos. 4. Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erfolgreiche Verfassungsbeschwerde 1. Dem Beschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist gewährt. 2. Der Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 13. März 2020 - 1 V 687/20 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Finanzgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen. 3. Der Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 25. März 2020 - 1 V 749/20 - wird damit gegenstandslos. 4. Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind zwei Beschlüsse des Finanzgerichts Baden-Württemberg (im Folgenden: Finanzgericht), die in einem Verfahren über einen Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen sind. Mit diesem wollte sich der Beschwerdeführer gegen die Vollstreckung von Kraftfahrzeugsteuerschulden zur Wehr setzen. A. I. Der Beschwerdeführer zahlte jedenfalls ab dem Jahr 2013 nur die Hälfte der ihm gegenüber festgesetzten Kraftfahrzeugsteuer. Dies wurde zunächst behördlicherseits nicht beanstandet. Erst im Sommer 2018 forderte das zuständige Hauptzollamt Karlsruhe den Beschwerdeführer auf, den ausstehenden Gesamtbetrag kurzfristig zu überweisen. Im Anschluss daran und insbesondere, nachdem das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers im Dezember 2019 zwangsweise stillgelegt worden war, folgte eine Vielzahl finanz- und verwaltungsgerichtlicher Verfahren. Mit den finanzgerichtlichen Verfahren wollte der Beschwerdeführer erreichen, dass jedenfalls vorläufig nicht weiter wegen der ausstehenden Kraftfahrzeugsteuerschulden vollstreckt wird. II. 1. Mit Schreiben vom 10. März 2020 stellte der Beschwerdeführer beim Finanzgericht „PKH-Antrag für Antrag auf einstweilige Anordnung der einstweiligen Aussetzung des HZA-Zwangsgeldstilllegungsantrags nach § 14 Abs. 1 KraftStG für die Dauer der CoronaVirus-Pandemie [EILT]“. Er beantrage „Prozeßkostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf einstweilige Anordnung der außerordentlichen einstweiligen Aussetzung der Pkw-Zwangsstilllegung für die Dauer der CoronaVirus-Pandemie“. Er sei im 57. Lebensjahr und zähle aufgrund seines schwächeren Immunsystems daher zu den gefährdeten Personen zwischen 50 und 65 Jahren. Für den Fall, dass er erkranke, brauche er Lebensmittelvorräte. Solche könne er aber nicht mit dem Fahrrad transportieren („zu schwer, zu sperrig“). 2. Mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 13. März 2020 lehnte das Finanzgericht durch einen Vorsitzenden Richter den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Das Finanzgericht geht davon aus, „dass der Gegenstand des angestrebten Antrags, für den der [Beschwerdeführer] PKH beansprucht, entsprechend § 96 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 113 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) im Streitfall darauf gerichtet (beschränkt) sein soll, das [Hauptzollamt Lörrach] im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollstreckung der Kraftfahrzeugsteuer i. H. der Beträge zu verpflichten, den Antrag an das Landratsamt auf Abmeldung seines Kraftfahrzeugs zurückzunehmen und für die Dauer der Coronavirus-Pandemie 2019/2020 von einem erneuten Antrag an das Landratsamt abzusehen.“ Zur Begründung der Ablehnung heißt es: „Mit diesem Antrag würde der [Beschwerdeführer] allerdings einen Mehrbedarf i. S. von § 19 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 21 Abs. 5 des Sozialgesetzbuches (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) beanspruchen, für der der Finanzrechtsweg jedoch nicht gegeben ist (vgl. § 33 FGO).“ Zur Begründung seiner Zuständigkeit für die Beschlussfassung schreibt der Vorsitzende Richter: „Vorliegend entscheidet der Vorsitzende gemäß § 114 Abs. 2 Satz 3 FGO. Dabei wird der Vermerk „EILT ...“ berücksichtigt, den der [Beschwerdeführer] auf seinem Schreiben an das Gericht vom 10. März 2020 angebracht hat.“ 3. Mit Schreiben vom 18. März 2020 erhob der Beschwerdeführer „Gehörsrüge“ gegen den Beschluss vom 13. März 2020 und lehnte den Vorsitzenden Richter „wegen offensichtlicher Geistesschwäche“ ab. Der Vorsitzende Richter scheine seinen Antrag „noch verstanden zu haben“. „In offensichtlich völliger geistiger Umnachtung“ habe er seinen mit dem pandemiebedingten Notstand begründeten Eilantrag mit der Begründung „... [siehe oben 2.]“ abgelehnt, „obwohl die CoronaVirus-Pandemie und dadurch ausgelöste Notstände ganz offensichtlich überhaupt nichts mit sozialrechtlichem Ernährungs-Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II zu hat“. 4. Mit dem ebenfalls mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 25. März 2020 lehnte der Vorsitzende Richter den „Antrag (die am 18. März 2019 erhobene Rüge)“ ab. Der Antrag, gemäß § 133a Abs. 1 Satz 1 FGO das Verfahren fortzusetzen, sei unzulässig. Wörtlich heißt es: „Anders als der [Beschwerdeführer] meint, hat der Einzelrichter des Senats mit dem Beschluss vom 17. Oktober 2019 1 K 2376/19 dessen Anspruch auf rechtliches Gehör jedenfalls nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf Abschnitt II. des Beschlusses vom 13. März 2020 1 V 687/20. Dass der Vorsitzende dabei auf § 21 Abs. 5 des Sozialgesetzbuches (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) -- statt auf Absatz 6 dieser Vorschrift -- ist insoweit unerheblich. Zur Bedeutung des Inhalts des § 21 Abs. 6 SGB II sei verwiesen auf Adolph, in: Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, 62. UPD November 2019, Zu § 21 Absatz 6:“ Es folgt über mehrere Seiten ein wörtliches Zitat. Irgendwelche Folgerungen für den Fall des Beschwerdeführers werden daraus nicht gezogen. In weiteren Abschnitten lehnte der Vorsitzende Richter das Ablehnungsgesuch als rechtsmissbräuchlich ab und wies er darauf hin, dass er entsprechend § 114 Abs. 2 Satz 3 FGO entscheide. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 31. März 2020 zugestellt. 5. Mit Beschluss vom 24. März 2020 verpflichtete das Verwaltungsgericht Karlsruhe das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers wieder in Betrieb zu setzen. Die Verpflichtung wurde nach Angaben des Beschwerdeführers am 6. Mai 2020 erfüllt. In einem Schreiben des Hauptzollamts Lörrach vom 13. Mai 2020 heißt es, der Vollstreckungsauftrag sei zurückgenommen worden; zugleich kündigte das Hauptzollamt Lörrach an, die Vollstreckung gegen den Beschwerdeführer fortzusetzen, wenn er die ausstehenden Kraftfahrzeugsteuerschulden nicht begleicht. B. I. Der dem Verfassungsbeschwerdeverfahren vorausgegangene Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war beim Verfassungsgerichtshof am 30. April 2020 eingegangen. Den Antrag lehnte die Kammer mit Beschluss vom 7. Mai 2020 (1 VB 39/20) ab. Zur Begründung stellte die Kammer ausschließlich darauf ab, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe wahrzunehmen. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 12. Mai 2020 zugestellt. II. Der Beschwerdeführer hat am 26. Mai 2020 Verfassungsbeschwerde erhoben. Er hat einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist gestellt. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG („Dienstunfähigkeit“), Art. 3 Abs. 1 GG („Willkürverbot“) und Art. 103 Abs. 1 GG („rechtl. Gehör“) sowie von Art. 67 Abs. 1 LV („effektive Rechtswegsgarantie“ und „Justizgewährungsanspruch“) geltend. Zur Begründung der geltend gemachten Verfassungsverstöße verweist der Beschwerdeführer auf die Begründung des vorausgegangenen Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Darin führt er im Wesentlichen aus: Die fehlende Entscheidungsformel über sein Ablehnungsgesuch verletze den Justizgewährungsanspruch des Art. 67 Abs. 1 LV. Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 2 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt. Es sei nicht erkennbar, was § 21 Abs. 6 SGB II mit dem hiesigen Streitgegenstand zu tun haben solle. Auch aus der im Beschluss (über die Gehörsrüge) zitierten Rechtsprechungskommentierung gehe dies nicht hervor. Ausweislich des Beschlusses vom 13. März 2020 habe der Vorsitzende Richter jedenfalls begriffen, dass es vorliegend nicht um die Kosten für die Nahrungsmittelvorräte gehe, sondern um eine zeitweise Aussetzung des Antrags des Hauptzollamts nach § 14 Abs. 1 KraftStG. Die Beschlüsse seien wegen ihrer absurden Begründung willkürlich. III. Der Verfassungsgerichtshof hat dem Ministerium der Justiz und für Europa Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Verfassungsbeschwerde gegeben. Es hat mitgeteilt, dass es von einer Stellungnahme absehe. IV. Dem Verfassungsgerichtshof liegen Ausdrucke der elektronisch geführten Akten der finanzgerichtlichen Verfahren vor. C. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, zulässig (I.) und begründet (II.). Einer Entscheidung über die übrigen Rügen des Beschwerdeführers bedarf es nicht (III.). I. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht. 1. Die Monatsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG ist zwar nicht gewahrt (a); dem Beschwerdeführer ist allerdings Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (b). a) Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht fristgerecht erhoben. Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 56 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG binnen eines Monats zu erheben. Die Frist beginnt nach § 56 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. Bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde am 26. Mai 2020 war die Monatsfrist abgelaufen. Der angegriffene Beschluss des Finanzgerichts vom 25. März 2020 war dem Beschwerdeführer am 31. März 2020 zugestellt worden. b) Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat Erfolg. War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert, die Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG einzuhalten, ist ihm nach § 56 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 56 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 56 Abs. 3 Satz 3 VerfGHG). Im vorliegenden Fall ist von einem schuldlosen Fristversäumnis des Beschwerdeführers auszugehen. Ein Verschulden liegt vor, wenn ein Beschwerdeführer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist (VerfGH, Beschluss vom 16.6.2017 - 1 VB 113/16 -, Juris Rn. 7; Beschluss vom 11.8.2020 - 1 VB 83/20, Juris Rn. 8). Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht dürfen jedoch nicht überspannt werden; es kommt darauf an, ob dem Betroffenen nach den gesamten Umständen des Falls ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er die Frist versäumt oder nicht alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, damit das Hindernis baldmöglichst wegfällt. Der Beschwerdeführer hat die Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG nicht schuldhaft versäumt. Er hat am 30. April 2020 in dieser Sache zwar einen isolierten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gestellt, obwohl ihm aufgrund des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs vom 1. April 2020 (1 VB 52/19, Juris) bekannt war oder zumindest gewesen sein musste, dass der Verfassungsgerichtshof seine Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung ablehnt, er sei in der Regel in der Lage, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe wahrzunehmen (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 6.11.2019 - 2 BvR 1105/10 -, Juris Rn. 4). Er muss jedoch erst seit der Zustellung des Beschlusses vom 7. Mai 2020 (1 VB 39/20) aufgrund eines entsprechenden Hinweises damit rechnen, dass ihm keine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist gewährt wird, wenn er im Anschluss an erfolglose Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe verfristete Verfassungsbeschwerden erhebt. 2. Der Beschwerdeführer hat die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hinreichend substantiiert begründet (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2, § 56 Abs. 1 VerfGHG). In der Begründung seines isolierten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, auf die er in der Beschwerdeschrift vom 26. Mai 2020 in zulässiger Weise verweist, hat er insoweit im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht erkennbar, was ein Mehrbedarf i. S. des SGB II mit dem Streitgegenstand zu tun habe. Damit ist unter den gegebenen Umständen ein Gehörsverstoß noch hinreichend dargelegt. 3. Das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers ist nicht entfallen. a) Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass noch im Zeitpunkt der verfassungsgerichtlichen Entscheidung ein Bedürfnis für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsakts oder zumindest für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit besteht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3.7.2015 - 1 BvR 2405/11 -, Juris Rn. 3). Hat sich das mit der Verfassungsbeschwerde ursprünglich verfolgte Begehren erledigt, kann ausnahmsweise dennoch ein Rechtsschutzbedürfnis fortbestehen. Dies ist etwa der Fall, wenn anderenfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und ein schwerwiegender Grundrechtseingriff gerügt wird, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht oder wenn die gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer weiter beeinträchtigt. b) Obwohl das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers am 6. Mai 2020 wieder in Betrieb gesetzt hat, ist vom Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Verfassungsbeschwerde auszugehen. Denn das für die Vollstreckung der ausstehenden Kraftfahrzeugsteuer zuständige Hauptzollamt Lörrach hat dem Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 13. Mai 2020 die Fortsetzung der Vollstreckung angekündigt; eine Wiederholung der vorliegenden Konstellation, in welcher der Beschwerdeführer bei dem Finanzgericht die Einstellung der Vollstreckung begehrt, ist daher auch unabhängig von einer eventuellen Erledigung des konkreten finanzgerichtlichen Ausgangsverfahrens hinreichend wahrscheinlich. II. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Die angegriffenen Beschlüsse des Finanzgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG. 1. Der in Art. 2 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das gerichtliche Verfahren. Der Einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. jüngst BVerfG, Kammerbeschluss vom 7.7.2020 - 1 BvR 596/17 -, Juris Rn. 10 m. w. N.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet auch, dass das entscheidende Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss (vgl. - auch zum Folgenden - VerfGH, Beschluss vom 16.10.2017 - 1 VB 25/17 -, Juris Rn. 10). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Nur dann, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern ihres Vorbringens ausmacht und für den Prozessausgang eindeutig von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen. 2. Das Finanzgericht dürfte zwar noch zur Kenntnis genommen haben, dass der Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe für ein finanzgerichtliches Eilverfahren anstrebt, mit dem er sich unter Hinweis auf die Corona-Pandemie gegen die Vollstreckung von Kraftfahrzeugsteuerschulden zur Wehr setzen möchte. Das ergibt sich aus der von ihm vorgenommenen sachdienlichen Auslegung des Begehrens. In Widerspruch zu dieser Auslegung und ohne auf die Argumentation des Beschwerdeführers einzugehen, er sei in Zeiten der Corona-Pandemie auf sein Kraftfahrzeug angewiesen, geht das Finanzgericht in dem Beschluss vom 13. März 2020 dann aber davon, dass der Beschwerdeführer einen Mehrbedarf nach § 21 SGB II beanspruche, für den der Finanzrechtsweg nicht gegeben sei. Der Kern des Anliegens des Beschwerdeführers wurde damit bei Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erwogen. Der Beschluss des Finanzgerichts vom 13. März 2020 beruht auf dem Gehörsverstoß. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das Finanzgericht, hätte es das Vorbringen des Beschwerdeführers in Erwägung gezogen, zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wäre. Mit dem Beschluss vom 25. März 2020 hat das Finanzgericht den Gehörsverstoß nicht etwa geheilt. Vielmehr ist auch diesem Beschluss bereits nicht zu entnehmen, dass das Finanzgericht den Hinweis des Beschwerdeführers, es gehe ihm nicht um einen Ernährungsmehrbedarf, überhaupt zur Kenntnis genommen hat. III. Ob die Verfassungsbeschwerde auch hinsichtlich der übrigen Rügen des Beschwerdeführers zulässig und gegebenenfalls begründet ist, bedarf keiner Entscheidung. Der Verfassungsgerichtshof weist allerdings darauf hin, dass das Finanzgericht wohl den Anspruch auf den gesetzlichen Richter aus Art. 2 Abs.1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt hat, indem es jeweils eine Vorsitzendeneilentscheidung gemäß § 114 Abs. 2 Satz 3 FGO getroffen hat, ohne dass die Voraussetzungen dieser Kompetenz vorgelegen haben dürften. Das Bundesverfassungsgericht stellt sehr strenge Anforderungen an die Inanspruchnahme der Kompetenz eines Vorsitzenden zur Entscheidung an Stelle des ganzen Spruchkörpers („sorgsame, einzelfallbezogene und zurückhaltende Anwendung“, Kammerbeschluss vom 28.9.2017 - 1 BvR 1510/17 -, Juris Rn. 19). Es verlangt unter anderem, dass es einen Grund dafür geben muss, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die weiteren Mitglieder des Spruchkörpers oder deren Vertreter nicht beteiligt werden konnten; die Begründung des Beschlusses muss sich auch dazu verhalten (a. a. O. Juris Rn. 18). Es ist weder offenkundig noch in dem Beschluss vom 13. März 2020 dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine Vorsitzendeneilentscheidung erfüllt waren. Dass der Beschwerdeführer seinen Antrag mit dem Vermerk „EILT“ versehen hat, genügt hierfür offensichtlich nicht. Eine besondere Eilbedürftigkeit in dem Sinne, dass bei Beteiligung des gesamten Spruchkörpers nicht mehr rechtzeitig hätte Rechtsschutz gewährt werden können, hat auch das Finanzgericht dem Antrag nicht beigemessen; es hat erst drei Tage nach Eingang entschieden. Dass der 13. März 2020 ein Freitag war und die weitgehenden Einschränkungen des öffentlichen Lebens unmittelbar bevorstanden, erklärt auch nicht, weshalb der Vorsitzende sich für allein entscheidungsbefugt sah. Auch der Beschluss vom 25. März 2020 weist ohne jegliche Begründung darauf hin, dass die Eilentscheidungskompetenz in Anspruch genommen werde. Im Übrigen dürfte der Vorsitzende Richter auch nicht aufgrund einer Übertragung des Rechtsstreits nach § 6 Abs. 1 FGO oder aus einem anderen Grund alleine zur Entscheidung befugt gewesen sein. D. Die Aufhebung des Beschlusses des Finanzgerichts vom 13. März 2020 und die Zurückverweisung der Sache beruhen auf § 59 Abs. 1 Satz 3 VerfGHG. Der Beschluss des Finanzgerichts vom 25. März 2020 wird mit der Aufhebung des Beschlusses vom 13. März 2020 gegenstandslos (vgl. VerfGH, Urteil vom 16.4.2018 - 1 VB 50/17 -, Juris, Tenor Ziff. 2). Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist kostenfrei (§ 60 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG). Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen folgt aus § 60 Abs. 3 VerfGHG. Der Verfassungsgerichtshof weist darauf hin, dass im Rahmen der Kostenfestsetzung für die vom Beschwerdeführer in anderem Zusammenhang angestrebte pauschale Abgeltung von Arbeitsaufwand kein Raum besteht (s. VerfGH, Beschluss vom 18.3.2019 - 1 VB 50/17 -, Juris).