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Urteil

1 VB 78/20

Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBW:2020:1012.1VB78.20.00
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Leitsätze
Wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör teilweise erfolgreiche, im Übrigen unzulässige Verfassungsbeschwerde
Tenor
1. Das Ablehnungsgesuch wird als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist gewährt, soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23. März 2020 - 1 V 694/20 - richtet. Der Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23. März 2020 - 1 V 694/20 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Finanzgericht Baden-Württemberg 3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. 4. Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat sich erledigt, soweit er sich auf die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23. März 2020 - 1 V 694/20 - bezieht. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör teilweise erfolgreiche, im Übrigen unzulässige Verfassungsbeschwerde 1. Das Ablehnungsgesuch wird als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist gewährt, soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23. März 2020 - 1 V 694/20 - richtet. Der Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23. März 2020 - 1 V 694/20 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Finanzgericht Baden-Württemberg 3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. 4. Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat sich erledigt, soweit er sich auf die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23. März 2020 - 1 V 694/20 - bezieht. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind zwei Beschlüsse des Finanzgerichts Baden-Württemberg (im Folgenden: Finanzgericht). Die Beschlüsse ergingen im Rahmen einer Streitigkeit wegen der Vollstreckung von Kraftfahrzeugsteuerschulden. A. I. Der Beschwerdeführer zahlte jedenfalls ab dem Jahr 2013 nur die Hälfte der ihm gegenüber festgesetzten Kraftfahrzeugsteuer. Dies wurde zunächst behördlicherseits nicht beanstandet. Erst im Sommer 2018 forderte das zuständige Hauptzollamt Karlsruhe den Beschwerdeführer auf, den ausstehenden Gesamtbetrag kurzfristig zu überweisen. Im Anschluss daran und insbesondere, nachdem das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers im Dezember 2019 zwangsweise stillgelegt worden war, folgte eine Vielzahl finanz- und verwaltungsgerichtlicher Verfahren. Mit den finanzgerichtlichen Verfahren wollte der Beschwerdeführer erreichen, dass jedenfalls vorläufig nicht weiter wegen der ausstehenden Kraftfahrzeugsteuerschulden vollstreckt wird. II. Der Schriftsatz des Beschwerdeführers an das Finanzgericht vom 25. Dezember 2019 enthält unter anderem folgende Anträge: „PKH-Eilantrag für einen beabsichtigten Antrag auf einstweilige Anordnung der einstweiligen Einstellung der Vollstreckung der 2.Hälfte der Kfz-Steuer für den Zeitraum vom 07.06.2013 bis 25.08.2018, in dem das HZA Karlsruhe meine 50%-igen Teilzahlungen unbeanstandet akzeptierte, mit Antrag auf Erlaß eines Hängebeschlusses, die Vollstreckung der 2.Hälfte der Kfz-Steuer für den Zeitraum 07.06.2013-25.08.2018 bis zur Entscheidung über den PKH-für-e.A.-Antrag temporär zu suspendieren.“ Der Beschwerdeführer beruft sich in dem Schriftsatz auf die Verwirkung der Steuerforderung. Ausweislich des mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschlusses vom 23. März 2020 legte das Finanzgericht auf den soeben wörtlich wiedergegebenen Antrag zwei Verfahren an, nämlich ein Verfahren über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem Aktenzeichen 1 V 3272/19 und ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Aktenzeichen 1 V 3273/19. III. Mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 2. Januar 2020 (1 V 3273/19) entschied das Finanzgericht durch einen Vorsitzenden Richter: „Der Antrag wird abgelehnt.“ Es legte dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens auf. Als Betreff nennt der Beschluss „wegen einstweiliger Anordnung (Vollstreckung)“. Zur Begründung des Beschlusses heißt es: „Der [Beschwerdeführer] wendet sich gegen die gegen ihn gerichtete Vollstreckung von Kraftfahrzeugsteuerschulden. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen insbesondere auf die Gründe zu den Beschlüssen des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 17. Oktober 2019 1 K 2390/19 und vom 5. Dezember 2019 1 K 2883/19. Der Antrag ist erfolglos. Insoweit wird wiederum Bezug genommen auf die Gründe zu den Beschlüssen vom 17. Oktober 2019 1 K 2390/19 und vom 5. Dezember 2019 1 K 2883/19. Der Antragsteller trägt gemäß § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Kosten des Verfahrens. Vorliegend entscheidet der Vorsitzende gemäß § 114 Abs. 2 Satz 3 FGO. Dabei wird der Vermerk „EILT ...“ berücksichtigt, den der [Beschwerdeführer] auf seinem Schreiben an das Gericht vom 25. Dezember 2019 angebracht hat. Der Antrag, einen „Hängebeschluss“ zu erteilen, den der [Beschwerdeführer] mit Schreiben vom 25. Dezember 2019 gestellt hat, ist damit gegenstandslos.“ Der Beschluss vom 2. Januar 2020 wurde dem Beschwerdeführer (erst) am 28. Januar 2020 zugestellt. IV. In einem Schriftsatz an das Finanzgericht vom 18. Februar 2020 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, „die Nichtigkeit des Beschlusses 1 V 3273/19 vom 02.01.2020, zugestellt 28.01.2020, festzustellen“. In dem Schriftsatz führt der Beschwerdeführer unter anderem aus, er habe im Schriftsatz vom 25. Dezember 2019 aus Kostengründen keinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Ein Hängebeschluss müsse auch in einem Verfahren über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erlassen werden können. Der Beschluss vom 2. Januar 2020 gebe nicht das Datum eines angeblich rechtsgültigen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an. Sollte das Finanzgericht seinen „Hängebeschluß-Antrag inzident auch als e.A.-Antrag interpretiert“ haben, „fehlte eine Entscheidungsbegründung oder Nachweis, wonach Hängebeschluß-Antrag nicht im PKH-für-e.A.-Verfahren gestellt werden könnte [...].“ Im Hinblick auf den Antrag schreibt der Beschwerdeführer: „Lt‘ § 134 FGO i.V.m. Zöller-Rn.14-oben vor-§ 578 ZPO und Hartmann-Rn.12-14 vor-§ 578 ZPO ist die Wiederaufnahme gegen unanfechtbare Beschlüsse gegeben. Die Beschwerde ist im Beschluß jedenfalls nicht zugelassen worden, und eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde existiert nicht. Die Monatsfrist seit Bekanntgabe der Urkunde (Zustellung des Beschlusses am 25.01.2020) ist gewahrt.“ V. Mit dem ebenfalls mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 23. März 2020 entschied das Finanzgericht durch den Vorsitzenden Richter „als Einzelrichter“: „Der Antrag (die am 18. Februar 2020 erhobene Rüge) wird abgelehnt.“ Es legte dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens auf. Als Betreff nennt der Beschluss „wegen einstweiliger Anordnung (Vollstreckung; Anhörungsrüge zu 1 V 3273/19)“. In dem Beschluss heißt es, das Gericht gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben an das Gericht vom 18. Februar 2020 eine Rüge gemäß § 133a FGO erhoben habe. Dabei berücksichtige das Gericht zum einen, dass die Beschwerde gegen den Beschluss vom 2. Januar 2020 nicht zugelassen sei. Zum anderen seien Umstände, nach denen entsprechend § 69 Abs. 6 FGO die Aufhebung des Beschlusses vom 2. Januar 2020 in Betracht kommen könnte, weder von dem Beschwerdeführer vorgebracht noch sonst nach Aktenlage ersichtlich. Das Finanzgericht führt weiter aus, der Antrag sei unzulässig. Anders als der Beschwerdeführer - möglicherweise - meine, habe das Gericht mit dem Beschluss vom 2. Januar 2020 dessen Anspruch auf rechtliches Gehör jedenfalls nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Wörtlich heißt es sodann: „Insbesondere aber sei auf Folgendes hingewiesen: Verwaltungsbehörden und Gerichte bleiben auch dann, wenn der Gesetzgeber - wie in § 361 Abs. 1 AO, § 69 Abs. 1 FGO - angesichts der Besonderheiten eines Sachbereiches zu einer generellen Anordnung des Sofortvollzugs entschließt, den verfassungsrechtlichen Bindungen aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) unterworfen. Die Finanzbehörde haben bei den ihnen obliegenden Ermessensentscheidungen über Vollstreckungsmaßnahmen zu berücksichtigen, dass der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verlangte umfassende und wirksame gerichtliche Rechtsschutz illusorisch wäre, wenn sie irreparable Maßnahmen durchführten, bevor die Gerichte deren Rechtmäßigkeit geprüft haben. Dies gilt gerade auch für den vorläufigen Rechtsschutz. Von Verfassungs wegen liegt es unter Berücksichtigung der Effektivität finanzgerichtlichen Eilrechtsschutzes jedenfalls nahe, für die Dauer des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens - zumindest soweit ein Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO nicht offensichtlich aussichtslos oder rechtsmissbräuchlich ist - von Maßnahmen der Vollstreckung abzusehen, wenn anderenfalls schwere und unabwendbare Nachteile drohen (...). Wenn daher ein Antragsteller - wie der [Beschwerdeführer] in seinem Schreiben an das Gericht vom 18. Februar 2020 in dem Verfahren 1 V 3273/19 - auf die Notwendigkeit eines sog. Hängebeschlusses (...) hinweist, setzt dies folgerichtig voraus, dass bereits - wenigstens - auch ein gerichtliches Eilverfahren anhängig ist. Der sog. Hängebeschluss stellt im System des vorläufigen Rechtsschutzes nämlich bloß eine auflösend bedingte Zwischenregelung dar, die noch vor Abschluss des Eilverfahrens durch das zuständige Gericht ergeht, um einen Zustand vorläufig bis zum Abschluss des Eilverfahrens zu regeln. Der bloße Antrag, ihm PKH für einen erst noch zu stellenden Antrag zu gewähren, genügt daher noch nicht, denn insoweit behält sich der Antragsteller noch vor, ob er überhaupt einen Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz stellen wird. Deswegen hatte der Vorsitzende das Schreiben des [Beschwerdeführers] vom 18. Februar 2020 dahingehend auszulegen, dass der [Beschwerdeführer] mit dem Antrag auf einen sog. Hängebeschluss zugleich einen Antrag auf eine einstweilige Anordnung stellt.“ Der Beschluss vom 23. März 2020 wurde dem Beschwerdeführer am 26. März 2020 zugestellt. B. I. Der dem Verfassungsbeschwerdeverfahren vorausgegangene Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war beim Verfassungsgerichtshof am 27. April 2020, einem Montag, eingegangen. Den Antrag lehnte die Kammer mit Beschluss vom 2. Juni 2020 (1 VB 36/20) ab. Zur Begründung stellte die Kammer ausschließlich darauf ab, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe wahrzunehmen. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 6. Juni 2020 zugestellt. II. Der Beschwerdeführer hat am 22. Juni 2020, einem Montag, Verfassungsbeschwerde erhoben. Er hat einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist gestellt. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG („Benachteiligungsverbot“) und Art. 103 Abs. 1 GG („rechtl. Gehör“) geltend. Zur Begründung der geltend gemachten Verfassungsverstöße verweist der Beschwerdeführer auf die Begründung des vorausgegangenen Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Darin führt er unter anderem aus: Der Beschluss vom 2. Januar 2020 verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 2 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG, weil in ihm, ohne ihm dazu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben, sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausgelegt worden sei. Diese Auslegung verletze auch sein „Dispositionsrecht über die Einlegung eigener Rechtsmittel“, das sich aus Art. 2 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG ergebe. Der Beschwerdeführer macht in der Begründung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiterhin geltend, der Beschluss vom 23. März 2020 verletze Art. 2 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG, weil er sich nicht ansatzweise mit seiner „prozeßrechtlichen Darlegung incl. Nachweis (...) der Statthaftigkeit eines Hängebeschlussantrags im PKH-Verfahren befaßt hat“. Er beanstandet ferner, dass das Finanzgericht seinen „Nichtigkeits-Feststellungsantrag - wieder ohne vorherigen Hinweis - als Gehörsrüge interpretiert und diese - wieder kostenpflichtig - mit der Begründung zurückgewiesen [hat], daß ein Hängebeschluß voraussetze, daß ein gerichtliches Eilverfahren anhängig sei“. Der Beschwerdeführer hat einen „Zweit-PKH-Antrag für eine anwaltliche Ersetzung [seiner] naturalparteilichen Verfassungsbeschwerdebegründung“ gestellt und „PrVerfGH Prof. G. und VzPrVerfGH Dr. M. und RiVerfGH G. und alle Richter, die zudem auch an einem Fachgericht Dienst tun,“ wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung des Ablehnungsgesuchs bringt der Beschwerdeführer unter anderem vor, es fehle „Richtern an Verwaltungsgerichten an der erforderlichen Distanz, um über Verfassungsbeschwerden gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen objektiv und distanziert und unparteiisch entscheiden zu können“. Er führt weiterhin zahlreiche angebliche Rechtsverstöße des Verfassungsgerichtshofs in früheren Verfahren an. Abschließend wirft er den Richtern vor, sie wollten kein faires Verfassungsbeschwerdeverfahren gewähren. III. Der Verfassungsgerichtshof hat dem Ministerium der Justiz und für Europa Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Verfassungsbeschwerde gegeben. Es hat mitgeteilt, dass es von einer Stellungnahme absehe. IV. Dem Verfassungsgerichtshof liegen Ausdrucke der elektronisch geführten Akten der finanzgerichtlichen Verfahren vor. C. Die Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unzulässig, da die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers gänzlich ungeeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. VerfGH, Beschluss vom 20.3.2017 - 1 VB 21/17 -, Juris Rn. 2; Beschluss vom 29.6.2020 - 1 VB 30/20 -, Juris Rn. 2). Insbesondere ist die Mitwirkung von Berufsrichtern in der Landesverfassung ausdrücklich vorgesehen (Art. 68 Abs. 3 Satz 1). Das Ablehnungsrecht dient auch nicht dazu, Richter von der Mitwirkung auszuschließen, die an einer früheren abschlägigen Entscheidung beteiligt waren. Es bedarf keiner Stellungnahme der abgelehnten Richter und diese sind auch bei der Entscheidung über die Ablehnungsgesuche nicht ausgeschlossen. D. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig (I.) und teilweise zulässig und begründet (II.). I. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie sich gegen den Beschluss des Finanzgerichts vom 2. Januar 2020 richtet, unzulässig. 1. Sie ist insoweit nicht innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG erhoben worden (a). Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist scheidet aus (b). a) Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 56 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG binnen eines Monats zu erheben. Die Frist beginnt nach § 56 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Finanzgerichts vom 2. Januar 2020 wäre nur dann, wie vom Beschwerdeführer angenommen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses vom 23. März 2020 zu erheben gewesen, wenn es sich bei letztgenanntem Beschluss um eine Entscheidung über einen Rechtsbehelf des Beschwerdeführers gegen den Beschluss vom 2. Januar 2020 gehandelt hätte. Das ist aber nicht der Fall. Der Beschwerdeführer stellte im Schriftsatz vom 18. Februar 2020 unter Hinweis auf § 134 FGO den Antrag, die Nichtigkeit des Beschlusses festzustellen. Als Rechtsbehelf gegen den Beschluss wäre lediglich eine Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO in Betracht gekommen. Zwar geht das Finanzgericht, ohne dass es allerdings zu erkennen gegeben hat, den vom Beschwerdeführer ausdrücklich gestellten Antrag überhaupt zur Kenntnis genommen zu haben, davon aus, der Beschwerdeführer habe eine Anhörungsrüge erhoben. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer eine solche nicht erhoben hat. Der Beschwerdeführer kennt den Unterschied zwischen einer Anhörungsrüge und einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Das ergibt sich sogar aus dem Schriftsatz vom 18. Februar 2020, in dem der Beschwerdeführer bezogen auf eine andere Entscheidung ausführt, eine Gehörsrüge wäre unsinnig gewesen. Der Beschwerdeführer geht in dem Schriftsatz auch ausdrücklich von der Geltung einer Monatsfrist (derjenigen des § 586 Abs. 1 ZPO) aus (und damit gerade nicht von der Geltung der Zwei-Wochen-Frist des § 133a FGO). Ein Fachgericht kann nicht durch eine fehlerhafte Entscheidung die bereits abgelaufene Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde wiederaufleben lassen. b) Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist kommt nicht aus dem Grund in Betracht, dass der Beschwerdeführer am 27. April 2020 einen isolierten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gestellt hat. Eine Wiedereinsetzung wäre nur denkbar, wenn der Beschwerdeführer den Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der laufenden Beschwerdefrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG gestellt hätte (vgl. zur parallel gelagerten Problematik im Verfahren der Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht dessen Kammerbeschluss vom 20.5.2020 - 1 BvR 2289/19 -, Juris Rn. 2) oder ohne Verschulden im Sinne von § 56 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG daran verhindert war. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Beschluss vom 2. Januar 2020 wurde dem Beschwerdeführer am 28. Januar 2020 und damit etwa drei Monate vor Stellung des isolierten Prozesskostenhilfeantrags zugestellt. Die verspätete Stellung des isolierten Prozesskostenhilfeantrags war auch schuldhaft. Ein Verschulden liegt vor, wenn ein Beschwerdeführer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist (VerfGH, Beschluss vom 16.6.2017 - 1 VB 113/16 -, Juris Rn. 7; Beschluss vom 11.8.2020 - 1 VB 83/20, Juris Rn. 8). Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht dürfen jedoch nicht überspannt werden; es kommt darauf an, ob dem Betroffenen nach den gesamten Umständen des Falls ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er die Frist versäumt oder nicht alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, damit das Hindernis baldmöglichst wegfällt. Der Beschwerdeführer hat schon nicht vorgetragen, davon ausgegangen zu sein, mit einem Antrag auf Wiederaufnahme die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde offenzuhalten. Selbst wenn er eine entsprechende Vorstellung gehabt haben sollte, wäre diese ohne Weiteres vermeidbar gewesen. 2. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 2. Januar 2020 ist auch unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Anhörungsrüge gegen diesen Beschluss erhoben hat. Soll mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt werden, verlangt der Grundsatz der Subsidiarität, dass der Beschwerdeführer zunächst die im fachgerichtlichen Verfahren - hier nach § 133a Abs. 1 FGO - eröffnete Anhörungsrüge erhebt, um so die geltend gemachte Grundrechtsverletzung bereits im fachgerichtlichen Verfahren zu beseitigen (vgl. BVerfGE 134, 106 Rn. 27 - Juris Rn. 27). Der Beschwerdeführer rügt auch in Bezug auf den Beschluss vom 2. Januar 2020 eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG, hat aber keine Anhörungsrüge erhoben. Selbst wenn er mit seinem Schriftsatz vom 18. Februar 2020 eine Anhörungsrüge erhoben hätte, so wäre dies jedenfalls nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO erfolgt. 3. Der Verfassungsgerichtshof weist darauf hin, dass der Beschluss vom 2. Januar 2020 eine unzulässige, gegen Art. 2 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG verstoßende Überraschungsentscheidung sein dürfte. Die Landesverfassung sichert rechtliches Gehör im gerichtlichen Verfahren durch das Verfahrensgrundrecht des Art. 2 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG. Garantiert ist den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können. Der Einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen (vgl. BVerfGE 107, 395, 408 f. - Juris Rn. 42). Art. 2 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG enthalten weitergehende Garantien als jene, sich irgendwie zur Sache einlassen zu können; sie schützen zum Beispiel auch vor einer Überraschungsentscheidung (VerfGH, Urteil vom 16.4.2018 - 1 VB 50/17 -, Juris Rn. 30; vgl. auch BVerfGE 107, 395, 410 - Juris Rn. 48). Der Beschwerdeführer musste wohl nicht damit rechnen, dass das Finanzgericht seinen Antrag, der eindeutig auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch anzustrengendes Eilverfahren gerichtet war, (auch) so auslegt, dass der Beschwerdeführer bereits ein Eilverfahren eingeleitet hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist. Eine solche Auslegung war insbesondere auch nicht aus dem Grund zwingend geboten, dass nach - der naheliegenden, erst im Beschluss vom 23. März 2020 geäußerten - Auffassung des Finanzgerichts der Erlass eines so genannten Hängebeschlusses im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren nicht in Betracht kommt (vgl. auch den dem Beschwerdeführer bekannten Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 1. April 2020 - 1 VB 96/19 -, Seite 2). Ausgehend von dieser Auffassung hätte der Antrag auf Erlass eines so genannten Hängebeschlusses als unzulässig abgelehnt werden können. Jedenfalls hätte wohl das Finanzgericht den Beschwerdeführer vorab auf die Möglichkeit hinweisen müssen, dass es einen isolierten Prozesskostenhilfeantrag als Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auslegen würde. II. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie sich gegen den Beschluss des Finanzgerichts vom 23. März 2020 richtet und der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht, zulässig (1.) und begründet (2.). 1. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit zulässig. a) Die Monatsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG ist zwar nicht gewahrt (aa); dem Beschwerdeführer ist allerdings Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (bb). (aa) Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht fristgerecht erhoben. Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 56 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG binnen eines Monats zu erheben. Die Frist beginnt nach § 56 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. Bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde am 22. Juni 2020 war die Monatsfrist abgelaufen. Der angegriffene Beschluss des Finanzgerichts vom 23. März 2020 war dem Beschwerdeführer am 26. März 2020 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist endete, da der 26. April 2020 ein Sonntag war, mit Ablauf des 27. April 2020. (bb) Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat Erfolg. Der Beschwerdeführer hat die Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG nicht schuldhaft versäumt (zum Maßstab siehe schon I. 1. b). Er hat am 27. April 2020, dem letzten Tag der Beschwerdefrist, in dieser Sache einen isolierten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gestellt. Allerdings war ihm aufgrund des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs vom 1. April 2020 (1 VB 52/19, Juris) bekannt war oder hätte ihm zumindest bekannt sein müssen, dass der Verfassungsgerichtshof seine Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung ablehnt, er sei in der Regel in der Lage, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe wahrzunehmen (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 6.11.2019 - 2 BvR 1105/10 -, Juris Rn. 4). Die Fristversäumnis ist gleichwohl nicht schuldhaft. Denn der Beschwerdeführer muss erst seit der Zustellung des Beschlusses vom 7. Mai 2020 (1 VB 39/20) aufgrund eines entsprechenden Hinweises damit rechnen, dass ihm keine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist gewährt wird, wenn er im Anschluss an erfolglose Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe verfristete Verfassungsbeschwerden erhebt. b) Der Beschwerdeführer hat die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hinreichend substantiiert begründet (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2, § 56 Abs. 1 VerfGHG). In der Begründung seines isolierten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, auf die er in der Beschwerdeschrift vom 22. Juni 2020 in zulässiger Weise verweist, hat er unter anderem beanstandet, dass das Finanzgericht seinen „Nichtigkeit-Feststellungsantrag“ ohne vorherigen Hinweis als Gehörsrüge interpretiert habe. Damit ist unter den gegebenen Umständen ein Gehörsverstoß noch hinreichend dargelegt. c) Der Grundsatz der Subsidiarität fordert in der gegebenen Konstellation nicht, dass der Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde erfolglos eine Gehörsrüge beim Finanzgericht erhoben hat (vgl. zur grundsätzlichen Notwendigkeit, eine Gehörsrüge zu erheben, siehe schon oben I. 2.). Denn der behauptete Gehörsverstoß soll in einer Entscheidung erfolgt sein, die vom Fachgericht selbst als eine Entscheidung über eine Gehörsrüge angesehen worden ist. Eine Gehörsrüge gegen einen Beschluss über eine Gehörsrüge verlangt der Grundsatz der Subsidiarität nicht. 2. Das Finanzgericht hat mit dem Beschluss vom 23. März 2020 in entscheidungserheblicher Weise gegen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verstoßen. Bei dem Beschluss vom 23. März 2020 handelt es sich um eine unzulässige Überraschungsentscheidung (zum Maßstab siehe schon I. 3.). Es ist davon auszugehen, dass das Finanzgericht bereits das Begehren des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen hat. Aus dem Beschluss vom 23. März 2020 ergibt sich nämlich nicht, dass das Finanzgericht bemerkt hat, dass der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 18. Februar 2020 ausdrücklich einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 134 FGO geltend gemacht hat. Selbst wenn das Finanzgericht das Begehren des Beschwerdeführers erfasst hätte, aber der Auffassung gewesen wäre, dass dieses sachdienlich auszulegen gewesen wäre, hätte es dem Beschwerdeführer zumindest Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer solchen Auslegung geben müssen. Der Beschwerdeführer musste nicht damit rechnen, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO ausgelegt wird. Hat das Finanzgericht eine Entscheidung über einen nicht eingelegten Rechtsbehelf getroffen, ist auch von der Entscheidungserheblichkeit des Gehörsverstoßes auszugehen. 3. Ob die Verfassungsbeschwerde auch hinsichtlich der übrigen Rügen des Beschwerdeführers zulässig und gegebenenfalls begründet ist, bedarf keiner Entscheidung. E. Die Aufhebung des Beschlusses des Finanzgerichts vom 23. März 2020 und die Zurückweisung der Sache beruhen auf § 59 Abs. 1 Satz 3 VerfGHG. Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist kostenfrei (§ 60 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG). Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen folgt aus § 60 Abs. 3 und Abs. 4 VerfGHG. Der Verfassungsgerichtshof weist darauf hin, dass im Rahmen der Kostenfestsetzung für die vom Beschwerdeführer in anderem Zusammenhang angestrebte pauschale Abgeltung von Arbeitsaufwand kein Raum besteht (s. VerfGH, Beschluss vom 18.3.2019 - 1 VB 50/17 -, Juris). Mit der Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. VerfGH, Urteil vom 16.4.2018 - 1 VB 50/17 -, Juris Rn. 40). Soweit die Verfassungsbeschwerde erfolglos geblieben ist, scheidet die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits aus dem Grund aus, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe wahrzunehmen (s. den dem Antragsteller bekannten Beschluss vom 1. April 2020 - 1 VB 52/19 -, Juris Rn. 9 ff.). Für einen „Zweit-PKH-Antrag“, der - wie der vorliegende - keine neuen Gesichtspunkte im Vergleich zum ersten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe enthält, fehlt überdies das Rechtsschutzbedürfnis.