Beschluss
VerfGH 100/20.VB-3
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2020:1027.VERFGH100.20VB3.00
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Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft strafvollzugsrechtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit einer gegen den Beschwerdeführer verhängten Disziplinarmaßnahme. Der Beschwerdeführer verbüßt mehrere Freiheitsstrafen in der Justizvollzugsanstalt (JVA) X. Dort werden regelmäßig Suchtmittelkontrollen angeordnet. Die Drogenscreenings erfolgen durch Untersuchung einer Urinprobe. Die JVA wendet dabei standardmäßig das sog. RUMA-Verfahren an, bei dem die Strafgefangenen vor Abgabe der Probe einen sog. RUMA-Marker zu sich nehmen. Dabei handelt es sich um Polyethylenglykole, die über die Blase unverändert ausgeschieden werden. Die Urinprobe wird dann sowohl auf Drogen als auch daraufhin untersucht, ob sie den verwendeten Marker aufweist. Auf diese Weise können Manipulationsversuche verhindert und die Notwendigkeit einer Sichtkontrolle bei der Urinabgabe durch einen Vollzugsbeamten vermieden werden. Die von der JVA X. verwendete RUMA-Trinklösung besteht aus der Markersubstanz, ca. 32g Zucker sowie 200ml Flüssigkeit. Im Einzelfall – etwa bei ärztlich festgestellter Unverträglichkeit des RUMA-Markers – erfolgt die Abgabe der Urinprobe unter Aufsicht eines JVA-Bediensteten. Die Strafgefangenen geben stets zwei Urinproben in getrennte Monovetten ab. Eine Monovette wird zur Durchführung des eigentlichen Drogentests im Justizvollzugskrankenhaus G. verwendet. Der Inhalt der anderen Monovette wird vom Privatlabor Dr. R. daraufhin untersucht, ob der jeweilige RUMA-Marker nachgewiesen werden kann. Die derzeit für die RUMA-Trinklösung verwendete Zuckermenge ist deutlich höher als in der Vergangenheit. Sie wurde Anfang des Jahres 2019 erhöht, um verbleibenden Manipulationsmöglichkeiten zu begegnen. Insbesondere soll dadurch feststellbar sein, ob die – zuvor aufgefangene – RUMA-Trinklösung nachträglich der Urinprobe beigegeben wurde. In diesem Fall lässt sich die Sacharose, die normalerweise in erhöhten Konzentrationen im Urin nicht vorkommt, dort nachweisen. Zweifelt ein Gefangener das Ergebnis des Drogentests des Justizkrankenhauses an, besteht die Möglichkeit einer zweiten Untersuchung durch das Privatlabor Dr. X1. Aufgrund der unterschiedlichen Testmethoden des Justizkrankenhauses (Bestimmung über Antikörper-Reaktion) und des Privatlabors (gaschromatographische Untersuchung) können die Untersuchungsergebnisse in einigen Fällen voneinander abweichen. Der Beschwerdeführer, bei dem es sich nach Angaben der JVA um einen langjährigen Suchtmittelkonsumenten handelt, wird regelmäßig auf seine Suchtmittelabstinenz überprüft. Seit dem Jahr 2018 wurden siebzehn Urinproben untersucht, von denen eine Probe unverwertbar war, sechs Proben zu einem positiven und die übrigen zu einem negativen Befund führten. Am 18. September 2019 teilte der Beschwerdeführer seinem Mentor mit, dass er künftig an Drogenscreenings unter Verwendung des RUMA-Markers nicht mehr teilnehmen wolle; am 27. September 2019 beantragte er, dass künftige Drogenscreenings „unter Sicht“ durchgeführt werden. Dieser Antrag wurde am 30. September 2019 durch die JVA abgelehnt. Am 9. Oktober 2019 verweigerte der Beschwerdeführer die Durchführung einer von der Haftanstalt angeordneten Drogenkontrolle mittels RUMA-Verfahren. Die Anstalt verhängte daraufhin am 25. Oktober 2019 eine Disziplinarmaßnahme in Form einer Einkaufssperre in Höhe von 10,- Euro. Der Antragsteller wandte sich mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Disziplinarmaßnahme sowie gegen die generelle Durchführung desRUMA-Verfahrens in der JVA X. Er sei zur Abgabe von Urinproben unter Aufsicht bereit. Das RUMA-Verfahren sei fehleranfällig. Bei der von ihm im Februar 2018 abgegebenen Probe sei keine Markerflüssigkeit gefunden worden, obwohl er sie zuvor eingenommen habe. Die Urinprobe vom 2. Juli 2019 habe bezüglich der B-Probe abweichende Befunde ergeben. Eine Entlastung durch weitere Untersuchungen sei ihm z. T. verweigert worden, was einen Verstoß gegen den nemo-tenetur-Grundsatz darstelle. Nachfragen bei Mitgefangenen hätten ergeben, dass eine Vielzahl von Abweichungen auftrete, was der JVA auch bekannt sei. Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme erfordere ein vorsätzliches Verhalten, das nicht vorliege, weil der Beschwerdeführer einer Urinabgabe unter Aufsicht zugestimmt habe. Jedenfalls sei die verhängte Maßnahme unverhältnismäßig, weil der Konsum aus gesundheitlichen Gründen erforderlich sei. Zudem habe der Beschwerdeführer nie eine Störung des geordneten Zusammenlebens oder negative Einflussnahme auf Dritte verursacht. Die Urinkontrolle sei allein aus behandlerischen Gründen mit Blick auf seine Betäubungsmittelsucht veranlasst worden. Behandlungsmaßnahmen seien aber stets freiwillig durchzuführen. Der Verstoß sei von der JVA in Kenntnis seiner Ablehnung des RUMA-Verfahrens provoziert worden. Der Beschwerdeführer beantragte wörtlich, „1. festzustellen, dass die gegen mich verhängte Disziplinarmaßnahme, Verhängung einer Einkaufssperre in Höhe von 10 €, vom 25.10.19, rechtswidrig war, 2. festzustellen, dass die Ablehnung des RUMA-Verfahrens keine Verweigerung eines Drogenscreenings darstellt, wenn ein Drogenscreening auf Sicht durchgeführt werden kann, 3. festzustellen, dass ich ausschließlich das RUMA-Verfahren abgelehnt habe und deshalb kein Pflichtverstoß als – vorsätzlich – gewertet werden kann, 4. festzustellen, dass es bei dem RUMA-Verfahren bisher eine Vielzahl von fehlerhaften Ergebnissen bei Auswertung der B-Proben gegeben hat, die von der JVA X. verschwiegen werden, 5. festzustellen, dass die Form der Durchführung des RUMA-Verfahrens, also die Anordnung durch Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes, der Versand an das JVK G. zur Substanzkontrolle und an das Labor Dr. X1. zur Marker-Kontrolle nach L. durch die Krankenabteilung der JVA X., kein sicheres Verfahren im Sinne des § 65 StVollzG NRW darstellt, 6. festzustellen, ob das von der JVA X. angewandte Verfahren durch RUMA-Marker bei einem Strafverfahren gerichtlich – zweifelsfrei – gewertet werden kann, 7. die Beiziehung der Gefangenenpersonalakte, 8. den Streitwert nicht über 300 € festzusetzen.“ Das Landgericht wies die Anträge auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 9. März 2020 zurück. In den Gründen zu I. findet sich folgende Passage: „Im Februar 2018 hatte der Antragsteller jedenfalls ein Tätowiergerät unerlaubt im Besitz. Wegen des unerlaubten Besitzes ordnete die Antragsgegnerin gegen ihn Disziplinarmaßnahmen an. Das Tätowiergerät wurde eingezogen.“ Im Rahmen der Wiedergabe des Vortrags des Beschwerdeführers heißt es außerdem: „Dazu sei die Disziplinarmaßnahme von vornherein ohne Erfolgsaussicht gewesen, da durch seine Abhängigkeit der Konsum von Betäubungsmitteln erforderlich sei.“ Ferner wurden die Anträge des Beschwerdeführers zu 1., 2., 3., 5., 6. und 7. in abgewandelter Formulierung, der Antrag zu 8. gar nicht wiedergegeben. Das Landgericht führte aus, die Anträge zu 1. bis 3. seien unbegründet, die Anträge zu 4. bis 6. bereits unzulässig. Die angefochtene Disziplinarentscheidung sei rechtmäßig. Der Beschwerdeführer habe schuldhaft gegen die Pflicht verstoßen, rechtmäßigen Anordnungen der Vollzugsanstalt Folge zu leisten. Die sich aus § 43 Abs. 1 Satz 3 StVollzG NRW ergebende Mitwirkungspflicht, die notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz zu unterstützen, schließe auch die Verpflichtung zur Abgabe einer Urinprobe ein. Eine Urinkontrolle könne zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auch ohne konkreten Verdacht auf Betäubungsmittelkonsum angeordnet werden. Die Durchführung des Drogenscreenings mittels RUMA-Verfahren sei für den Beschwerdeführer zumutbar und angemessen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Vollzugsbehörde die Abgabe einer Urinprobe in einer Weise verlange, die eine Manipulation möglichst ausschließe. An der grundsätzlichen Geeignetheit des Verfahrens ändere sich nichts dadurch, dass sich in einem Verfahren vor dem Landgericht ein Manipulationsverdacht ergeben habe. Bei der Auswahl des Testverfahrens stehe der Vollzugsbehörde ein Ermessen zu; Ermessensfehler seien insoweit nicht ersichtlich. Grundsätzlich stelle die Urinkontrolle unter Anwendung des Markers im Vergleich zur Sichtkontrolle ein milderes Mittel dar. Die Auswahl des Verfahrens könne nicht in der Entscheidungsmacht des jeweiligen Gefangenen stehen, insoweit sei es für das Vorliegen eines Pflichtverstoßes unerheblich, ob er einer anderen Art des Drogenscreenings zugestimmt habe. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Disziplinarmaßnahme von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hätte. Wären Drogenkontrollen und Disziplinarmaßnahmen bei betäubungsmittelabhängigen Gefangenen wegen deren Abhängigkeit von vornherein unzulässig, könne die JVA weder den Drogenkonsum begrenzen noch ihre Aufgabe erfüllen, betäubungsmittelabhängige Gefangene auf ihrem Weg in die Abstinenz zu unterstützen. Hinsichtlich des Antrags zu 2. wird ausgeführt, die Ablehnung des durch die Antragsgegnerin zulässigerweise gewählten Verfahrens zur Durchführung des Drogentests sei eine Verweigerung des Drogentests. Der Antrag sei unbegründet. Der Antrag zu 3. sei ebenfalls unbegründet, weil der Beschwerdeführer durch die Verweigerung des Drogentests mittels RUMA-Verfahren gegen seine Mitwirkungspflicht aus § 43 Abs. 1 Satz 3 StVollzG NRW verstoßen habe. Der Beschwerdeführer wende sich mit den Anträgen zu 4. und 5. nicht gegen eine Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalles, sondern begehre eine allgemeine Feststellung. Sie seien daher unzulässig. Bei der mit dem Antrag zu 6. aufgeworfenen Frage, ob ein bestimmtes Verfahren für einen Drogentest in einem Strafprozess verwertet werden könne, handele es sich ebenfalls nicht um einen zulässigen Streitgegenstand in einem Verfahren nach § 109 StVollzG. Am 29. April 2020 legte der Beschwerdeführer zur Niederschrift der Geschäftsstelle Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts ein und beantragte Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist. Er erhob zahlreiche Verfahrensrügen. Das Landgericht habe bewusst eine Veränderung und Umstellung seiner Anträge zu 1., 2., 3., 5., 6. und 7. vorgenommen. Dadurch habe die Kammer gegen den Verfügungsgrundsatz verstoßen und das Rechtsschutzbegehren auf den Antrag zu 4. beschränkt. Auch diesem – dem Antrag zu 4. – gehe die Kammer aber nicht nach. So fehlten insbesondere Ausführungen dazu, dass die Erhöhung der Zuckermenge nicht nur gering gewesen, sondern die Menge mehr als verdoppelt worden sei. Dies verdeutliche, dass die Kammer dem Antrag zu 4. „nicht nachgegangen“ sei. Auch weitere rechtlich erhebliche Beanstandungen des Beschwerdeführers seien nicht beachtet worden, so etwa die nicht mögliche Entlastung durch die B-Probe, die Frage des Vorsatzes sowie die konkreten Unstimmigkeiten der Laborergebnisse des Tests vom 2. Juli 2019. Die Kammer gehe von wahrheitswidrigen Tatsachen aus. In der Sachverhaltsdarstellung des Landgerichts werde auf einen Vorfall mit einem Tätowiergerät verwiesen, den es tatsächlich niemals gegeben habe und der auch nicht Inhalt der gewechselten Schriftsätze gewesen sei. Es handele sich, weil kein Bezug zum Streitgegenstand ersichtlich sei, um eine beabsichtigte negative Darstellung des Beschwerdeführers. Auch die Wiedergabe seines Vortrags zur erkennbaren Erfolglosigkeit der Disziplinarmaßnahme, mit dem er Bezug auf den Cannabiskonsum aus gesundheitlichen Gründen genommen habe, sei willkürlich interpretiert worden. Das Landgericht habe sein Vorbringen dahingehend (miss-)verstanden, dass die Disziplinarmaßnahme wegen der bestehenden Sucht keine Aussicht auf Erfolg habe. Es sei durch den Antrag umfänglich zur fehlenden Eignung des Verfahrens des Drogenscreenings vorgetragen worden. Gleichwohl fehle es an einer diesbezüglichen Aufklärung durch das Landgericht. Es gehe von der Maßnahme „RUMA-Verfahren“ aus, die die JVA aber nicht anwende. Die Substanzkontrolle finde durch das nicht zertifizierte Labor des Justizvollzugskrankenhauses G. statt, welches eine Bestimmung über Antikörper-Reaktion durchführe. Dabei handele es sich um ein unsicheres Testverfahren, das fehleranfällig in Bezug auf Medikamentenwirkstoffe und Kreuzreaktionen sei. Der Beschwerdeführer nehme ein Cortison-Spray und ein Hepatitis-Medikament ein, gleichwohl seien die Voraussetzungen für eine Urinabgabe unter Sicht ohne weiteres verneint worden. Bei der Marker-Substanz Polyethylenglykol handele es sich um ein Medikament, welches u. a. bei der Endoskopie für die Darmentleerung genutzt werde. Die Einnahme sei mithin mit einem körperlichen Eingriff verbunden; ob diesbezüglich eine Mitwirkungspflicht bestehe, sei fraglich. Auch insoweit habe die Kammer „keine Untersuchung“ vorgenommen. Eine rechtswidrige Anordnung löse aber keine Gehorsamspflicht aus. Aufgrund der unzähligen, rechtlich relevanten Vorträge beider Seiten habe – wie beantragt – die Beiziehung der Gefangenenpersonalakte erfolgen müssen. Dass dies nicht erfolgt sei, stelle ebenfalls einen Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz dar. Dem Beschluss des Landgerichts sei zu entnehmen, dass die JVA nach dem letzten Schriftsatz des Beschwerdeführers erneut Stellung genommen habe. Diese Stellungnahme sei dem Beschwerdeführer nicht übermittelt worden, was einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs darstelle. Mit Beschluss vom 23. Juni 2020 gewährte das Oberlandesgericht dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde und verwarf diese sodann als unzulässig. Es sei nicht geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Die Rechtsbeschwerde zeige klärungsbedürftige Rechtsfragen nicht auf. Von der angegriffenen Entscheidung, die maßgeblich durch die konkreten Umstände des Einzelfalles geprägt sei, gehe auch keine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung aus. Ergänzend werde angemerkt, dass die Verwendung des RUMA-Markers nicht zu beanstanden sei, da grundsätzlich gewährleistet werden müsse, dass eine Manipulation der Urinprobe ausgeschlossen sei. Dass die Anwendung des RUMA-Markers für den Betroffenen mit unzumutbaren Nebenwirkungen verbunden sei, sei weder vom Beschwerdeführer behauptet worden, noch sonst ersichtlich. Mit seiner am 17. Juli 2020 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts und rügt Verstöße gegen Art. 1 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Entscheidung des Landgerichts verstoße aus den in der Rechtsbeschwerde dargelegten Gründen gegen den Verfügungsgrundsatz, das Willkürverbot, den Untersuchungsgrundsatz, das Recht auf rechtliches Gehör sowie das Recht auf ein faires Verfahren. Das Oberlandesgericht habe zu einem anderen Ergebnis kommen müssen, da ihm im Rahmen der Rechtsbeschwerde eine 16seitige ausführlich begründete Verfahrensrüge vorgelegen habe und die Verstöße offensichtlich und deutlich gewesen seien. II. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist insgesamt unzulässig. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die gerichtlichen Entscheidungen im Hinblick auf die gegen ihn verhängte Disziplinarmaßnahme wendet, ist die Verfassungsbeschwerde aus Gründen der fehlenden Rechtswegerschöpfung bzw. der Subsidiarität unzulässig [dazu a)]. Im Übrigen genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht den sich aus § 18 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen [dazu b)]. a) aa) Das Oberlandesgericht und das Landgericht dürften das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt haben, soweit sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung die gegen ihn verhängte Disziplinarmaßnahme betrifft. Zwar verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht, auf jedes Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich einzugehen. Erst recht kann in Fällen, in denen ein Gericht von der Pflicht, seine Entscheidung zu begründen, ohne Verfassungsverstoß durch Gesetz – hier: § 119 Abs. 3 StVollzG – ausdrücklich entbunden ist, nicht schon aus dem Fehlen von Ausführungen zu einem bestimmten Vorbringen des Rechtsschutzsuchenden geschlossen werden, dass das Gericht dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Umgekehrt schließt aber nicht schon der Umstand, dass eine Entscheidung von Gesetzes wegen keiner Begründung bedurfte, das Vorliegen eines Gehörsverstoßes aus. Ein Gehörsverstoß kommt in einem solchen Fall in Betracht, wenn besondere Umstände darauf hindeuten, dass entscheidungserhebliches Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in der gebotenen Weise zur Kenntnis genommen oder erwogen worden ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. April 2011 – 2 BvR 2374/10, BVerfGK 18, 392 = juris, Rn. 4, und vom 25. Oktober 2011 – 2 BvR 2407/10, juris, Rn. 5). Ein solch besonderer Umstand kann auch darin liegen, dass das Fachgericht bei der Verwerfung eines Rechtsbehelfs von einer Begründung abgesehen hat, obwohl der Rechtschutzsuchende die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs substantiiert dargelegt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 2 BvR 2407/10, juris, Rn. 5 m. w. N.). Die Rechtsbeschwerde stützte sich unter anderem ausdrücklich darauf, dass das Landgericht den Vortrag des Beschwerdeführers, die verhängte Disziplinarmaßnahme sei ohne Aussicht auf Erfolg gewesen, weil der Drogenkonsum aus gesundheitlichen Gründen erforderlich sei, missverstanden hatte. Mit den vom Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 20. Januar 2020 aufgeführten „gesundheitlichen Gründen“ war nicht – worauf das Landgericht aber abstellt – seine Drogensucht gemeint, sondern die Einnahme von Cannabis zur Schmerzlinderung. Dies wird jedenfalls im Zusammenhang mit der Begründung der Disziplinarentscheidung der JVA und deren Stellungnahme im gerichtlichen Verfahren vom 2. Dezember 2020 deutlich. Aus diesen Dokumenten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben Cannabis zu sich nimmt, um seine durch einen grünen Star bedingten Schmerzen zu lindern, und dass insoweit die Möglichkeit einer cannabinoidbasierten Schmerztherapie durch den medizinischen Dienst der JVA noch nicht abschließend abgeklärt sei. Auf diese potentielle Behandlung nimmt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Gesundheitszustand im Schreiben vom 20. Januar 2020 Bezug; insoweit war der Sinngehalt seines Verweises auf die Notwendigkeit der Einnahme von Betäubungsmitteln „aus gesundheitlichen Gründen“ nachvollziehbar. Dass das Landgericht seinen Vortrag zur Aussichtslosigkeit der verhängten Disziplinarmaßnahme gleichwohl dahingehend missverstanden hätte, diese ergebe sich aus seiner Betäubungsmittelsucht, dürfte einen Gehörsverstoß darstellen, den der Beschwerdeführer mit der Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht gerügt hat. Wenn das Oberlandesgericht unter diesen Umständen annahm, dass es auf die Rechtsbeschwerde hin nicht geboten sei, die Nachprüfung der Entscheidung des Landgerichts zu ermöglichen, obwohl § 116 Abs. 1 StVollzG allgemein dahin ausgelegt wird, dass mit der Rechtsbeschwerde die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt werden kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. Juli 2008 – 2 BvR 610/08, juris, Rn. 5, m. w. N., und vom 25. Oktober 2011 – 2 BvR 2407/10, juris, Rn. 8), liegt die Annahme nahe, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit es die fehlerhafte Verarbeitung seines Vorbringens zur Aussichtslosigkeit der verhängten Maßnahme betraf, nicht in der gebotenen Weise zur Kenntnis genommen und berücksichtigt wurde. bb) Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit aber unzulässig, weil der Beschwerdeführer den aufgezeigten potentiellen originären Gehörsverstoß des Oberlandesgerichts vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde mit einer Anhörungsrüge nach § 33a StPO i. V. m. § 120 Abs. 1 StVollzG geltend machen muss. Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 VerfGHG grundsätzlich abhängig ist. Erhebt ein Beschwerdeführer in einem solchen Fall keine Anhörungsrüge, obwohl sie nicht offensichtlich aussichtslos wäre, hat das zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist, sofern die damit gerügten Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand betreffen wie der geltend gemachte Gehörsverstoß (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 2019 – VerfGH 13/19.VB-3, juris, Rn. 11 m. w. N., und vom 3. September 2019 – VerfGH 13/19.VB-3, juris, Rn. 5). Wird die Rüge einer Gehörsverletzung hingegen weder ausdrücklich noch der Sache nach zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemacht, hängt die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Rechtswegerschöpfung nicht von der vorherigen Durchführung eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens ab. Allerdings ist eine Anhörungsrüge in diesem Fall aus Gründen der Subsidiarität erforderlich, wenn ein Gehörsverstoß nahe liegt und zu erwarten wäre, dass vernünftige Verfahrensbeteiligte mit Rücksicht auf die geltend gemachte Beschwer bereits im gerichtlichen Verfahren einen entsprechenden Rechtsbehelf ergreifen würden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 – 1 BvR 3057/11, BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 23 ff.). Gemessen daran kann hier offen bleiben, ob der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde eine (originäre) Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Oberlandesgericht rügt, indem er geltend macht, dem Gericht habe eine ausführlich begründete 16-seitige Verfahrensrüge vorgelegen, die Verstöße seien offensichtlich und deutlich gewesen, die Rechtsbeschwerde aber gleichwohl als unzulässig verworfen worden. Denn ein Gehörsverstoß des Oberlandesgerichts lag jedenfalls nahe. b) In Bezug auf die weiteren Streitgegenstände, d. h. soweit die angegriffenen Entscheidungen seine übrigen Anträge betrafen, ist die Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung unzulässig. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Erforderlich ist vielmehr ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 – VerfGH 11/20.VB-1, juris, Rn. 2, und vom 25. August 2020 – VerfGH 21/20.VB-2, juris, Rn. 7). Der Beschwerdeführer muss außerdem hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. Dabei hat die Begründung der Verfassungsbeschwerde dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Verfassungsgerichtshof kein "Superrevisionsgericht" ist: Die Auslegung und Anwendung des maßgebenden einfachen Rechts sind nämlich grundsätzlich Aufgaben der zuständigen Fachgerichte. Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen kommt regelmäßig erst dann in Betracht, wenn die angegriffene fachgerichtliche Entscheidung spezifisch verfassungsrechtliche Fehler erkennen lässt. Dementsprechend darf sich die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht in der Rüge eines Verstoßes gegen einfaches Recht erschöpfen, sondern sie muss die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts beruht (VerfGH NRW, Beschluss vom 14. Januar 2020 – VerfGH44/19.VB-3, juris, Rn. 3 f.). Hierzu bedarf es insbesondere einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Begründungen der angefochtenen Entscheidungen (VerfGH NRW, Beschluss vom 5. November 2019 – VerfGH 38/19.VB-2, juris, Rn. 5 m. w. N.). Gemessen daran hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung – abgesehen vom oben dargelegten potentiellen Gehörsverstoß – nicht hinreichend substantiiert dargelegt. aa) Im Hinblick auf den gerügten Verstoß gegen den Verfügungsgrundsatz durch Abwandlung der Antragstellung kommt als rügefähiges grundrechtsgleiches Recht lediglich Art. 19 Abs. 4 GG in Betracht. Es ist allerdings weder vom Beschwerdeführer konkret dargelegt noch sonst ersichtlich, inwieweit die geringfügige Abwandlung der Formulierung der Anträge, die nicht mit einer relevanten inhaltlichen Änderung einherging, zu einer Rechtsschutzbeeinträchtigung geführt haben sollte. Soweit er weiter rügt, auch dem – unveränderten – Antrag zu 4. sei das Landgericht „nicht nachgegangen“, ist zu berücksichtigen, dass die Kammer diesen Antrag als unzulässig eingeordnet hat, weil keine Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalles i. S. v. § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG streitgegenständlich sei. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander; es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass sie im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG problematisch ist. bb) Die Rüge, die Darstellung eines vom Beschwerdeführer als unzutreffend bestrittenen Vorfalls im Tatbestand des Beschlusses verstoße gegen das Willkürverbot, geht fehl. Willkür liegt vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 2018 – 1 BvR 2120/16, VersR 2018, 1534 = juris, Rn. 12 m. w. N.). Ein Willkürverstoß muss sich mithin aus der konkreten Rechtsanwendung ergeben. Allein eine möglicherweise unzutreffende Darstellung im Sachverhaltsteil einer Entscheidung kann daher einen solchen Verstoß nicht begründen. cc) Soweit der Beschwerdeführer sinngemäß geltend macht, sein Vortrag zur Ungeeignetheit des RUMA-Verfahrens sei nicht hinreichend gewürdigt worden und eine weitere Sachaufklärung habe nicht stattgefunden, kommt allenfalls ein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör in Betracht. Ein solcher ist indes ebenfalls nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Die Garantie rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht braucht dabei zwar nicht jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden; es hat vielmehr bei der Abfassung seiner Entscheidungsgründe eine gewisse Freiheit und kann sich auf die für den Entscheidungsausgang wesentlichen Aspekte beschränken. Es müssen in den Gründen aber die wesentlichen Tatsachen- und Rechtsausführungen verarbeitet werden. Erst wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2018 – 2 BvR 2821/14, NJW-RR 2018, 694 = juris, Rn. 18 m. w. N.; VerfGH NRW, Beschluss vom 17. März 2020 – VerfGH 9/20.VB-2, juris, Rn. 6). Gemessen daran ist die Möglichkeit eines Gehörsverstoßes nicht hinreichend dargelegt. Das Landgericht hat sich mit der Frage der Geeignetheit des RUMA-Verfahrens auseinandergesetzt und diese im Ergebnis bejaht. Dass es dabei nicht explizit auf die Ergebnisse des Tests vom 2. Juli 2020 eingegangen ist, zu denen die Beteiligten unterschiedlich vorgetragen hatten, begründet keinen Gehörsverstoß. Es liegt ohne weiteres auf der Hand, dass Fehler oder Abweichungen im Einzelfall – so sie denn tatsächlich vorgelegen haben sollten – nicht die Ungeeignetheit der Methode begründen. Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, dass unterstellte Fehler gerade auf dem RUMA-Verfahren beruhen sollten. So hat die JVA selbst eingeräumt, dass sich Abweichungen aus den verschiedenen Untersuchungsarten des Justizvollzugskrankenhauses G. und des Labors Dr. X1. ergeben können. Zur vermeintlichen Unsicherheit des Drogentestverfahrens des Justizvollzugskrankenhauses G. hatte der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht vorgetragen; dieser Aspekt berührt im Übrigen auch nicht die Eignung des RUMA-Verfahrens. An einer Entscheidungserheblichkeit mangelt es auch bezüglich des vermeintlich übergangenen Vortrags zur fehlenden Entlastungsmöglichkeit durch Auswertung von B-Proben. Auf die Frage der „Vorsätzlichkeit“ des Pflichtverstoßes, die der Beschwerdeführer deshalb bezweifelt, weil er einer Urinabgabe unter Aufsicht zugestimmt habe, ist das Landgericht sinngemäß eingegangen, in dem es eine Wahlmöglichkeit des Beschwerdeführers bezüglich der konkreten Art des Drogenscreenings ausdrücklich verneint hat. Auch die weiteren, vom Beschwerdeführer als Verstöße gegen den Untersuchungsgrundsatz eingeordneten Rügen stellen sich der Sache nach als nicht hinreichend substantiierte Gehörsrügen dar. Soweit er geltend macht, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Einnahme der Marker-Substanz mit einem körperlichen Eingriff verbunden sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass ein entsprechender Vortrag, den das Landgericht übergangen haben könnte, mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht erfolgt ist. Sofern das Oberlandesgericht auf eine Anhörungsrüge des Beschwerdeführers nach § 33a StPO i. V. m. § 120 Abs. 1 StVollzG hin das Rechtsbeschwerdeverfahren fortsetzen und die Rechtsbeschwerde zulassen sollte, bestünde Gelegenheit sich mit diesem – erstmals mit der Rechtsbeschwerde geltend gemachten – Einwand, der insbesondere in Zusammenhang mit dem Einwilligungsvorbehalt in § 65 Abs. 1 Satz 2 StVollzG NRW zu sehen sein dürfte, zu befassen. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer gerügte Nichtbeiziehung der Gefangenenpersonalakte ist schon nicht ersichtlich, zur Aufklärung welcher Umstände die Akte hätte dienen können. Soweit der Beschwerdeführer schließlich geltend macht, es sei im Verfahren beim Landgericht – nach der Stellungnahme der JVA vom 5. Dezember 2019 und seinem letzten Schreiben vom 20. Januar 2020 – eine weitere Stellungnahme der JVA erfolgt, die ihm nicht übermittelt worden sei, sind keinerlei Anhaltspunkte für diese Annahme dargelegt worden oder sonst ersichtlich. dd) Es fehlt schließlich – in Anknüpfung an die gemachten Ausführungen – an einer hinreichenden Darlegung, dass das Oberlandesgericht mit der Verwerfung der Rechtsbeschwerde in Bezug auf die Sachanträge zu 2. bis 6. gegen Grundrechte des Beschwerdeführers verstoßen hat. 2. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.