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Beschluss

VerfGH 124/20.VB-1

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2020:1027.VERFGH124.20VB1.00
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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Abweisung einer vor den Zivilgerichten erhobenen Klage. 1. Dem Ausgangsverfahren liegt die gegen einen Sportverein gerichtete Klage des Beschwerdeführers zugrunde, mit der dieser die Zahlung von Schmerzensgeld und die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Vereins zu künftigem Schadensersatz begehrte. Das Amtsgericht wies die Klage ab, weil es die zur Begründung der Klage angeführte Verletzung des Persönlichkeitsrechts für nicht hinreichend schwerwiegend befand. Die hiergegen gerichtete Berufung wies das Landgericht nach vorausgegangenem Hinweis, zu dem der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgab, im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zurück. 2. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17. August 2020 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts (Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG). II. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität genügt. a) Nach diesem Grundsatz ist ein Beschwerdeführer gehalten, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Deshalb genügt eine Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen des § 54 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG, wenn der Verfassungsbeschwerdeführer den Rechtsweg lediglich formell erschöpft hat. Er muss vielmehr auch diejenigen Möglichkeiten ergreifen, mit denen er mittelbar bewirken kann, dass die beanstandete Grundrechtsverletzung verhindert oder beseitigt wird und die Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes im Wege des außerordentlichen Rechtsbehelfs der Individualverfassungsbeschwerde nicht (mehr) erforderlich ist (VerfGH NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – VerfGH 45/19.VB-1 –, NWVBl. 2020, 160 = juris, Rn. 8, m. w. N.). b) Nach dieser Maßgabe ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Zwar hat der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts form- und fristgerecht Berufung einlegt und diese begründet. Indem er zu dem gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO ergangenen Hinweisbeschluss des Landgerichts trotz der ihm hierfür gewährten mehrwöchigen Frist keine Stellungnahme abgegeben hat, hat der Beschwerdeführer jedoch nicht alle ihm zumutbaren Mittel ergriffen, um seine Rechte vor den Fachgerichten geltend zu machen und die nunmehr geltend gemachte Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. April 2015 – 1 BvR 1907/13 –, juris, Rn. 1, vom 8. September 2004 – 1 BvR 428/04 –, juris, Rn. 6, und vom 5. Mai 2003 – 1 BvR 2357/02 –, NJW 2003, 2738, 2739 = juris, Rn. 8). 2. Die Verfassungsbeschwerde ist ferner gemäß § 53 Abs. 2 VerfGHG unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist eine Verfassungsbeschwerde gegen einen Akt der Landesstaatsgewalt unzulässig, soweit diese Bundesrecht ausführt oder anwendet, es sei denn, die Anwendung betrifft Prozessrecht des Bundes durch ein Gericht des Landes. Der Beschwerdeführer rügt hier die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch das Gericht nicht aufgrund einer solchen fehlerhaften Anwendung des Prozessrechts, sondern bei Auslegung und Anwendung des § 823 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, mithin des materiellen Bundesrechts (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 30. Juni 2020 – VerfGH 46/20.VB-3 –, juris, Rn. 4, und – VerfGH 84/20.VB-1 –, juris, Rn. 7). 3. Die Verfassungsbeschwerde ist schließlich auch unzulässig, weil sie nicht ausreichend begründet ist. a) Eine Verfassungsbeschwerde bedarf nach § 18 Abs. 1, § 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 VerfGHG einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, in der Beschwerdebegründung und ihren etwaigen Anlagen nach möglichen Beeinträchtigungen eines als verletzt gerügten Rechts zu suchen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 31. März 2020 – VerfGH 14/20.VB-1 –, juris, Rn. 6). Die Möglichkeit, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts beruht, muss sich vielmehr aufgrund einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde ergeben (VerfGH NRW, Beschluss vom 14. Januar 2020 – VerfGH 44/19.VB-3 –, juris, Rn. 4). b) Daran fehlt es hier. Die Verfassungsbeschwerde lässt eine hinreichende inhaltliche Befassung mit den für die Zurückweisung der Berufung maßgeblichen Erwägungen des Landgerichts vermissen. Indem sie die der Zurückweisung der Berufung zugrunde liegende Begründung des Landgerichts darauf reduziert, es handele sich um einen Eingriff in die Sozialsphäre des Beschwerdeführers, der keinen hinreichend schwerwiegenden Eingriff in dessen Persönlichkeitsrecht begründe, verkennt die Verfassungsbeschwerde, dass das Landgericht seine Entscheidung darüber hinaus auf die selbstständig tragende Erwägung gestützt hat, aufgrund einer anzunehmenden stillschweigenden Einwilligung des Beschwerdeführers fehle es an der Rechtswidrigkeit des Eingriffs. Hierzu verhält sich die Verfassungsbeschwerde nicht. 4. Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. III. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.