Beschluss
VerfGH 162/20.VB-3
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2020:1030.VERFGH162.20VB3.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. G r ü n d e : I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine bislang lediglich angekündigte versammlungsrechtliche Auflage, wonach für eine am 2. November 2020 stattfindende Versammlung in Teilbereichen der Aufzugstrecke sowie während der Kundgebung das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung angeordnet werden soll. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Nach § 27 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist wegen der meist weitreichenden Folgen einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung ein strenger Maßstab anzulegen. Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, haben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2019 – VerfGH 16/19.VB-2, juris, Rn. 15, und vom 12. März 2020 – VerfGH 26/20.VB-1, juris, Rn. 2). Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass die gerügte Maßnahme oder Unterlassung objektiv vorliegt. Dies gilt grundsätzlich auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung, da es ansonsten an einem Streitfall im Sinne des § 27 Abs. 1 VerfGHG fehlte. Für vorbeugenden Rechtsschutz – wie er hier angestrebt wird – ist im Verfahren des § 27 Abs. 1 VerfGHG demgemäß grundsätzlich kein Raum. Etwas anderes kann dann gelten, wenn dem Antragsteller ohne eine vorläufige vorbeugende Regelung effektiver Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte, weil ansonsten nicht mehr korrigierbare Folgen einträten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 2020 – 2 BvQ 6/20, EuZW 2020, 427 = juris, Rn. 19 f., m. w. N.). Selbst wenn vorbeugender Rechtsschutz zu gewähren wäre, wäre der Antragsteller hierfür zunächst auf den fachgerichtlichen Rechtsweg zu verweisen (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG). Ihm entsteht hierdurch kein schwerer und unabwendbarer Nachteil (vgl. § 54 Satz 2 VerfGHG). Die Rechtswegerschöpfung ist ihm auch sonst nicht unzumutbar, zumal Verwaltungsgerichte in versammlungsrechtlichen Streitigkeiten regelmäßig auch sehr kurzfristig effektiven Rechtsschutz gewähren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG).