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Beschluss

VerfGH 132/20.VB-3

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2020:1110.VERFGH132.20VB3.00
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Tenor

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2020 wird zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die 3. Kammer des Verfassungsgerichtshofs hat die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 13. Oktober 2020 u. a. deswegen als unzulässig zurückgewiesen, weil sie nicht den Begründungsanforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG genügt. Der Beschwerdeführer hatte den der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Sachverhalt nicht in einer Weise wiedergegeben, die dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende verfassungsrechtliche Sachprüfung ohne weitere Ermittlungen ermöglicht. Am Tag der Beschlussfassung über die Verfassungsbeschwerde ging ein weiterer Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2020 beim Verfassungsgerichtshof ein, der der Kammer im Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorlag. Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2020 macht der Beschwerdeführer geltend, „DIE BESCHULDIGTEN ERGÄNZUNG…VOM 10.10.2020 IST NICHT BERÜCKSICHTIGT“. II. 1. Über die Eingabe des Beschwerdeführers entscheidet gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), die Kammer, weil sie nach der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde für alle weiteren das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen zuständig bleibt. 2. Die Kammer legt das Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2020, mit dem er ausdrücklich die Nichtberücksichtigung seines letzten Schriftsatzes vom 10. Oktober 2020 bei der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde moniert, als Anhörungsrüge aus. Die Anhörungsrüge hat – ungeachtet ihrer Statthaftigkeit – jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen sieht Rechtsbehelfe, die auf die Selbstkontrolle eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof zielen, nur in den Fällen der Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG und des Widerspruchs gegen die Ablehnung oder den Erlass einstweiliger Anordnungen in § 27 Abs. 3 VerfGHG vor. Hier liegt weder eine einstweilige Anordnung vor, noch sind Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 30 VerfGHG geltend gemacht. Darüber hinausgehende Möglichkeiten der Abänderung eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen (VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 6). Für sie besteht auch grundsätzlich kein Anlass. Nach der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht vielmehr ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht (VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 6). Ob abweichend hiervon in besonderen Ausnahmekonstellationen, wenn unter Außerachtlassung von entscheidungserheblichem, dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Prozessstoff und damit unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG entschieden wurde, eine Abänderungskompetenz der Kammer in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Februar 2008 – 2 BvR 256/08, juris, Rn. 1, vom 3. Juni 2019 – 2 BvR 229/19, juris, Rn. 5, und vom 4. Juli 2019 – 2 BvR 2255/17, juris, Rn. 3; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7, und vom 11. Februar 2020 – VerfGH 28/19.VB-2, juris, Rn. 5), kann hier offen bleiben, weil eine Anhörungsrüge jedenfalls im Ergebnis erfolglos bliebe. Ungeachtet der nicht mehr aufklärbaren Frage, ob ein Gehörsverstoß schon deshalb ausscheidet, weil der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2020 am 13. Oktober 2020 – dem Tag der Beschlussfassung durch die Kammer – zeitlich erst nach der Beschlussfassung beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, war das Vorbringen in dem benannten Schriftsatz jedenfalls nicht entscheidungserheblich und führt zu keiner abweichenden Entscheidung. Auch dieses enthält nicht die zur Erfüllung der Begründungsanforderungen der § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG erforderliche Wiedergabe des der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Sachverhalts in einer Weise, die dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende verfassungsrechtliche Sachprüfung ohne weitere Ermittlungen ermöglicht.