Beschluss
146/20, 146 A/20
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGBE:2020:1118.VERFGH146.20.00
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Leitsätze
1. Entscheidungen des BGH sind kein statthafter Gegenstand einer Landesverfassungsbeschwerde, da es sich hierbei nicht um einen Akt der Staatsgewalt des Landes Berlin handelt (§ 49 Abs 1 VerfGHG ). (Rn.4)
2a. Ebenso ist eine Landesverfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung eines Gerichts eines Landes ausgeschlossen, soweit diese Entscheidung durch ein Bundesgericht in der Sache ganz oder teilweise bestätigt worden ist (vgl BVerfG, 15.10.1997, 2 BvN 1/95, BVerfGE 96, 345 <371 = RIS Rn 85>; siehe auch VerfGH Berlin, 21.10.2020, 116/20 ). (Rn.7)
2b. Eine solche Bestätigung liegt auch in einer durch den BGH erfolgten Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet, die unter anderem auf die Verneinung des Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs 2 S 1 Nr 2 Alt 2 ZPO gestützt wird (vgl VerfGH München, 04.05.2010, Vf. 85-VI-09 ). (Rn.9)
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
3. Die Verfahren sind gerichtskostenfrei.
4. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Entscheidungen des BGH sind kein statthafter Gegenstand einer Landesverfassungsbeschwerde, da es sich hierbei nicht um einen Akt der Staatsgewalt des Landes Berlin handelt (§ 49 Abs 1 VerfGHG ). (Rn.4) 2a. Ebenso ist eine Landesverfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung eines Gerichts eines Landes ausgeschlossen, soweit diese Entscheidung durch ein Bundesgericht in der Sache ganz oder teilweise bestätigt worden ist (vgl BVerfG, 15.10.1997, 2 BvN 1/95, BVerfGE 96, 345 ; siehe auch VerfGH Berlin, 21.10.2020, 116/20 ). (Rn.7) 2b. Eine solche Bestätigung liegt auch in einer durch den BGH erfolgten Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet, die unter anderem auf die Verneinung des Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs 2 S 1 Nr 2 Alt 2 ZPO gestützt wird (vgl VerfGH München, 04.05.2010, Vf. 85-VI-09 ). (Rn.9) 1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. 2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. 3. Die Verfahren sind gerichtskostenfrei. 4. Auslagen werden nicht erstattet. Mit seiner Verfassungsbeschwerde und seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet sich der Beschwerdeführer gegen ein Berufungsurteil des Kammergerichts in einer zivilrechtlichen Streitigkeit sowie gegen den die hiergegen erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückweisenden Beschluss des Bundesgerichtshofs. Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofes vom 9. September 2020 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese gemäß § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - zu verwerfen. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2020 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 2020 richtet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil es sich bei diesem um keinen Akt der Staatsgewalt des Landes Berlin, sondern um einen der Staatsgewalt des Bundes handelt. Ein solcher ist der Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof von vornherein nicht zugänglich. Nur Akte der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin unterliegen im Verfassungsbeschwerdeverfahren der Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes (§ 49 Abs. 1 VerfGHG). 2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil des Kammergerichts vom 24. Oktober 2019 richtet, ist sie ebenfalls unzulässig. Zwar handelt es sich bei diesem Urteil um einen Akt der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin, dieser ist jedoch vorliegend der Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof entzogen. Denn der Überprüfung des Urteils durch den Verfassungsgerichtshof steht die das Urteil bestätigende Entscheidung des Bundesgerichtshofs entgegen. Dem Verfassungsgerichtshof fehlt hier die erforderliche Entscheidungskompetenz, weil die landesverfassungsgerichtliche Kontrolle des angegriffenen Urteils im Ergebnis eine mittelbare Kontrolle der Entscheidung des Bundesgerichtshofs bedeuten würde, zu der der Verfassungsgerichtshof nicht befugt ist. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ist die Erschöpfung des Rechtsweges (§ 49 Abs. 2 VerfGHG). Hieraus folgt das Erfordernis, die Verfassungsbeschwerde grundsätzlich gegen die letztinstanzliche Entscheidung zu richten. Demnach ist die Landesverfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Gerichte eines Landes nur insoweit zulässig, als der Rechtsweg zuvor ordnungsgemäß ausgeschöpft worden ist und die danach verbleibende Beschwer auf der Ausübung der Staatsgewalt des Landes beruht. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Ungeachtet des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer in erster Linie durch das kammergerichtliche Urteil und nicht durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beschwert sieht, beruht seine Beschwer nicht mehr auf der kammergerichtlichen Entscheidung und damit auf der Ausübung der Staatsgewalt des Landes Berlin, sondern auf der Entscheidung des Bundesgerichtshofs und damit auf der Ausübung der Staatsgewalt des Bundes. Eine Landesverfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung eines Gerichts eines Landes ist ausgeschlossen, soweit diese Entscheidung durch ein Bundesgericht in der Sache ganz oder teilweise bestätigt worden ist. Denn in diesen Fällen fehlt es bereits an der Voraussetzung, dass die Beschwer des Betroffenen auf der Ausübung der Staatsgewalt des Landes beruht (BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1997 - 2 BvN 1/95 - BVerfGE 96, 345, juris Rn. 85). Sind demnach Entscheidungen eines Berliner Landesgerichts durch ein Bundesgericht sachlich bestätigt worden, sind sie der Gerichtsbarkeit des Verfassungsgerichtshofes entzogen, denn jede Überprüfung einer von einem Bundesgericht bereits kontrollierten und bestätigten Entscheidung stellt sich materiell als Kontrolle der Bundesstaatsgewalt dar und ist daher unzulässig (Beschlüsse vom 23. August 2004 - VerfGH 44/04 - Rn. 13 und vom 21. Oktober 2020 - VerfGH 116/20 - Rn. 7 f.; wie alle zitierten Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de). Sinn und Zweck dieser Kompetenzbeschränkung der Landesverfassungsgerichte ist es, Konflikte aus Anlass einer sachlichen Prüfung von zunächst bundesrechtlich zu beantwortenden Rechtsfragen durch ein Organ des Bundes und durch ein solches eines Landes zu verhindern. Ein Landesverfassungsgericht ist aufgrund der grundgesetzlichen Kompetenzordnung nicht befugt, die bundesgerichtliche, an die Grundrechte des Grundgesetzes gebundene Sicht eines Streitfalls aufgrund der Anwendung von mit diesen Grundrechten inhaltsgleichen Grundrechten der Landesverfassung zu korrigieren. Es darf sich nicht - auch nicht mittelbar - eine materielle Kontrolle von Bundesorganen anmaßen. Dies kann aber nicht nur dann drohen, wenn ein Bundesgericht mit einem Rechtsstreit inhaltlich - in einer Zivilsache aufgrund einer Revision - befasst war, sondern schon dann, wenn es die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels Vorliegens eines Zulassungsgrundes verneint hat, in dessen Rahmen eine inhaltliche Überprüfung der angegriffenen Entscheidung erfolgt. Denn auch wenn das Bundesgericht in diesem Fall nur eine Entscheidung über die Zulassung der Revision trifft und nicht das Urteil des Berufungsgerichts unmittelbar bestätigt, würdigt es in diesem Fall inhaltlich und damit sachlich das mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffene Urteil (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 4. Mai 2010 - Vf. 85-VI-09 -, juris Rn. 17). Eine solche Bestätigung liegt auch in einer durch den Bundesgerichtshof erfolgten Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet, die unter anderem auf die Verneinung des Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO - gestützt wird (so auch BayVerfGH, Entscheidungen vom 15. September 2009 - Vf. 122-VI-08 -, juris Rn. 19 ff. und 4. Mai 2010 - Vf. 85-VI-09 -, juris Rn. 13 ff.). Mit dem Beschluss vom 25. Juni 2020 hat der Bundesgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Kammergerichts vom 24. Oktober 2019 zurückgewiesen, weil keiner der Revisionszulassungsgründe des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO gegeben sei. Weder habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (Nr. 1) noch erfordere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (Nr. 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine höchstrichterliche Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO unter anderem dann erforderlich, wenn die Voraussetzungen für eine begründete Verfassungsbeschwerde gegeben sind. Der Revision kommt auf diese Weise auch die Funktion zu, präsumtiv erfolgreiche Verfassungsbeschwerden vermeidbar zu machen (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 -, BGHZ 154, 288, juris Rn. 16 unter Verweis auf die Begründung der Bundesregierung zum Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001, BT-Drs. 14/4722, S. 104; vgl. dort auch insbesondere S. 68, wonach es zur Ausschöpfung des Rechtsweges vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof bedürfen soll, weil dieser in deren Rahmen den Prozessstoff unter dem Aspekt eines etwaig geltend gemachten Verfassungsverstoßes aufbereitet). Soweit Verletzungen von Grundrechten geltend gemacht werden, die inhaltsgleich im Grundgesetz und in einer Landesverfassung verbürgt werden, handelt es sich demnach um im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof - am Maßstab des Grundgesetzes - überprüfbare Grundrechtsverletzungen. Da die von dem Beschwerdeführer im Hinblick auf das kammergerichtliche Urteil als verletzt gerügten Grundrechte aus der Verfassung von Berlin - das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie das Recht auf rechtliches Gehör - gleichfalls inhaltsgleich durch das Grundgesetz verbürgt werden, handelte es sich bei diesen um im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde rügefähige und durch den Bundesgerichtshof korrigierbare Grundrechtsverletzungen. Indem der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen hat, ist durch ihn somit nicht nur festgestellt worden, dass die Voraussetzungen für die Revisionszulassung nicht vorlagen, sondern auch, dass das Urteil des Kammergerichts in sachlicher Hinsicht einen Verstoß gegen - inhaltsgleich in der Landesverfassung - verbürgtes Verfassungsrecht nicht darstellt. Für eine Überprüfung des kammergerichtlichen Urteils durch den Verfassungsgerichtshof bleibt deshalb kein Raum (Beschluss vom 23. August 2004 - VerfGH 44/04 - Rn. 14). Ob die Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde lediglich auf der Grundlage einer summarischen Prüfung erfolgte, wie der Beschwerdeführer behauptet, ist ebenso unerheblich wie der Umstand, dass dessen Entscheidung hier gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO ohne nähere Begründung erging. Denn die Überprüfung der kammergerichtlichen Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof stellt auch in diesem Fall eine unzulässige mittelbare Kontrolle der bundesgerichtlichen Entscheidung dar (vgl. Beschluss vom 21. Oktober 2020 - VerfGH 116/20 - Rn. 7 f.). Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Mit dieser Entscheidung sind die Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.