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Beschluss

VerfGH 179/20.VB-1

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2020:1123.VERFGH179.20VB1.00
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Leitsätze

1. Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes kann über eine Verfassungsbeschwerde ausnahmsweise gemäß § 54 Satz 2 Alt. 2 VerfGHG vor Erschöpfung des Rechtswegs entschieden werden, wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Dies kann anzunehmen sein, wenn eine mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Rechtsverordnung nur von kurzer Geltungsdauer ist und deshalb fachgerichtlicher Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren einen gegenwärtigen besonders intensiven Grundrechtseingriff aller Voraussicht nach nicht mehr beseitigen, sondern allenfalls zur nachträglichen Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit führen kann, und wenn zugleich ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Fachgericht von vornherein offensichtlich aussichtslos ist.

2. Die von § 9 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 30. Oktober 2020 angeordnete Untersagung des Betriebs von Fitnessstudios ist jedenfalls nicht offensichtlich verfassungswidrig. Ob der damit einhergehende Eingriff in die Grundrechte der Betreiber verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist, bedarf einer eingehenden Prüfung.

3. Eine Folgenabwägung geht in Anbetracht der von der Corona-Pandemie gegenwärtig ausgehenden Gefahren für Leben und Gesundheit zu Lasten der Betreiber von Fitnessstudios aus. Deren grundrechtlich geschützte Interessen an der ungestörten Teilnahme am Erwerbsleben wiegen zwar schwer. In Anbetracht des gebotenen strengen Maßstabes, der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung anzuwenden ist, und unter Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers zum Schutz von Leben und Gesundheit überwiegen sie derzeit jedoch nicht.

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes kann über eine Verfassungsbeschwerde ausnahmsweise gemäß § 54 Satz 2 Alt. 2 VerfGHG vor Erschöpfung des Rechtswegs entschieden werden, wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Dies kann anzunehmen sein, wenn eine mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Rechtsverordnung nur von kurzer Geltungsdauer ist und deshalb fachgerichtlicher Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren einen gegenwärtigen besonders intensiven Grundrechtseingriff aller Voraussicht nach nicht mehr beseitigen, sondern allenfalls zur nachträglichen Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit führen kann, und wenn zugleich ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Fachgericht von vornherein offensichtlich aussichtslos ist. 2. Die von § 9 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 30. Oktober 2020 angeordnete Untersagung des Betriebs von Fitnessstudios ist jedenfalls nicht offensichtlich verfassungswidrig. Ob der damit einhergehende Eingriff in die Grundrechte der Betreiber verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist, bedarf einer eingehenden Prüfung. 3. Eine Folgenabwägung geht in Anbetracht der von der Corona-Pandemie gegenwärtig ausgehenden Gefahren für Leben und Gesundheit zu Lasten der Betreiber von Fitnessstudios aus. Deren grundrechtlich geschützte Interessen an der ungestörten Teilnahme am Erwerbsleben wiegen zwar schwer. In Anbetracht des gebotenen strengen Maßstabes, der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung anzuwenden ist, und unter Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers zum Schutz von Leben und Gesundheit überwiegen sie derzeit jedoch nicht. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. G r ü n d e : I. 1. Der Beschwerdeführer betreibt in F eine Einrichtung, die für ihre Mitglieder gegen Zahlung eines monatlichen Mitgliedsbeitrages die Teilnahme an unterschiedlichen Sportkursen zur körperlichen Ertüchtigung ermöglicht. Er wendet sich unmittelbar gegen § 9 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1044b), zuletzt geändert durch Art. 1 der Zweiten Änderungsverordnung vom 9. November 2020 (GV. NRW. S. 1046a). 2. Mit der Coronaschutzverordnung verfolgt der Verordnungsgeber das Ziel, zur Fortsetzung der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie und insbesondere zur Gewährleistung ausreichender medizinischer Versorgungskapazitäten Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet zu begrenzen und Infektionswege nachvollziehbar zu machen (vgl. § 1 Abs. 1 CoronaSchVO). Die Regelung des § 9 CoronaSchVO betreffend den Bereich Sport lautet: „(1) 1 Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist bis zum 30. November 2020 unzulässig. 2 Ausgenommen ist der Individualsport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen. 3 Als Individualsport gelten nur Sportarten, die keine Team- oder Kontaktsportarten sind, sondern im Regelfall als Einzelwettkampfsportart mit maximal einer Person als Spielgegner mit Mindestabstand ausgeübt werden (Joggen, Walken, Leichtathletik, Einzelgymnastik, Tennis und ähnliches). 4 Die für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung auf die zulässigen Nutzungen zu beschränken. 5 Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen von Sportanlagen durch mehrere Personen gleichzeitig ist unzulässig. (1a) Abweichend von Absatz 1 dürfen Sportangebote, an denen eine Teilnahme regelmäßig aufgrund einer ärztlichen Verordnung erfolgt (vor allem Rehabilitationssport), angeboten und wahrgenommen werden, wenn nur Personen mit einer individuellen ärztlichen Anordnung teilnehmen und der Abstand zwischen allen beteiligten Personen während des gesamten Aufenthalts in oder auf den in Absatz 1 genannten Einrichtungen mindestens 2 Meter beträgt. (2) Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. Dezember 2020 untersagt. (3) 1 Wettbewerbe in Profiligen, Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen sowie andere berufsmäßige Sportausübung sind zulässig, soweit die Vereine beziehungsweise die Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den nach § 17 Absatz 1 zuständigen Behörden vor Durchführung der Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen. 2 Zuschauer dürfen bei den Wettbewerben bis zum 30. November 2020 nicht zugelassen werden. (4) Ausgenommen von Absatz 1 und damit unter Beachtung der allgemeinen Regeln dieser Verordnung und anderer Rechtsvorschriften (Arbeitsschutzrecht und so weiter) zulässig sind der Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen, das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen. (5) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen auch in geschlossenen Räumen zulässig.“ Nach § 16 Satz 3 CoronaSchVO können die zuständigen Behörden Ausnahmen von den Geboten und Verboten der Coronaschutzverordnung nur in den ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen erteilen. § 9 CoronaSchVO tritt mit Ausnahme seines Absatzes 2 gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 CoronaSchVO mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft. Nach § 19 Abs. 3 CoronaSchVO überprüft die Landesregierung die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Regelungen fortlaufend und passt die Regelungen insbesondere dem aktuellen Infektionsgeschehen und den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Verlauf der Covid-19-Pandemie an. 3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde und seinem gleichzeitig gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beanstandet der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch § 9 Abs. 1 CoronaSchVO, gegen den er sich unmittelbar wendet. a) Das Infektionsschutzgesetz sei keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der hier angegriffenen Maßnahme durch den Verordnungsgeber. Mit dem Infektionsschutzgesetz solle lediglich in einer akuten Notsituation primär durch Isolation der Infizierten und Kranken ein konkret beobachtetes Infektionsgeschehen eingedämmt werden. Die Anordnung völlig neuer Umgangsregeln und von Berufsverboten bzw. der Schließung zahlreicher Betriebe sei davon nicht gedeckt. b) Außerdem sei es unverhältnismäßig, zur Begrenzung der derzeitigen Pandemie und der mit ihr verbundenen Infektionsgefahren den Betrieb des Beschwerdeführers zu schließen. Wegen konsequenter Umsetzung wirksamer Hygienekonzepte gehe von seiner Fitnesseinrichtung keine Gefahr aus. Nach allgemeiner Ansicht finde eine Verbreitung des Virus sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen bei Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln nicht statt. Die tatsächlichen Infektionswege, die zur Ausbreitung des Virus beitrügen, seien Unterhaltungen bei Unterschreitung des notwendigen Sicherheitsabstandes, zumeist am Arbeitsplatz und in öffentlichen Verkehrsmitteln, gemeinsame Autofahrten und ähnliches. Das Robert Koch-Institut habe jüngst erklärt, dass beispielsweise von der Gastronomie und Fitnessstudios wegen der dort in der Regel sehr guten Umsetzung von Hygieneregeln keine Verbreitungsgefahr ausgehe. Eine gegenüber jeder Art des Lockdowns vorrangig anzuordnende, hier aber unterlassene Infektionsschutzmaßnahme sei ohnehin die Pflicht zum Tragen von FFP2- und FFP3-Masken. Außerdem werde die Gefährlichkeit des Corona-Virus überschätzt. Immer mehr Wissenschaftler und Forscher gingen davon aus, dass dieses Virus in seiner Letalitätsgefahr einer mittleren, maximal schweren Grippe entspreche. Die völlige Vernichtung der Wirtschaft oder einzelner Branchen sei angesichts der sich als wesentlich weniger gefährlich erweisenden Gefahr für die Bevölkerung an Gesundheit und Leben unverhältnismäßig. Die Untersagung seines Betriebes sei für ihn, den Beschwerdeführer, unmittelbar existenzbedrohend. Die angekündigten Entschädigungen durch die öffentliche Hand wirkten dem nicht hinreichend entgegen. Schon bei den Entschädigungen im ersten Lockdown habe sich gezeigt, dass diese nur sehr schleppend und nach Monaten erfolgt seien. c) Das Beschreiten des fachgerichtlichen Rechtswegs habe keine Aussicht auf Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen habe die angegriffene Verordnung auf Antrag eines Fitnessstudiobetreibers für rechtmäßig erklärt. Die Coronaschutzverordnung lasse auch keinen Raum für Ausnahmegenehmigungen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (dazu 1.), aber nicht begründet (dazu 2.). Nach § 27 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), kann der Verfassungsgerichtshof eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. 1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere steht ihm nicht die Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber dem fachgerichtlichen Eilrechtsschutz entgegen (dazu a)). Die Begründungsanforderungen sind erfüllt (dazu b)). a) Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 4. November 2020 – VerfGH 95/20.VB-1, S. 3 des Beschlussabdrucks; BVerfG, Beschlüsse vom 22. September 2016 – 1 BvQ 52/16, juris, Rn. 2, und vom 5. März 2019 – 2 BvQ 11/19, juris, Rn. 5, jeweils m. w. N.). Allerdings hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den Antrag eines anderen Rechtsschutzsuchenden auf vorläufige Aussetzung des Vollzugs des hier angegriffenen § 9 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO abgelehnt, weil die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags offen seien und die deshalb anzustellende Folgenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfalle (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2020 – 13 B 1657/20.NE, juris). Vor diesem Hintergrund ist es dem Beschwerdeführer gegenwärtig unzumutbar, ihm abzuverlangen, nun seinerseits einen Antrag beim Oberverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 6 VwGO auf vorläufige Aussetzung des Vollzugs des § 9 Abs. 1 CoronaSchVO zu stellen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 29. Mai 2020 – VerfGH 67/20.VB-1, NVwZ 2020, 1042 = juris, Rn. 17 ff.; BVerfG, Beschlüsse vom 7. April 2020 – 1 BvR 755/20, NVwZ 2020, 708 = juris, Rn. 4, vom 10. April 2020 – 1 BvR 762/20, juris, Rn. 3, vom 29. April 2020 – 1 BvQ 47/20, juris, Rn. 11, und vom 11. November 2020 – 1 BvR 2530/20, juris, Rn. 10). b) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung genügt (noch) den Begründungsanforderungen. Ein Antrag nach § 27 Abs. 1 VerfGHG ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VerfGHG ordnungsgemäß zu begründen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. März 2020 – VerfGH 26/20.VB-1, juris, Rn. 3, vom 11. August 2020 – VerfGH 112/20.VB-1, juris, Rn. 4, und vom 10. November 2020 – VerfGH 129/20.VB-3, n. v., S. 5 des Beschlussabdrucks). Die Antragsbegründung muss unter anderem darlegen, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegeben sind. Dafür muss sie in nachvollziehbarer und hinreichend substantiierter Weise Aufschluss darüber geben, aus welchen Gründen die begehrte einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten sein soll (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. März 2020 – VerfGH 26/20.VB-1, juris, Rn. 3, vom 11. August 2020 – VerfGH 112/20.VB-1, juris, Rn. 4, und vom 10. November 2020 – VerfGH 129/20.VB-3, n. v., S. 5 des Beschlussabdrucks). Dazu gehört nicht nur die Darlegung eines Eilfalles, der eine einstweilige Anordnung gebietet, sondern auch die Darlegung von Umständen, aus denen sich ergibt, dass die vom Verfassungsgerichtshof vorzunehmende Folgenabwägung zugunsten des Antragstellers ausgehen könnte (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 10. November 2020 – VerfGH 129/20.VB-3, n. v., S. 5 des Beschlussabdrucks; BVerfG, Beschlüsse vom 26. März 2017 – 1 BvQ 15/17, juris, Rn. 5, vom 22. Oktober 2020 – 1 BvQ 116/20, juris, Rn. 4 und 11). Wenngleich sich die Beschwerde- und Antragsschriften nicht gesondert zu den Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 VerfGHG für den Erlass einer einstweiligen Anordnung verhalten, geht noch hinreichend aus ihnen hervor, dass der Beschwerdeführer ein vorläufiges Außervollzugsetzen des angegriffenen § 9 Abs. 1 CoronaSchVO zum Zwecke der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit, zum Schutz seiner wirtschaftlichen Existenz und zur Vermeidung irreparabler finanzieller Nachteile für geboten hält. 2. Der Antrag ist unbegründet. a) Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 VerfGHG für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erfüllt sind, ist wegen der meist weitreichenden Folgen einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung ein strenger Maßstab anzulegen. Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, haben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2019 – VerfGH 16/19.VB-2, juris, Rn. 15, vom 12. März 2020 – VerfGH 26/20.VB-1, juris, Rn. 2, und vom 29. Mai 2020 – VerfGH 67/20.VB-1, NVwZ 2020, 1042 = juris, Rn. 5). Zudem sind erkennbare Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn ein Abwarten bis zum Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens den Grundrechtsschutz mit hoher Wahrscheinlichkeit endgültig vereiteln würde. Ergibt in einem solchen Fall die Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, dass die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet wäre, läge in der Nichtgewährung von Rechtsschutz der schwere Nachteil für das gemeine Wohl im Sinne des § 27 Abs. 1 VerfGHG (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 29. Mai 2020 – VerfGH 67/20.VB-1, NVwZ 2020, 1042 = juris, Rn. 5). b) Ausgehend davon kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht. Zwar ist die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde – derzeit – weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet (dazu aa)). Die Folgenabwägung geht aber zu Lasten des Beschwerdeführers aus (dazu bb)). aa) Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls derzeit zulässig. Insbesondere steht ihr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht das Gebot der Rechtswegerschöpfung gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG entgegen (dazu (1.)). Sie ist auch nicht offensichtlich unbegründet (dazu (2.)). (1.) Gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden, wenn ein solcher gegen die behauptete Verletzung zulässig ist. Nach § 54 Satz 2 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Ausgehend davon ist der Beschwerdeführer – zumindest im gegenwärtigen Zeitpunkt – auf Grund von § 54 Satz 2 Alt. 2 VerfGHG nicht auf den gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW eröffneten Normenkontrollantrag zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu verweisen, weil ihm dadurch schwere und unabwendbare Nachteile entstünden. Schwere und unabwendbare Nachteile im Sinne des § 54 Satz 2 Alt. 2 VerfGHG setzen einen besonders intensiven Grundrechtseingriff voraus, der auch bei späterem Erfolg eines Rechtsmittels nicht mehr beseitigt werden könnte, also irreparabel ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – 47/19.VB-3, juris, Rn. 22). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. (a) Dies folgt allerdings nicht bereits aus den vom Beschwerdeführer geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteilen bis hin zur unmittelbaren Existenzbedrohung. Diese hat der Beschwerdeführer lediglich behauptet, ohne sie näher zu spezifizieren. Zwar ist es im Ausgangspunkt ohne Weiteres nachvollziehbar, dass eine einmonatige Schließung seines Betriebes erhebliche finanzielle Nachteile mit sich bringt. Jedenfalls mit Blick auf die zum Ausgleich gerade dafür bereit gestellten Corona-Hilfen der öffentlichen Hand hätte es aber zumindest einer näheren Plausibilisierung der Bedrohung seiner wirtschaftlichen Existenz bedurft, um allein hierauf gestützt das Vorliegen eines Vorabentscheidungsgrundes gemäß § 54 Satz 2 Alt. 2 VerfGHG annehmen zu können. Der Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers ist aber ungeachtet seiner konkreten finanziellen Einbußen deshalb besonders intensiv, weil ihm die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit und Teilnahme am wirtschaftlichen Erwerbsleben an sich und damit ein ganz wesentlicher Teil seiner Freiheitsrechte entzogen ist. (b) Die Irreparabilität des hier in Rede stehenden besonders intensiven Grundrechtseingriffs im Falle einer Verweisung des Beschwerdeführers auf den Rechtsweg ergibt sich daraus, dass der angegriffene § 9 Abs. 1 CoronaSchVO nur von kurzer Geltungsdauer ist. Nach § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 CoronaSchVO ist er lediglich vom 2. bis zum 30. November 2020 in Kraft. Eine Entscheidung des Normenkontrollgerichts in der Hauptsache während der Geltungsdauer der Verbotsregelung ist unter diesen Umständen vernünftigerweise nicht zu erwarten. Hinzu tritt, dass sich das Oberverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich zu einer summarischen Prüfung im Stande gesehen hat und deshalb die Entscheidung in der Hauptsache mit einem erhöhten, zeitintensiven Vorbereitungsaufwand verbunden sein dürfte. Zwar steht dem Beschwerdeführer voraussichtlich auch nach Außerkrafttreten des § 9 Abs. 1 CoronaSchVO der fachgerichtliche Rechtsweg offen (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2001 – 6 CN 1.01, NVwZ-RR 2002, 152 = juris, Rn. 10, vom 11. November 2015 – 8 CN 2.14, BVerwGE 153, 183 = juris, Rn. 19, und vom 12. Dezember 2018 – 8 CN 1.17, BVerwGE 164, 64 = juris, Rn. 12), insbesondere mit Blick auf die durch diese Vorschrift schwerwiegend beeinträchtigten Grundrechte der betroffenen Fitnessstudiobetreiber (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 67/20.VB-1, juris, Rn. 64; BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juni 2020 – 1 BvR 990/20, NJW 2020, 2326 = juris, Rn. 8, und vom 15. Juli 2020 – 1 BvR 1630/20, juris, Rn. 9). Dieser fachgerichtliche Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren wird den gegenwärtigen besonders intensiven Grundrechtseingriff aber nicht mehr beseitigen, sondern allenfalls zur nachträglichen Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit führen können. Zur Behebung des derzeit akut andauernden Grundrechtseingriffs ist er mithin nicht geeignet. In dieser Situation ist der Beschwerdeführer auf Grund von § 54 Satz 2 Alt. 2 VerfGHG jedenfalls dann (zunächst) nicht auf den fachgerichtlichen Rechtsweg der Normenkontrolle zu verweisen, wenn – wie dies hier der Fall ist – ein dort statthafter Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes von vornherein offensichtlich aussichtslos ist und dem Beschwerdeführer deshalb während der Geltungsdauer der angegriffenen Verordnung keine andere Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes verbleibt als die Anrufung des Verfassungsgerichtshofs. Vorsorglich ist in diesem Zusammenhang klarstellend darauf hinzuweisen, dass die aus einer solchen Ausnahmesituation heraus begründete Annahme eines Vorabentscheidungsgrundes nach § 54 Satz 2 Alt. 2 VerfGHG nicht mehr gerechtfertigt sein dürfte, sobald die angegriffene Rechtsnorm außer Kraft getreten ist oder aufgehoben wurde und der Beschwerdeführer deshalb nachteilsfrei (nur noch) die nachträgliche Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit durch das Normenkontrollgericht begehren kann (zum nachträglichen Wegfall der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde wegen eines erst nach ihrer Erhebung eröffneten zumutbaren Rechtswegs vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Mai 2012 – 1 BvR 2292/11, BVerfGK 19, 424 = juris, Rn. 10, und vom 18. Juli 2019 – 1 BvR 2307/18, juris, Rn. 13). (2.) Die Verfassungsbeschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet. Ihre Erfolgsaussicht ist offen. Die Verfassungsmäßigkeit der Verbotsregelung des § 9 Abs. 1 CoronaSchVO bedarf einer eingehenden Prüfung, die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht möglich ist. bb) Die danach gebotene Folgenabwägung geht zu Lasten des Beschwerdeführers aus. (1.) Wird dem Beschwerdeführer die einstweilige Anordnung versagt, ist ihm das Betreiben seines Fitnessstudios jedenfalls im November 2020 weiterhin untersagt und bleibt er einem gewichtigen Eingriff in seine in der Landesverfassung enthaltenen Rechte ausgesetzt. Zumindest aber die finanziellen Belastungen dieses Grundrechtseingriffs werden in mehrfacher Hinsicht so weit abgefedert, dass ihm die Hinnahme des gleichwohl schwerwiegenden Grundrechtseingriffs ungeachtet der noch offenen Frage seiner verfassungsrechtlichen Rechtfertigung nach Abwägung mit den gegenüber stehenden Gesundheitsgefahren zugemutet werden kann. Die Gültigkeit des § 9 Abs. 1 CoronaSchVO ist bis zum 30. November 2020 befristet. Auch währenddessen hat der Verordnungsgeber die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Regelung fortlaufend zu überprüfen und sie gegebenenfalls anzupassen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 29. Mai 2020 – VerfGH 67/20.VB-1, NVwZ 2020, 1042 = juris, Rn. 21), wie dies bereits in § 19 Abs. 3 CoronaSchVO vorgesehen ist. Zudem werden die durch die angegriffene Verbotsnorm verursachten wirtschaftlichen Nachteile des Beschwerdeführers durch erhebliche Corona-Hilfen der öffentlichen Hand zwar nicht vollständig kompensiert, aber weitgehend ausgeglichen. Hierzu zählen die sog. Novemberhilfe und eine Überbrückungshilfe des Bundes (www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/ Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-10-29-neue-corona-hilfen.html, Stand: 19. November 2020) sowie die durch das Land Nordrhein-Westfalen gestellte Überbrückungshilfe (2. Phase) (www.wirtschaft.nrw/ueberbrueckungshilfe2, Stand: 19. November 2020, vgl. jeweils auch OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2020 – 13 B 1657/20.NE, juris, Rn. 42 ff.). Hiergegen wendet der Beschwerdeführer ein, es habe sich schon bei den Entschädigungen zum ersten Lockdown gezeigt, dass diese nur sehr schleppend und nach Monaten erfolgt seien. Die monatlichen Forderungen des Vermieters, der Mitarbeiter, des Finanzamts usw. seien aber jeweils monatlich fällig. Daraus geht indessen nicht hervor, dass er nicht unter Hinweis auf seine pandemiebedingt vorübergehend verschlechterte Lage in ausreichendem Umfang eine Stundung seiner Zahlungspflichten erreichen könnte. Auch sonst ergibt sich daraus nicht, dass mit Blick auf seine verbliebene finanzielle Leistungsfähigkeit die Corona-Hilfen ihn voraussichtlich nicht so rechtzeitig erreichen könnten, dass mit ihnen eine Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz vermieden werden kann. (2.) Erginge die vom Beschwerdeführer beantragte einstweilige Anordnung, würde das vom Verordnungsgeber angestrebte Ziel der Eindämmung der Corona-Pandemie und ihrer Folgen ernsthaft gefährdet. Die Gefahren der Covid-19-Pandemie sind weiterhin von sehr hohem Gewicht. Die Zahl der Neuinfektionen ist seit mehreren Wochen auf einem hohen Niveau, so dass mit erheblichen Belastungen des Gesundheitssystems zu rechnen ist, die sich insbesondere in den Krankenhäusern bei der Behandlung von Menschen mit schweren Krankheitsverläufen zeigen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 – 1 BvR 2530/20, juris, Rn. 15). Die Ursachen für den bundesweiten Anstieg der Infektionen sind insoweit nach bisherigem Kenntnisstand diffus. In den meisten Fällen ist die genaue Infektionsquelle nicht bekannt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 – 1 BvR 2530/20, juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2020 – 13 B 1657/20.NE, juris, Rn. 26, 38). Der Verordnungsgeber hat sich im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative dafür entschieden, zum Zwecke der Minimierung des Infektionsrisikos die Kontaktbeschränkungen dergestalt zu regeln, dass er bestimmte Lebensbereiche und damit zusammenhängende Betriebe stark einschränkt, während insbesondere Schulen und Betreuungseinrichtungen für Kinder sowie eine große Zahl von Betrieben und Unternehmen geöffnet bleiben sollen. Würde dem Antrag des Beschwerdeführers, nun Teile dieses Gesamtkonzepts außer Kraft zu setzen, stattgegeben, bestünden die Gefahr, das Infektionsgeschehen nicht hinreichend eindämmen zu können, und die davon verursachten gravierenden Folgen. Der Verordnungsgeber ist nicht gehalten, eine solche Entwicklung hinzunehmen, sondern vielmehr aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 2 GG sogar prinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheits- und Lebensschutzes verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 – 1 BvR 2530/20, juris, Rn. 16). Das grundrechtlich geschützte Interesse des Beschwerdeführers an der ungestörten Teilnahme am Erwerbsleben wiegt damit zwar schwer. In Anbetracht des gebotenen strengen Maßstabes, der für den ausnahmsweisen Erlass einer einstweiligen Anordnung anzuwenden ist, und unter Berücksichtigung des Einschätzungsspielraums des Verordnungsgebers überwiegt es das Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit durch die vorliegend angegriffenen befristeten Maßnahmen jedoch hier nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 – 1 BvR 2530/20, juris, Rn. 17). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG).