Beschluss
VerfGH 185/20.VB-1
Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:VFGHNRW:2020:1130.VERFGH185.20VB1.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. G r ü n d e : I. 1. Der Beschwerdeführer betreibt in H ein Tattoostudio. Die dort angebotenen Dienstleistungen sind ihm derzeit aufgrund von § 12 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1044b), zuletzt geändert durch Art. 1 der Zweiten Änderungsverordnung vom 9. November 2020 (GV. NRW. S. 1046a), bis zum 30. November 2020 untersagt. 2. Mit der Coronaschutzverordnung verfolgt der Verordnungsgeber das Ziel, zur Fortsetzung der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie und insbesondere zur Gewährleistung ausreichender medizinischer Versorgungskapazitäten Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet zu begrenzen und Infektionswege nachvollziehbar zu machen (vgl. § 1 Abs. 1 CoronaSchVO). Die Regelung des § 12 CoronaSchVO betreffend Handwerk, Dienstleistungsgewerbe und Heilberufe lautet wie folgt: (1) Für die Geschäftslokale von Handwerkern und Dienstleistern gilt § 11 Absatz 1 entsprechend. (2) 1 Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen), sind bis zum 30. November 2020 untersagt. 2 Davon ausgenommen sind 1. Handwerker und – unabhängig vom Vorliegen einer eigenen Heilkundeerlaubnis – Dienstleister im Gesundheitswesen (einschließlich Physio-, Ergotherapeuten, Logopäden, Hebammen und so weiter, Hörgeräteakustikern, Optikern, orthopädischen Schuhmachern und so weiter), 2. Fußpflege- und Friseurleistungen, 3. medizinisch notwendige Handwerks- und Dienstleistungen sowie 4. die gewerbsmäßige Personenbeförderung in Personenkraftwagen. 3 Bei den nach Satz 2 ausnahmsweise zulässigen Handwerks- und Dienstleistungen ist neben strikter Beachtung der allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln nach § 4 auf eine möglichst kontaktarme Erbringung zu achten. 4 Bei gesichtsnahen Dienstleistungen, bei denen die Kundin oder der Kunde keine Alltagsmaske tragen und der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, müssen Beschäftigte während der Behandlung mindestens eine FFP2-, eine KN95- oder eine N95-Maske tragen. (3) 1 Die Tätigkeiten von Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstigen Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 des Heilpraktikergesetzes befugt sind, zählen ebenso wie zur Versorgung erforderliche Tätigkeiten der ambulanten Pflege und der Betreuung im Sinne des Fünften, des Achten, des Neunten und des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht zu den Dienstleistungen im Sinne der vorstehenden Absätze. 2 Das gilt auch für die mobile Frühförderung sowie Therapiemaßnahmen im Rahmen der Frühförderung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, die in Kooperationspraxen stattfinden. 3 Diese Tätigkeiten sind weiterhin zulässig. 4 Bei der Durchführung sollen die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts beachtet werden. Nach § 16 Satz 3 CoronaSchVO können die zuständigen Behörden Ausnahmen von den Geboten und Verboten der Coronaschutzverordnung nur in den ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen erteilen. § 12 CoronaSchVO tritt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 CoronaSchVO mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft. Nach § 19 Abs. 3 CoronaSchVO überprüft die Landesregierung die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Regelungen fortlaufend und passt die Regelungen insbesondere dem aktuellen Infektionsgeschehen und den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Verlauf der Covid-19-Pandemie an. 3. Den Antrag des Beschwerdeführers, § 12 Abs. 2 Satz 1 CoronaSchVO hinsichtlich der Untersagung von Tätowierdienstleistungen vorläufig außer Vollzug zu setzen, lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 19. November 2020 – 13 B 1753/20.NE – ab. 4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde und seinem gleichzeitig gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet sich der Beschwerdeführer zum einen gegen den genannten Beschluss im fachgerichtlichen Eilrechtsschutz sowie zum anderen gegen § 12 Abs. 2 Satz 1 CoronaSchVO und beanstandet eine Verletzung seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte. a) Das Infektionsschutzgesetz sei keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die mit der Anordnung der hier angegriffenen Maßnahme durch den Verordnungsgeber bewirkten Eingriffe in die Berufsfreiheit und die Eigentumsfreiheit in der Ausprägung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die Betriebsschließung von Tattoostudios sei in § 28 Abs. 1 lfSG nicht vorgesehen. Die Regelung des § 12 Abs. 2 der CoronaSchVO verstoße auch gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz, da das Verbot zur Öffnung nicht durch den parlamentarischen Gesetzgeber beschlossen worden sei. Selbst wenn man unterstelle, dass Maßnahmen, wie etwa die Betriebsschließungen von Tattoostudios, am Anfang der Pandemie im März 2020 aufgrund des Erfordernisses raschen Handelns noch ausnahmsweise auf Rechtsverordnungen i. S. d. § 32 lfSG gestützt werden konnten, gelte dies zum jetzigen Zeitpunkt, im neunten Monat der Pandemie, nicht mehr. b) Ferner sei der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Da Tattoostudios keine „Treiber der Pandemie" seien, sei ihre Schließung nicht zur Eindämmung des Virus erforderlich. Mit der Einhaltung, Sicherstellung und Kontrolle der entwickelten aufwendigen Hygienekonzepte liege ein milderes Mittel vor, das den Beschwerdeführer weniger in seinen Grundrechten beschränke. Es fehle auch an der Angemessenheit der Regelung. Der Beschwerdeführer habe diverse Hygienemaßnahmen ergriffen, um aufwendig die Sicherheit und den Schutz seiner Kunden und Mitarbeiter zu gewährleisten sowie die Verbreitung des Virus einzudämmen. Zudem habe er verringerte Umsätze in Kauf genommen, indem er die Anzahl seiner Kunden reduziert habe. Dies sei im Vertrauen darauf geschehen, dass er sein Tattoostudio geöffnet lassen könne und nicht erneut zwangsweise wieder schließen müsse. Dem Beschwerdeführer gingen aufgrund der Schließung erhebliche Umsätze verloren. Dies habe zur Folge, dass für ihn die Gefahr bestehe, seine wirtschaftliche Existenz zu verlieren. Insoweit sei unerheblich, dass diese Umsatzausfälle möglicherweise durch staatliche Unterstützungen aufgefangen würden. So habe der Bund zwar angekündigt, die entstehenden Umsatzverluste mit bis zu 75 % des Vorjahresumsatzes zu entschädigen. Selbst ein (Rest-)Ausfall von 25 % des Umsatzes stelle aber einen erheblichen Umsatzrückgang dar. Überdies sei zurzeit völlig offen, welche konkreten Voraussetzungen für die Geltendmachung der Entschädigung gölten und wann die Hilfen ausgezahlt würden. Die bloße Ankündigung einer Entschädigung könne nicht ausreichen, um die bereits vollzogene Schließung auszugleichen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die in Aussicht gestellten Entschädigungszahlungen lediglich ein Subventionsversprechen ohne Rechtsanspruch darstellten, weshalb diese für die Beurteilung der Angemessenheit keine Rolle spielen könnten. c) Schließlich werde der Beschwerdeführer in seinem Gleichheitsrecht verletzt, weil die Schließungsanordnung nicht für Friseursalons gelte und es an einem sachlichen Grund für die darin liegende Ungleichbehandlung fehle. d) Die dargelegten Grundrechtsverletzungen verkenne das Oberverwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss, wenn es davon ausgehe, dass die angegriffene Regelung nicht offensichtlich rechtswidrig sei. e) Zur Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Beschwerdeführer die vorläufige Außervollzugsetzung des § 12 Abs. 2 Satz 1 CoronaSchVO begehrt, macht er geltend: Es sei ihm nicht zuzumuten, seinen Betrieb über Monate zu schließen und derart schwerwiegende Grundrechtseingriffe hinzunehmen. Ihm drohe eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könne. Die Betriebsschließung habe gravierende wirtschaftliche Folgen für den Beschwerdeführer. Er könne seinen Betrieb nicht wirtschaftlich deckend führen und keine ausreichenden Einnahmen generieren, während ihn zugleich eine erhebliche Ausgabenlast treffe. Er habe schon jetzt Umsatzeinbußen in Höhe von 30.000,- Euro erlitten. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (dazu 1.), aber nicht begründet (dazu 2.). Nach § 27 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), kann der Verfassungsgerichtshof eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. 1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere steht ihm nicht die Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber dem fachgerichtlichen Eilrechtsschutz entgegen. Der Beschwerdeführer hat sich erfolglos um fachgerichtlichen Eilrechtsschutz bemüht. 2. Der Antrag ist unbegründet. a) Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 VerfGHG für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erfüllt sind, ist wegen der meist weitreichenden Folgen einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung ein strenger Maßstab anzulegen. Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, haben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2019 – VerfGH 16/19.VB-2, juris, Rn. 15, vom 12. März 2020 – VerfGH 26/20.VB-1, juris, Rn. 2, und vom 29. Mai 2020 – VerfGH 67/20.VB-1, NVwZ 2020, 1042 = juris, Rn. 5). Zudem sind erkennbare Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn ein Abwarten bis zum Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens den Grundrechtsschutz mit hoher Wahrscheinlichkeit endgültig vereiteln würde. Ergibt in einem solchen Fall die Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, dass die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet wäre, läge in der Nichtgewährung von Rechtsschutz der schwere Nachteil für das gemeine Wohl im Sinne des § 27 Abs. 1 VerfGHG (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 29. Mai 2020 – VerfGH 67/20.VB-1, NVwZ 2020, 1042 = juris, Rn. 5). b) Ausgehend davon kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht. Zwar ist die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde– derzeit – weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet [dazu aa)]. Die Folgenabwägung geht aber zu Lasten des Beschwerdeführers aus [dazu bb)]. aa) Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls derzeit zulässig. Insbesondere steht ihr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung weder das Gebot der Rechtswegerschöpfung gemäß § 54 Satz 1VerfGHG noch der Grundsatz der Subsidiarität entgegen [dazu (1.)]. Sie ist auch nicht offensichtlich unbegründet [dazu (2.)]. (1.) Gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden, wenn ein solcher gegen die behauptete Verletzung zulässig ist. Nach § 54 Satz 2 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung istoder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Eilentscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wendet, hat er den Rechtsweg erschöpft. Soweit sich seine Verfassungsbeschwerde gegen § 12 Abs. 2 Satz 1 CoronaSchVO richtet, ist der Beschwerdeführer – zumindest im gegenwärtigen Zeitpunkt – auf Grund von § 54 Satz 2 Alt. 2 VerfGHG nicht auf den gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW eröffneten Normenkontrollantrag zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu verweisen, weil ihm dadurch schwere und unabwendbare Nachteile entstünden (vgl. zum Folgenden VerfGH NRW, Beschluss vom 23. November 2020 – VerfGH 179/20.VB-1, juris, Rn. 31 ff.). Schwere und unabwendbare Nachteile im Sinne des § 54 Satz 2 Alt. 2 VerfGHG setzen einen besonders intensiven Grundrechtseingriff voraus, der auch bei späterem Erfolg eines Rechtsmittels nicht mehr beseitigt werden könnte, also irreparabel ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – 47/19.VB-3, juris, Rn. 22). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers ist ungeachtet seiner konkreten finanziellen Einbußen jedenfalls deshalb besonders intensiv, weil ihm die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit und Teilnahme am wirtschaftlichen Erwerbsleben an sich und damit ein ganz wesentlicher Teil seiner Freiheitsrechte entzogen ist. Die Irreparabilität des hier in Rede stehenden besonders intensiven Grundrechtseingriffs im Falle einer Verweisung des Beschwerdeführers auf den Rechtsweg ergibt sich daraus, dass der angegriffene § 12 Abs. 2 Satz 1 CoronaSchVO nur von kurzer Geltungsdauer ist. Nach § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 CoronaSchVO ist er lediglich vom 2. bis zum 30. November 2020 in Kraft. Eine Entscheidung des Normenkontrollgerichts in der Hauptsache während der Geltungsdauer der Verbotsregelung ist unter diesen Umständen nicht zu erwarten. Hinzu tritt, dass sich das Oberverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich zu einer summarischen Prüfung im Stande gesehen hat und deshalb die Entscheidung in der Hauptsache mit einem erhöhten, zeitintensiven Vorbereitungsaufwand verbunden sein dürfte. Zwar steht dem Beschwerdeführer voraussichtlich auch nach Außerkrafttreten des § 12 Abs. 2 Satz 1 CoronaSchVO der fachgerichtliche Rechtsweg offen (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2001 – 6 CN 1.01, NVwZ-RR 2002, 152 = juris, Rn. 10, vom 11. November 2015 – 8 CN 2.14, BVerwGE 153, 183 = juris, Rn. 19, und vom 12. Dezember 2018 – 8 CN 1.17, BVerwGE 164, 64 = juris, Rn. 12), insbesondere mit Blick auf die durch diese Vorschrift schwerwiegend beeinträchtigten Grundrechte der betroffenen Tattoostudiobetreiber (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 67/20.VB-1, juris, Rn. 64; BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juni 2020 – 1 BvR 990/20, NJW 2020, 2326 = juris, Rn. 8, und vom 15. Juli 2020 – 1 BvR 1630/20, juris, Rn. 9). Dieser fachgerichtliche Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren wird den gegenwärtigen besonders intensiven Grundrechtseingriff aber nicht mehr beseitigen, sondern allenfalls zur nachträglichen Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit führen können. Zur Behebung des derzeit akut andauernden Grundrechtseingriffs ist er mithin nicht geeignet. In dieser Situation ist der Beschwerdeführer auf Grund von § 54 Satz 2 Alt. 2VerfGHG jedenfalls dann (zunächst) nicht auf den fachgerichtlichen Rechtsweg der Normenkontrolle zu verweisen, wenn – wie dies hier der Fall ist – ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bereits abgelehnt worden ist und dem Beschwerdeführer deshalb während der Geltungsdauer der angegriffenen Verordnung keine andere Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes verbleibt als die Anrufung des Verfassungsgerichtshofs. Im Hinblick auf den Beschwerdegegenstand zu 1. – die angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 19. November 2020 – ist die Verfassungsbeschwerde derzeit auch nicht deshalb unzulässig, weil ihr der Grundsatz der Subsidiarität entgegenstünde. Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes, so ist sie wegen Subsidiarität regelmäßig unzulässig, wenn Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Verweis auf das Hauptsacheverfahren für den Beschwerdeführer unzumutbar ist (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. November 2019 – 47/19.VB-3, juris, Rn. 19 ff., m. w. N., und vom 16. Juni 2020 – VerfGH 65/19.VB-3, juris, Rn. 19). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens würde für ihn aus den dargelegten Gründen einen schweren, unabwendbaren Nachteil im Sinne des § 54 Satz 2 VerfGHG bedeuten. (2.) Die Verfassungsbeschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet. Ihre Erfolgsaussicht ist offen. Die Verfassungsmäßigkeit der Verbotsregelung des § 12 Abs. 2 Satz 1 CoronaSchVO bedarf einer eingehenden Prüfung, die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht möglich ist. bb) Die danach gebotene Folgenabwägung geht zu Lasten des Beschwerdeführers aus. (1.) Wird dem Beschwerdeführer die einstweilige Anordnung versagt, ist ihm das Betreiben seines Tattoostudios jedenfalls im November 2020 weiterhin untersagt und bleibt er einem gewichtigen Eingriff in seine in der Landesverfassung enthaltenen Rechte ausgesetzt. Zumindest aber die finanziellen Belastungen dieses Grundrechtseingriffs werden in mehrfacher Hinsicht so weit abgefedert, dass ihm die Hinnahme des gleichwohl schwerwiegenden Grundrechtseingriffs ungeachtet der noch offenen Frage seiner verfassungsrechtlichen Rechtfertigung nach Abwägung mit den gegenüber stehenden Gesundheitsgefahren zugemutet werden kann. Die Gültigkeit des § 12 Abs. 2 Satz 1 CoronaSchVO ist zunächst bis zum 30. November 2020 befristet. Auch währenddessen – und während der voraussichtlich erfolgenden Verlängerung der Geltungsdauer – hat der Verordnungsgeber die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Regelung fortlaufend zu überprüfen und sie gegebenenfalls anzupassen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 29. Mai 2020 – VerfGH 67/20.VB-1, NVwZ 2020, 1042 = juris, Rn. 21), wie dies bereits in § 19 Abs. 3 CoronaSchVO vorgesehen ist. Zudem werden die durch die angegriffene Verbotsnorm verursachten wirtschaftlichen Nachteile des Beschwerdeführers durch erhebliche Corona-Hilfen der öffentlichen Hand zwar nicht vollständig kompensiert, aber weitgehend ausgeglichen. Hierzu zählen die sog. Novemberhilfe sowie die durch das Land Nordrhein-Westfalen gestellte Überbrückungshilfe (2. Phase) (www.wirtschaft.nrw/ueberbrueckungshilfe2, Stand: 27. November 2020, vgl. jeweils auch OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2020 – 13 B 1657/20.NE, juris, Rn. 42 ff.). Soweit der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, es sei zurzeit völlig offen, welche konkreten Voraussetzungen für die Geltendmachung der Entschädigung gölten, und sie könne noch nicht beantragt werden, ist dem entgegenzuhalten, dass eine Antragstellung seit dem 25. November 2020 möglich ist und bereits ab Ende November Abschlagszahlungen erfolgen sollen. Antragsberechtigt sind u. a. alle Unternehmen, Betriebe, Selbständigen, Vereine und Einrichtungen, die auf Grundlage der erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Textsammlungen/novemberhilfe.html, Stand: 27. November 2020), und damit grundsätzlich auch der Beschwerdeführer. Ausgehend davon ist nicht ersichtlich, dass die Corona-Hilfen den Beschwerdeführer voraussichtlich nicht so rechtzeitig erreichen könnten, dass mit ihnen eine Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz vermieden werden kann. Insbesondere im Hinblick auf bereits zuvor fällig werdende bzw. gewordene Zahlungsverpflichtungen ergibt sich aus dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht hinreichend, dass angesichts der von ihm für das Gesamtjahr geltend gemachten Umsatzeinbußen von 30.000,- Euro zzgl. der Mehrkosten für die Umsetzung des Hygienekonzepts seine wirtschaftliche Existenz unter Berücksichtigung staatlicher Hilfen, Rücklagen, Kreditmöglichkeiten und Stundungsbemühungen nicht gesichert werden kann. Jedenfalls im Rahmen der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung maßgeblichen Folgenabwägung kommt es dabei vorrangig auf die Erreichbarkeit der staatlichen Unterstützungszahlungen für den Beschwerdeführer an. Ob ein Rechtsanspruch auf die staatlichen Hilfen besteht, bedarf an dieser Stelle deshalb keiner Klärung. (2.) Erginge die vom Beschwerdeführer beantragte einstweilige Anordnung, würde das vom Verordnungsgeber angestrebte Ziel der Eindämmung der Corona-Pandemie und ihrer Folgen ernsthaft gefährdet. Die Gefahren der Covid-19-Pandemie sind weiterhin von sehr hohem Gewicht. Die Zahl der Neuinfektionen ist seit mehreren Wochen auf einem hohen Niveau, so dass mit erheblichen Belastungen des Gesundheitssystems zu rechnen ist, die sich insbesondere in den Krankenhäusern bei der Behandlung von Menschen mit schweren Krankheitsverläufen zeigen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 – 1 BvR 2530/20, juris, Rn. 15). Die Ursachen für den bundesweiten Anstieg der Infektionen sind insoweit nach bisherigem Kenntnisstand diffus. In den meisten Fällen ist die genaue Infektionsquelle nicht bekannt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 – 1 BvR 2530/20, juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2020 – 13 B 1657/20.NE, juris, Rn. 26, 38). Der Verordnungsgeber hat sich im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative dafür entschieden, zum Zwecke der Minimierung des Infektionsrisikos die Kontaktbeschränkungen dergestalt zu regeln, dass er bestimmte Lebensbereiche und damit zusammenhängende Betriebe stark einschränkt, während insbesondere Schulen und Betreuungseinrichtungen für Kinder sowie eine große Zahl von Betrieben und Unternehmen geöffnet bleiben sollen. Würde dem Antrag des Beschwerdeführers, nun Teile dieses Gesamtkonzepts außer Kraft zu setzen, stattgegeben, bestünden die Gefahr, das Infektionsgeschehen nicht hinreichend eindämmen zu können, und die davon verursachten gravierenden Folgen. Der Verordnungsgeber ist nicht gehalten, eine solche Entwicklung hinzunehmen, sondern vielmehr aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 2 GG sogar prinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheits- und Lebensschutzes verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 – 1 BvR 2530/20, juris, Rn. 16). Das grundrechtlich geschützte Interesse des Beschwerdeführers an der ungestörten Teilnahme am Erwerbsleben wiegt damit zwar schwer. In Anbetracht des gebotenen strengen Maßstabes, der für den ausnahmsweisen Erlass einer einstweiligen Anordnung anzuwenden ist, und unter Berücksichtigung des Einschätzungsspielraums des Verordnungsgebers überwiegt es das Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit durch die vorliegend angegriffenen befristeten Maßnahmen jedoch hier nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 – 1 BvR 2530/20, juris, Rn. 17). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG).