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Beschluss

VerfGH 117/20.VB-3

Verfassungsgerichtshof NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:VFGHNRW:2020:1215.VERFGH117.20VB3.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung einer Rechtsanwältin wird abgelehnt.

Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2020 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung einer Rechtsanwältin wird abgelehnt. Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2020 wird als unzulässig zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens nach § 364b StPO. Die 3. Kammer des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 13. Oktober 2020 (VerfGH 117/20.VB-3) mit folgender Begründung als unzulässig zurückgewiesen: Die Verfassungsbeschwerde sei mangels hinreichender inhaltlicher Befassung mit den für die Zurückweisung des Antrags maßgeblichen Erwägungen der Fachgerichte nicht hinreichend begründet; zudem zeige sie nicht die ordnungsgemäße Erschöpfung des Rechtswegs auf, da der Beschwerdeführer seine Anhörungsrüge unerwähnt gelassen und nicht vorgelegt habe und sie damit auch nicht ansatzweise ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben habe. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2020 hat der Beschwerdeführer Anhörungsrüge erhoben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung einer Rechtsanwältin beantragt. Er ist der Auffassung, der Verfassungsgerichtshof überspanne die an die Begründung seiner Verfassungsbeschwerde zu stellenden Anforderungen. II. Über die Eingabe des Beschwerdeführers entscheidet gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400) die Kammer, weil sie nach der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde für alle weiteren das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen zuständig bleibt. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Die vom Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof nach Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nicht die für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 56 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. 2. a) Das in der Eingabe vom 20. Oktober 2020 enthaltene Vorbringen des Beschwerdeführers und der damit verbundene Wiedereinsetzungsantrag sind als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 13. Oktober 2020 auszulegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2016 – 2 BvR 1304/14, NJW 2016, 3230 = juris, Rn. 1, m. w. N.), weshalb es einer gesonderten Bescheidung des Wiedereinsetzungsantrages nicht bedarf. Zwar bezeichnet der Beschwerdeführer seine Eingabe vom 20. Oktober 2020 unter anderem als „Anhörungsrüge“ und rügt unter anderem die Verletzung von Art. 4 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG. Jedoch macht sein Vorbringen deutlich, dass er in der Sache keine Gehörsverletzung geltend macht, sondern sich gegen die rechtliche Wertung des Verfassungsgerichtshofs als solche und die in diesem Zusammenhang an die Begründung seiner Verfassungsbeschwerde gestellten Anforderungen wendet. Damit wird der Sache nach eine bloße Überprüfung des Beschlusses auf seine inhaltliche Richtigkeit begehrt. b) Die Gegenvorstellung ist unzulässig. Sie ist unstatthaft. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Gesetzlich vorgesehen sind Rechtsbehelfe, die auf die Selbstkontrolle eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof zielen, nur in den Fällen der Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG und des Widerspruchs gegen die Ablehnung oder den Erlass einstweiliger Anordnungen in § 27 Abs. 3 VerfGHG. Hier liegt weder eine einstweilige Anordnung vor noch sind Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 30 VerfGHG geltend gemacht. Darüber hinaus gehende Möglichkeiten der Abänderung eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof hat der Gesetzgeber nicht geschaffen (VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 6). Für sie besteht auch grundsätzlich kein Anlass. Nach der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht vielmehr ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegen steht (VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 6, m. w. N.). Ob hiervon abweichend die Gegenvorstellung in besonders gelagerten Ausnahmekonstellationen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts beziehungsweise die Anhörungsrüge bei der Geltendmachung von Verletzungen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör in Betracht kommen können (vgl. hierzu VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7, m. w. N.), kann hier offen bleiben, weil entscheidungserhebliche Gehörsverletzungen oder sonstige Verletzungen des Prozessrechts weder dargelegt noch sonst ersichtlich sind. 3. Unabhängig davon gäbe das Vorbringen des Beschwerdeführers auch in der Sache keinen Anlass, die mit Beschluss vom 13. Oktober 2020 getroffene Entscheidung abzuändern. Die diesem Beschluss zugrunde liegende Interpretation der § 18 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG, die für die Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde maßgeblich ist, stimmt mit dem Verständnis des Bundesverfassungsgerichts der gleichlautenden Vorschriften (§ 23 Abs. 1 Satz 2, §§ 92, 93 Abs. 1) des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes überein, auf die der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen bei der Einführung der Individualverfassungsbeschwerde ausdrücklich hingewiesen hat (vgl. zu § 55 VerfGHG: LT-Drs. 17/2122, S. 26; siehe im Einzelnen VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Juni 2019 – VerfGH 1/19.VB-1, juris, Rn. 12 ff., m. w. N.). Der damit einhergehenden Substantiierungspflicht nachzukommen, erlegt dem Beschwerdeführer keine unzumutbaren Anstrengungen auf. Sie steht insbesondere einem effektiven Grundrechtsschutz nicht etwa deshalb entgegen, weil sie dem Rechtsuchenden allgemein oder auch nur im Einzelfall unzumutbare Anforderungen stellen würde. Die gebotene substantiierte Begründung, die bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde eine argumentative inhaltliche Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erfordert (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 – 2 BvR 2500/09 und 2 BvR 1857/10, BVerfGE 130, 1, 21 = juris, Rn. 96, m. w. N.), ermöglicht vielmehr den vom Landesgesetzgeber angestrebten Grundrechtsschutz. Denn einerseits stellt die entsprechende Begründungspflicht sicher, dass der Verfassungsgerichtshof seiner Aufgabe im Sinne eines sowohl gleichmäßigen als auch effektiven Rechtsschutzes nachkommen kann, indem er sich mit seinen Ressourcen vor allem denjenigen Fällen konzentriert widmen kann, in denen eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint, und nicht durch aufwändige Maßnahmen in einzelnen Fällen in den übrigen Verfahren an der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gehindert wird. Andererseits ist die geforderte Begründungspflicht nicht geeignet, die in ihren Grundrechten verletzten Rechtsuchenden von der Anrufung des Verfassungsgerichtshofs und von der Durchsetzung ihrer Grundrechte abzuhalten. Die Vorlage der in Bezug genommenen Entscheidungen oder entsprechendes Vorbringen ist nicht mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand für den Rechtsuchenden verbunden. Es erschließt sich vielmehr ohne Weiteres, dass die Vorlage dieser Unterlagen für das umfassende Verständnis eines Verfahrens erforderlich ist. Die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers erschöpft sich in der pauschalen Behauptung, der Verfassungsgerichtshof habe ihm „zahlreiche Anforderungen“ auferlegt, deren Erfüllung ihm unmöglich sei. Eine Erklärung dafür, warum ihm eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den überschaubaren landgerichtlichen Entscheidungen nicht zumutbar sein könnte, gibt der Beschwerdeführer nicht. Soweit er überdies anführt, er habe nicht wissen können, dass die „vorgelegte Anhörungsrüge nochmals ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben“ werden müsse, geht das an den Entscheidungsgründen des Verfassungsgerichtshofs vorbei. Darin ist vielmehr ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die zugrunde liegende Anhörungsrüge weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben hat, so dass der Verfassungsgerichtshof keine Kenntnis von deren Inhalt hat.